News und Neuigkeiten

Aktuelles

Newsartikel

Infoblatt 2/2023

Versicherung von Drohnen

Drohnen finden in der Landwirtschaft immer mehr Verwendung. In keiner anderen Branche werden sie so intensiv genutzt. Laut einer Umfrage des Digitalverbandes Bitcom aus dem Jahr 2018 nutzte sie damals jeder zehnte Betrieb. Zwischenzeitlich dürfte sich die Zahl deutlich erhöht haben. Ob es sich um die Rettung von Rehkitzen auf Mähwiesen oder die Überwachung des Pflanzenbestandes aus der Luft handelt – ­Drohnen sind vielfältig einsetzbar. Damit verbunden ist immer auch die Frage nach der Absicherung für Schäden bei Drohnenunfällen, zum einen bei Schäden an Dritten und zum anderen bei Schäden an der Drohne selbst, denn die Anschaffungskosten können im fünfstelligen Bereich liegen. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Drohnen ist obligatorisch! …

Infoblatt 1/2023

Kfz-Versicherung – GAP-Deckung und Versicherung gegen innere Betriebsschäden


Wer sich für eine Vollkaskoversicherung entscheidet, möchte das finanzielle Risiko eines Fahrzeugschadens durch einen selbst verschuldeten Unfall auf den Versicherer übertragen. Dennoch gibt es Schadens- Szenarien, in denen die Vollkaskoversicherung nicht oder nur unzureichend leistet.
1. Ein finanziertes oder geleastes Fahrzeug wird entwendet oder hat einen Totalschaden. Zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des Finanzierungs- oder Leasingvertrages gibt es eine Differenz zu Ihren Lasten. Diese Differenz kann durch eine GAP-Deckung (GAP = engl. für Lücke) ausgeglichen werden.

Kundeninfo 2/2022

Kfz-Versicherungsschutz überprüfen

Es ist eine weit verbreitete Meinung, dass eine Vollkasko-Versicherung einen Rundum-Schutz für ein
Fahrzeug bietet.
Allerdings stimmt das nur im Fall von Unfällen. Entscheidend ist hier die äußerliche Einwirkung.
In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Kraftfahrtversicherung (AKB) ist ein Unfall wie folgt
definiert:
“Ein Unfall liegt vor, wenn es sich um ein unmittelbar, von außen, plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das
Fahrzeug einwirkendes Ereignis handelt.”

Kundeninfo 1/2022

Ernteversicherung anpassen!

In den letzten Jahren ist ein deutlicher Trend zu extremen Wettereignissen zu beobachten.
Dass das eine Folge des Klimawandels ist, bestreitet unter den Experten kaum noch jemand ernsthaft.
Die Folgen bekommen Sie direkt zu spüren.

Kundeninfo 3/2021

Schutz gegen Überschwemmung / Starkregen

Die zerstörerische Urkraft des Wassers wurde uns im Laufe dieses Sommers mit Blick auf Nordrhein-
Westfalen und Rheinland-Pfalz wieder ins Bewusstsein gerufen:

Kundeninfo 2/2021

Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV) bei Tod der versicherten Person

Mit der Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung bauen sich Arbeitnehmer eine wichtige zusätzliche
Versorgung für das Rentenalter auf.

Kundeninfo 1/2021

Dürreversicherung

Versicherungen gegen Trockenheit führten bis vor kurzem ein Schattendasein - zu hoch waren die dafür 
aufzubringenden Prämien für eine Mehrzahl der landwirtschaftlichen Betriebe.

Kundeninfo 2/2020

Absicherung von Unternehmensleitern

Sofern Sie Unternehmensleiter einer juristischen Person sind, sollten Sie jetzt unbedingt weiterlesen...

Kundeninfo 1/2020

Vorsicht vor Cyberkriminalität in „Corona-Zeiten“

Cyber-Kriminelle versuchen derzeit, Kapital aus der Corona-Krise zu schlagen und über Schadsoftware die Systeme von Unternehmen und Privatpersonen lahmzulegen, um sie gegen Zahlung eines Betrages wieder freizugeben.

Kundeninfo 4. Quartal 2019

Berufsunfähigkeitsversicherung für zukünftige Landwirte

Die Absicherung der eigenen Arbeitskraft durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung gehört zu den wichtigsten Bausteinen finanzieller Vorsorge.

Kundeninfo 3. Quartal 2019

Mögliches Ernteverbot bei Afrikanischer Schweinepest

Die Bundesregierung hatte in ihrer Sitzung vom 06.06.2018 eine Änderung des Tiergesundheitsgesetzes und des Bundesjagdgesetzes beschlossen mit dem Ziel, im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP) schnell Maßnahmen ergreifen zu können, um eine Verbreitung zu verhindern.

Kundeninfo 2. Quartal 2019

Richtiges Verhalten nach einem selbst verursachten Haftpflichtschaden

Wer einem anderen einen Schaden schuldhaft zufügt, muss gemäß § 823 BGB dafür sorgen,
dass diesem der Schaden ersetzt wird.

Kundeninfo 1. Quartal 2019

Achtung! Stufe 2 des Betriebsrentenstärkungsgesetzes in Kraft

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG), in Kraft seit 1. Januar 2018, nimmt nun die Arbeitgeber in die Pflicht.

Kundeninfo 3. Quartal 2018

Schutz vor finanziellen Folgen von Cyberkriminalität

Wir möchten Sie für ein Thema sensibilisieren, für welches aus unserer Sicht künftig für jedes Unternehmen Handlungsbedarf besteht:

Kundeninfo 2. Quartal 2018

Mitversicherung von GPS-Navigationssystemen

Um in der Kfz-Versicherung die Mitversicherung von GPS-Navigationssystemen gegen Entwendung nicht zu gefährden, sind verschieden Dinge zu beachten.

Kundeninfo 1. Quartal 2018

Agrarbetriebe und gewerbliche Tätigkeiten

Es ist üblich, dass Agrarbetriebe zum Teil auch gewerbliche Tätigkeiten verrichten.

Kundeninfo 3. Quartal 2017

Versicherung gegen Diebstahl

Verschiedenste Gegenstände des landwirtschaftlichen Inventars eines Agrarbetriebes sind immer wieder begehrtes Diebesgut.

Kundeninfo 2. Quartal 2017

Landwirtschaftliche Lohnunternehmer und gewerbliche Transporte !!!

Landwirtschaftliche Lohnunternehmen, aber auch Landwirte mit zusätzlicher gewerblicher Tätigkeit, benötigen für den Transport von Gütern gegen Entgelt eine Erlaubnis der zuständigen Verkehrsbehörde nach § 3 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz.

Kundeninfo 1. Quartal 2017

SafetyCheck Agrar

„Der beste Schaden ist der, der gar nicht erst passiert.“
Diese Aussage ist so trivial wie richtig.

Kundeninfo 4. Quartal 2016

Nachträglicher Ein-/Anbau von Zubehör bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen

In der Praxis kommt es häufig vor, dass landwirtschaftliche Zugmaschinen im Laufe ihrer Einsatzdauer mit bestimmten Geräten nachgerüstet werden.

Kundeninfo 2. Quartal 2016

Besser medizinische Versorgung – aber wie?

Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung in Deutschland (ca. 90%) ist Pflichtmitglied in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Kundeninfo 1. Quartal 2016

Betriebliche Altersversorgung

Die familiäre Situation eines Versicherten bei Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung unterscheidet sich häufig von der bei Eintritt in den Ruhestand.

Kundeninfo 3. Quartal 2015

1. Verhalten nach Schadenfall

In den allgemeinen Versicherungsbedingungen ist unter anderem in den vertraglichen Obliegenheiten geregelt, welche Pflichten der Versicherungsnehmer im Schadenfall hat.

Kundeninfo 2. Quartal 2015

Richtige Heu- und Strohlagerung im landwirtschaftlichen Unternehmen

Jeder ist in seinem Handeln verpflichtet, Brände zu verhindern.

Kundeninfo 1. Quartal 2015

Prävention

Die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften ist Grundvoraussetzung für eine vollständige Anerkennung der Leistungspflicht des Versicherers im Schadenfall.

Kundeninfo 3. Quartal 2014

Versicherung von Wäldern

Wald ist für jeden Besitzer ein hoher Wert, der stark gefährdet ist zum einen durch natürliche Gefahren wie Blitzschlag, aber auch durch Sorglosigkeit der Menschen.

Kundeninfo 2. Quartal 2014

GAP-Deckung in der Kfz-Versicherung

Wir empfehlen, für versicherte Leasingfahrzeuge zusätzlich zur Vollkaskoversicherung die sogenannte GAP-Deckung mit einzuschließen.

Sizer 3x2
Artikel als PDF Herunterladen
Infoblatt 2/2023

Versicherung von Drohnen

Drohnen finden in der Landwirtschaft immer mehr Verwendung. In keiner anderen Branche werden sie so intensiv genutzt. Laut einer Umfrage des Digitalverbandes Bitcom aus dem Jahr 2018 nutzte sie damals jeder zehnte Betrieb. Zwischenzeitlich dürfte sich die Zahl deutlich erhöht haben. Ob es sich um die Rettung von Rehkitzen auf Mähwiesen oder die Überwachung des Pflanzenbestandes aus der Luft handelt – ­Drohnen sind vielfältig einsetzbar. Damit verbunden ist immer auch die Frage nach der Absicherung für Schäden bei Drohnenunfällen, zum einen bei Schäden an Dritten und zum anderen bei Schäden an der Drohne selbst, denn die Anschaffungskosten können im fünfstelligen Bereich liegen. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Drohnen ist obligatorisch!

Schäden aus Einsatz und Gebrauch sind in der landwirtschaftlichen Betriebshaftpflichtversicherung nicht abgedeckt. Drohnen sind nämlich Luftfahrzeuge gemäß Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und brauchen separaten Versicherungsschutz. Und in §2 LuftVG heißt es: 

Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz nach diesem Unterabschnitt eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu ­bestimmenden Höhe zu unterhalten.

Hierbei wird nicht nach Gewichtsklassen o. ä. unterschieden. Die Mindestversicherungssumme hängt vom Gewicht der Drohne ab (§ 37 LuftVG).

Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus einem Unfall bei Luftfahrzeugen unter 500 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 750.000 Rechnungseinheiten. 

Das entspricht 912.675 €. Wir empfehlen eine deutlich höhere Versicherungssumme, denn gerade bei Personenschäden kann die Summe unzureichend sein. Im Luftverkehrsgesetz wird klar aufgezeigt, dass beim Betrieb eines Luftfahrzeuges die Gefährdungs­haftung gilt – denn allein der Betrieb eines Luftfahrzeuges genügt, um für alle entstehenden Schäden haften zu müssen – unabhängig davon, ob man diese auch verschuldet hat. Schlussendlich besteht die Möglichkeit, den selbst verschuldeten Schaden an der eigenen Drohne über eine Kaskoversicherung abzudecken. Ein paar Dinge gibt es dabei zu beachten:

  • Im Falle eines Absturzes muss das Wrack der Versicherung auf Nachfrage vorgezeigt werden können.
  • Die versicherte Drohne muss über eine Coming Home-Funktion und einen eingebauten Flugdatenschreiber verfügen, der die relevanten Flugparameter inkl. der Steuerbefehle des Piloten aufzeichnet.
  • Diebstahlschäden sind während der Aufbewahrung versichert, wenn sich die Drohne in geeigneten Räumen in festen Gebäuden mit harter Dachung befindet. Diebstahlschäden während des Transports sind versichert, wenn sich die Drohne während des Transports in allseitig fest umschlossenen und ­ordnungsgemäß gesicherten Kfz oder sonstigen Beförderungsmitteln (des Versicherungsnehmers oder eines seiner Repräsentanten) oder als Frachtgut im Gewahrsam von Beförderungsunternehmen befindet.
  • Nicht versichert sind Drohnenschäden aus den folgenden Gründen: 
    – sonstiger Diebstahl 
    – Raub, Konstruktions-, Fabrikations-, Materialfehler 
    – Verschleiß und Abnutzung 
    – vor dem Start bestehende Mängel 
    – Beschlagnahme oder sonstige Eingriffe durch Polizei o. ä. 
    – Betrieb bei ungeeigneten Witterungsbedingungen (z. B. Windstärke > 4 bzw. > 28km/h) 
    – Teilnahme an Wettbewerben.
  • Eigenbauten sind nicht versicherbar.
  • Gesetzliche Bestimmungen und behördliche Auflagen sowie Nebenbestimmungen sind einzuhalten, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Insbesondere ist der Betrieb nur in Sichtweite des Steuerers erlaubt. Es muss ein ausreichender Sicherheitsabstand zu Hochspannungsleitungen und anderen Hindernissen sowie öffentlichen Straßen, Plätzen und Schienenwegen sowie Menschen und Tieren eingehalten werden.

Das Beitragsniveau für Drohnenversicherungen ist recht moderat. Wenden Sie sich bei Interesse bitte an Ihren betreuenden Makler.

Cover All Hallen in der Landwirtschaft

Cover All-Hallen erfreuen sich in der Landwirtschaft zunehmender Beliebtheit. Jedoch stellt sich regelmäßig die Frage nach dem Versicherungsschutz gegen Feuer und Sturm. Um das zu klären muss zunächst beantwortet werden, ob diese Hallen ein Gebäude darstellen oder nicht. Definitionsgemäß ist ein Gebäude fest mit dem Boden verbunden, d. h. es bedarf mindestens eines Betonfundaments. 

Dann kann die Cover All-Halle gegen Feuer und Sturm in der Gebäudeversicherung abgesichert werden. 

Ohne Betonfundament wäre die Halle lediglich ein Zelt, und das kann nicht gegen Sturm versichert werden. Es wäre dem Inhalt eines Betriebes zuzuordnen und gegen Feuer versicherbar.

Eine weitere Auswirkung dieser Frage gibt es bei den Sicherheitsvorschriften zum vorbeugenden Brandschutz. In der Cover All-Halle als Gebäude gibt es keine Beschränkung der Lagermengen von z. B. Heu oder Stroh. Ist sie kein Gebäude, gelten die Sicherheitsvorschriften bezüglich der Abstände im Freien. Und die betragen bei der Lagerung von Heu oder Stroh 50 m zu Gebäuden mit brennbaren Außenwänden oder weicher Bedachung bzw. 25 m zu sonstigen Gebäuden, öffentlichen Wegen und Plätzen sowie 100 m zwischen den Lagerplätzen. 

Wenden Sie sich für nähere Informationen bitte an Ihren betreuenden Makler.