Aus gegebenem Anlass wollen wir das Thema „Verschuldensgrade in der Haftpflichtversicherung und
ihre Auswirkungen“ für Sie näher beleuchten.
Mitversicherung von Lohnarbeit
Sofern Sie mit Ihrem Unternehmen landwirtschaftliche Lohnarbeiten durchführen bzw. dieses künftig
vorhaben, informieren Sie bitte – sofern noch nicht geschehen – Ihren betreuenden Makler.
Das ist wichtig, um Ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden.
Heu- und Strohlagerung
Wir möchten Sie wie in jedem Jahr auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für die Lagerung
von Heu und Stroh hinweisen, um bei dennoch auftretenden Feuerschäden eine reibungslose
Schadenregulierung sicherzustellen.
Aus gegebenem Anlass wollen wir das Thema „Verschuldensgrade in der Haftpflichtversicherung und
ihre Auswirkungen“ für Sie näher beleuchten.
Eine Haftpflichtversicherung hat grundsätzlich die Aufgabe, berechtigte Ansprüche zu befriedigen und
unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Aber nicht jeder Schaden, den ein Versicherungsnehmer einem
Dritten zufügt, kann bzw. darf durch den Versicherer reguliert werden.
Dabei spielen die Verschuldensgrade eine wichtige Rolle. Von einfacher Fahrlässigkeit spricht man,
wenn der Schadenverursacher die im Verkehr (auch im übertragenen Sinne) übliche Sorgfalt außer Acht
gelassen hat.
Beispiel:
Der Mitarbeiter eines Agrarbetriebes touchiert beim Rangieren mit seinem Radlader das vor dem Büro
auf dem Betriebsgelände geparkte Auto eines Besuchers. Das ist allgemein unproblematisch und der
Schaden am Fahrzeug wird durch den Versicherer reguliert.
Daneben gibt es den Verschuldensgrad der groben Fahrlässigkeit. Wer die im Verkehr übliche Sorgfalt
in grober Weise missachtet, handelt grob fahrlässig. Die Abgrenzung zur einfachen Fahrlässigkeit
ergibt sich aus der Rechtsprechung. Würde – um beim obigen Beispiel zu bleiben – der Mitarbeiter
mit unangemessen hoher Geschwindigkeit das geparkte Auto beschädigen, könnte bereits grobe
Fahrlässigkeit vorliegen. Der Betriebshaftpflichtversicherer kann dann entsprechend der Schwere des
Verschuldens quoteln und nur einen Teil des Schadens regulieren. In der Kfz-Haftpflichtversicherung (gilt
für zugelassene Fahrzeuge) wird der Schaden reguliert. Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer
mit bis zu 5.000 € in Regress nehmen.
Des Weiteren gibt es den bedingten Vorsatz. Bedingt vorsätzlich handelt, wer die im Verkehr übliche
Sorgfalt in grober Weise missachtet und Schäden billigend in Kauf nimmt. Wenn dem Mitarbeiter, weil er
mit dem Radlader einen Strohballen transportiert, dadurch die Sicht nach vorn genommen wird und er
gegen das geparkte Auto fährt, dann liegt hier bereits bedingter Vorsatz vor. Ihm muss klar sein, dass er
zwingend nicht „blind“ fahren darf und dass so Schäden passieren können. Auch Fahrten unter Alkohol
oder sonstigen Drogen erfolgen generell „bedingt vorsätzlich“. Das wird in der Rechtsprechung sehr
eindeutig so gesehen. Liegt dem Schaden bedingter Vorsatz zugrunde, ist der Versicherer (auch
Kfz-Haftpflichtversicherer) leistungsfrei. Er darf ihn nicht regulieren.
Zuletzt gibt es noch den Vorsatz. Vorsätzlich zu handeln bedeutet, mit Willen und Wissen oder auch in
kompletter Absicht zu handeln. Wenn der Mitarbeiter also mit Absicht gegen das parkende Auto fährt,
ist eine Regulierung des Schadens durch den Versicherer ausgeschlossen.
Für weitergehende Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren betreuenden Makler.
Sofern Sie mit Ihrem Unternehmen landwirtschaftliche Lohnarbeiten durchführen bzw. dieses künftig
vorhaben, informieren Sie bitte – sofern noch nicht geschehen – Ihren betreuenden Makler.
Das ist wichtig, um Ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden.
Denn die Durchführung von Lohnarbeit berührt nicht nur Ihre Betriebshaftpflichtversicherung, sondern
auch die Inhaltsversicherung, Maschinenbruchversicherung und ggf. Kfz-Versicherung.
Versicherer haben hier ein höheres Schadensrisiko, was durch Schadenstatistiken eindeutig belegt ist.
Da es sich bei Lohnarbeit um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, besteht die Obliegenheit des
Versicherungsnehmers, die Ausübung einer solchen anzuzeigen.
Sofern die Einnahmen aus Lohnarbeit für den Landwirtschaftsbetrieb aber dauerhaft nicht
höher sind als 1/3 des Gesamtumsatzes bzw. 51.500 € im Wirtschaftsjahr sind, ist das für den
Versicherungsschutz unschädlich, weil es sich in diesem Rahmen noch nicht um eine gewerbliche
Tätigkeit handelt. Werden diese Grenzen allerdings überschritten, ist es gewerbliche Tätigkeit. Tritt
dann bei der Lohnarbeit ein Schaden ein, kann der Versicherer aufgrund einer Obliegenheitsverletzung
quoteln, wenn er vom Ausmaß dieser Tätigkeit nichts wusste. Das heißt, er wird ihn nicht in vollem
Umfang regulieren, da es sich um grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers handelt, wie
aus der Rechtsprechung hervorgeht.
Wir möchten Sie wie in jedem Jahr auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für die Lagerung
von Heu und Stroh hinweisen, um bei dennoch auftretenden Feuerschäden eine reibungslose
Schadenregulierung sicherzustellen.
Drohnen finden in der Landwirtschaft immer mehr Verwendung. In keiner anderen Branche werden sie so intensiv genutzt. Laut einer Umfrage des Digitalverbandes Bitcom aus dem Jahr 2018 nutzte sie damals jeder zehnte Betrieb. Zwischenzeitlich dürfte sich die Zahl deutlich erhöht haben. Ob es sich um die Rettung von Rehkitzen auf Mähwiesen oder die Überwachung des Pflanzenbestandes aus der Luft handelt – Drohnen sind vielfältig einsetzbar. Damit verbunden ist immer auch die Frage nach der Absicherung für Schäden bei Drohnenunfällen, zum einen bei Schäden an Dritten und zum anderen bei Schäden an der Drohne selbst, denn die Anschaffungskosten können im fünfstelligen Bereich liegen. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Drohnen ist obligatorisch! …
Drohnen finden in der Landwirtschaft immer mehr Verwendung. In keiner anderen Branche werden sie so intensiv genutzt. Laut einer Umfrage des Digitalverbandes Bitcom aus dem Jahr 2018 nutzte sie damals jeder zehnte Betrieb. Zwischenzeitlich dürfte sich die Zahl deutlich erhöht haben. Ob es sich um die Rettung von Rehkitzen auf Mähwiesen oder die Überwachung des Pflanzenbestandes aus der Luft handelt – Drohnen sind vielfältig einsetzbar. Damit verbunden ist immer auch die Frage nach der Absicherung für Schäden bei Drohnenunfällen, zum einen bei Schäden an Dritten und zum anderen bei Schäden an der Drohne selbst, denn die Anschaffungskosten können im fünfstelligen Bereich liegen. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Drohnen ist obligatorisch!
Schäden aus Einsatz und Gebrauch sind in der landwirtschaftlichen Betriebshaftpflichtversicherung nicht abgedeckt. Drohnen sind nämlich Luftfahrzeuge gemäß Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und brauchen separaten Versicherungsschutz. Und in §2 LuftVG heißt es:
Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz nach diesem Unterabschnitt eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten.
Hierbei wird nicht nach Gewichtsklassen o. ä. unterschieden. Die Mindestversicherungssumme hängt vom Gewicht der Drohne ab (§ 37 LuftVG).
Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus einem Unfall bei Luftfahrzeugen unter 500 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 750.000 Rechnungseinheiten.
Das entspricht 912.675 €. Wir empfehlen eine deutlich höhere Versicherungssumme, denn gerade bei Personenschäden kann die Summe unzureichend sein. Im Luftverkehrsgesetz wird klar aufgezeigt, dass beim Betrieb eines Luftfahrzeuges die Gefährdungshaftung gilt – denn allein der Betrieb eines Luftfahrzeuges genügt, um für alle entstehenden Schäden haften zu müssen – unabhängig davon, ob man diese auch verschuldet hat. Schlussendlich besteht die Möglichkeit, den selbst verschuldeten Schaden an der eigenen Drohne über eine Kaskoversicherung abzudecken. Ein paar Dinge gibt es dabei zu beachten:
Das Beitragsniveau für Drohnenversicherungen ist recht moderat. Wenden Sie sich bei Interesse bitte an Ihren betreuenden Makler.
Cover All-Hallen erfreuen sich in der Landwirtschaft zunehmender Beliebtheit. Jedoch stellt sich regelmäßig die Frage nach dem Versicherungsschutz gegen Feuer und Sturm. Um das zu klären muss zunächst beantwortet werden, ob diese Hallen ein Gebäude darstellen oder nicht. Definitionsgemäß ist ein Gebäude fest mit dem Boden verbunden, d. h. es bedarf mindestens eines Betonfundaments.
Dann kann die Cover All-Halle gegen Feuer und Sturm in der Gebäudeversicherung abgesichert werden.
Ohne Betonfundament wäre die Halle lediglich ein Zelt, und das kann nicht gegen Sturm versichert werden. Es wäre dem Inhalt eines Betriebes zuzuordnen und gegen Feuer versicherbar.
Eine weitere Auswirkung dieser Frage gibt es bei den Sicherheitsvorschriften zum vorbeugenden Brandschutz. In der Cover All-Halle als Gebäude gibt es keine Beschränkung der Lagermengen von z. B. Heu oder Stroh. Ist sie kein Gebäude, gelten die Sicherheitsvorschriften bezüglich der Abstände im Freien. Und die betragen bei der Lagerung von Heu oder Stroh 50 m zu Gebäuden mit brennbaren Außenwänden oder weicher Bedachung bzw. 25 m zu sonstigen Gebäuden, öffentlichen Wegen und Plätzen sowie 100 m zwischen den Lagerplätzen.
Wenden Sie sich für nähere Informationen bitte an Ihren betreuenden Makler.
Wer sich für eine Vollkaskoversicherung entscheidet, möchte das finanzielle Risiko eines Fahrzeugschadens durch einen selbst verschuldeten Unfall auf den Versicherer übertragen. Dennoch gibt es Schadens- Szenarien, in denen die Vollkaskoversicherung nicht oder nur unzureichend leistet.
1. Ein finanziertes oder geleastes Fahrzeug wird entwendet oder hat einen Totalschaden. Zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des Finanzierungs- oder Leasingvertrages gibt es eine Differenz zu Ihren Lasten. Diese Differenz kann durch eine GAP-Deckung (GAP = engl. für Lücke) ausgeglichen werden.
Wer sich für eine Vollkaskoversicherung entscheidet, möchte das finanzielle Risiko eines Fahrzeugschadens durch einen selbst verschuldeten Unfall auf den Versicherer übertragen. Dennoch gibt es Schadens- Szenarien, in denen die Vollkaskoversicherung nicht oder nur unzureichend leistet.
Setzen Sie sich für nähere Informationen bitte mit Ihrembetreuenden Makler in Verbindung.
Brandschutz ist in jedem Agrarbetrieb von existenzieller Bedeutung, um einen reibungslosen Betriebsablauf sicherzustellen. Umfangreiche Maßnahmen auf dem Betriebsgrundstück sind dazu geeignet, das Risiko eines Brandes zu verringern. Das bezieht insbesondere auch Mittel zum Schutz vor Brandstiftern mit ein.
Im Folgenden haben wir wesentliche Maßnahmen für Sie zusammengefasst:
Ein Sicherheitscheck über unseren Partner DEKRA kann Sie dabei unterstützen, Gefahrenpotentiale zu erkennen und Ihnen im Rahmen eines Gutachtens Handlungsempfehlungen geben, diese zu beseitigen. Wir haben mit der DEKRA Sonderkonditionen für Sie vereinbart. Sprechen Sie bei Interesse einfachIhren betreuenden Makler an.
Immer mehr Betriebe erwerbenContainer (i. d. R. Schiffscontainer), um Dinge dort einzulagern. In letzter Zeit werden diese Container häufigaufgebrochen und der Inhalt (nichtselten Pflanzenschutzmittel) wird gestohlen. Die Versicherung gegen Einbruchdiebstahl reguliert hier nicht.
Einbruchdiebstahl ist immer an Gebäude gebunden. Ein Container ist kein Gebäude,da er nicht fest mit dem Erdreich verbunden ist. Es besteht aber die Möglichkeit, Container und ihren Inhalt unter gewissen Voraussetzungen (Mindestsicherungen) mitzuversichern. Wichtig dafür ist allerdings zunächst, dass der Versicherer von ihnen Kenntnis hat.
Sofern Sie also Container haben, deren Mitversicherung noch ungeklärt ist oder Sie die Anschaffung planen, setzen Sie sich bitte mit Ihrem betreuenden Makler in Verbindung. Er wird Ihnen weiterhelfen.
Kfz-Versicherungsschutz überprüfen
Es ist eine weit verbreitete Meinung, dass eine Vollkasko-Versicherung einen Rundum-Schutz für ein
Fahrzeug bietet.
Allerdings stimmt das nur im Fall von Unfällen. Entscheidend ist hier die äußerliche Einwirkung.
In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Kraftfahrtversicherung (AKB) ist ein Unfall wie folgt
definiert:
“Ein Unfall liegt vor, wenn es sich um ein unmittelbar, von außen, plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das
Fahrzeug einwirkendes Ereignis handelt.”
Kfz-Versicherungsschutz überprüfen
Es ist eine weit verbreitete Meinung, dass eine Vollkasko-Versicherung einen Rundum-Schutz für ein
Fahrzeug bietet.
Allerdings stimmt das nur im Fall von Unfällen. Entscheidend ist hier die äußerliche Einwirkung.
In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Kraftfahrtversicherung (AKB) ist ein Unfall wie folgt
definiert:
“Ein Unfall liegt vor, wenn es sich um ein unmittelbar, von außen, plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das
Fahrzeug einwirkendes Ereignis handelt.”
Die u.a. nachfolgend genannten Schäden sind somit nicht Bestandteil einer Vollkasko-Versicherung:
Um solche Schäden vom Versicherungsschutz zu erfassen, bedarf es einer Zusatzdeckung für Betriebs-,
Brems- und Bruchschäden.
Der Fahrerschutz – Eindeutig eine sinnvolle Ergänzung
Wir wollen an dieser Stelle auf die Fahrerschutzversicherung eingehen, die aus unserer Sicht Bestandteil Wir
wollen an dieser Stelle auf die Fahrerschutzversicherung eingehen, die aus unserer Sicht Bestandteil jeder
Kfz-Versicherung sein sollte. Die Insassen eines Fahrzeugs werden bei Personenschäden, verursacht vom
Fahrer eines Fahrzeugs, über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs entschädigt.
Lediglich der Fahrer selbst geht hier leer aus.
Solche Entschädigungsleistungen sind dann in der Regel:
Die Fahrerschutzversicherung schließt diese Lücke und stellt den Fahrer den anderen Insassen gleich.
Der Vollständigkeit halber erwähnen wir noch, wann die Fahrerschutzversicherung nicht leistet:
Das Preis-Leistungs-Verhältnis ist äußerst gut.
Sicher ist das einer der Gründe dafür, dass die Fahrerschutzversicherung zwischenzeitlich bei einem Großteil
unserer Kunden Bestandteil der Kfz-Versicherungen ist.
Saat- und Pflanzgutvermehrung anzeigen
Hochwertiges Saat- und Pflanzgut ist die Grundlage für eine erfolgreiche landwirtschaftliche Produktion.
Immer mehr Landwirte engagieren sich im Auftrag großer Saatgutzüchter als Vermehrer von zertifiziertem
Saat- und Pflanzgut.
Sie sind in diesem Zusammenhang Hersteller eines Erzeugnisses, das nicht das Endprodukt ist, sondern einer
weiteren Tätigkeit unterliegt (Weiterverarbeitung oder Weiterbearbeitung, verbinden, vermischen usw.).
Hier können in erster Linie Vermögensschäden (z.B. Ertragsausfall bei unzureichender Keimfähigkeit) auftreten,
die also erst durch die „Verarbeitung“, das heißt durch die Aussaat bzw. Pflanzung entstehen bzw. aufgedeckt
werden.
Dies ist durch die in diesem Fall zu erwartende Schadenhöhe für den Haftpflichtversicherer ein hohes Risiko.
Ansprüche im Zusammenhang mit Vermehrung, Herstellung und/oder Handel von Saat- und Pflanzgut sind
deshalb zunächTel.: 0385-6173878-6st mal nicht Gegenstand der Produkthaftpflichtversicherung.
Sie sind bedingungsgemäß sogar explizit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Lediglich aufgrund besonderer Vereinbarung und nach entsprechender Risikoanalyse durch den Versicherer
kann ggf. Versicherungsschutz über die erweiterte Produkthaftpflichtversicherung angeboten werden.
Sofern Sie Vermehrer von Saat- und/oder Pflanzgut sind, zeigen Sie es bitte – sofern noch nicht geschehen -
Ihrem betreuenden Makler an, damit er für Sie Versicherungsschutz organisieren kann.
Ihr betreuender Makler macht Ihnen gern ein Angebot.
Ernteversicherung anpassen!
In den letzten Jahren ist ein deutlicher Trend zu extremen Wettereignissen zu beobachten.
Dass das eine Folge des Klimawandels ist, bestreitet unter den Experten kaum noch jemand ernsthaft.
Die Folgen bekommen Sie direkt zu spüren.
Ernteversicherung anpassen!
In den letzten Jahren ist ein deutlicher Trend zu extremen Wettereignissen zu beobachten.
Dass das eine Folge des Klimawandels ist, bestreitet unter den Experten kaum noch jemand ernsthaft.
Die Folgen bekommen Sie direkt zu spüren.
Starkregenereignisse bedrohen besonders junge Pflanzen. Durch den fehlenden Schnee schädigen Kahlfröste die Pflanzen und die Trockenheit führte in den letzten Jahren zu erheblichen Ernteeinbußen.
Hagel- und Sturmereignisse tun Ihr Übriges.
Eine Ernteversicherung kann die finanziellen Folgen abmildern.
Die einzelnen Bausteine können frei wählbar auf die Grunddeckung Hagelversicherung aufgesattelt werden. Aufgrund der gestiegenen Erzeugerpreise ist es darüber hinaus geboten, die Versicherungssummen je
Hektar für die einzelnen Fruchtarten anzupassen. Das gilt auch für die Vorausdeckung, die sich ansonsten immer auf die Werte des Vorjahres bezieht.
Sofern Sie noch keine Ernteversicherung abgeschlossen haben oder nur eine Grunddeckung in Form der Hagelversicherung – sprechen Sie mit Ihrem betreuenden Makler.
Absicherung gegen die Folgen der Afrikanischen Schweinepest
Viele Betriebe haben 20019/2020 eine ASP-Ernteversicherung abgeschlossen.
Hier besteht nun Handlungsbedarf.
Passen Sie die Versicherungssummen an die aktuellen Marktpreise an, denn derzeit erleben wir auf breiter Front eine deutliche Erhöhung.
Nunmehr besteht auch wieder die Möglichkeit eines Neuabschlusses. Das ist eine gute Nachricht, zumal sich die Afrikanische Schweinepest in Deutschland rasant ausbreitet.
Bis zum 29.03.2022 sind in Deutschland laut Tierseucheninformationssystem (TSIS) 3.637 Fälle aufgetreten.
Ein erster Fall der Tierseuche war im September 2020 im Landkreis Spree-Neiße bekannt geworden. Weitere Fälle gibt es mittlerweile in Brandenburg, Sachsen sowie Mecklenburg- Vorpommern. Erstmals sind auch Hausschweine betroffen.
Bei einem ASP-Ausbruch kommt es i. d. R. zu behördlichen Bewirtschaftungsverboten oder -beschränkungen.
Die Flächen können dann weder bestellt, noch bearbeitet und auch nicht abgeerntet werden, was sich über mehrere Monate hinziehen kann.
Mit der ASP-Ernteversicherung sichern Sie sich Ihre Liquidität im Betrieb, denn die Entschädigung erfolgt zeitnah.
Wenden Sie sich bei Interesse bitte an Ihren betreuenden Makler.
Schutz vor Cyberattacken immer wichtiger!
Die Bedrohungslage in Bezug auf Cyberangriffe hat sich verschlechtert.
Vor Beginn des Ukraine-Krieges sahen Unternehmen in 89 Ländern Cyberattacken als größte Bedrohung an, wie die Grafik zeigt:
Unternehmen jedweder Größe können Cyberangriffen zum Opfer fallen.
Dabei müssen Sie gar nicht gezielt angegriffen werden.
Weit verbreitet ist derzeit sogenannte Ransomware, wo Ihnen mit einer E-Mail ein schädlicher Anhang geschickt wird mit der Bitte, diesen zu öffnen.
Sicher haben auch Sie schon E-Mails erhalten mit dubiosen Anhängen, die zum Teil von vermeintlich bekannten Absendern kamen und täuschend echt aussahen.
In der Regel ist es der Umsicht der Mitarbeiter zu verdanken, dass diese Anhänge nicht geöffnet werden und ein größerer Schaden dadurch verhindert wird.
Passiert es dennoch und versehentlich wird solch ein Anhang geöffnet, ist schnell Ihre gesamte ITInfrastruktur infiziert und alle Daten werden verschlüsselt.
In dem Moment sind Sie nicht mehr arbeitsfähig.
Gegen Zahlung eines Betrages, den man von Ihnen erpresst, wird man Ihr System wieder freischalten. So kann zum Beispiel Ihre Melktechnik involviert sein, die plötzlich nicht mehr funktioniert.
Dann brauchen Sie sofort die Hilfe von Forensikern, um die Schadsoftware zu entdecken, unschädlich zu machen und Ihre Software wieder herzustellen.
Diese Spezialisten werden von Ihrem Cyberversicherer umgehend organisiert.
Zusammengefasst sind es folgende Leistungen, die der Cyberversicherer u.a. erbringt:
Haftpflichtansprüche aufgrund von z. B. | Eigenschaden, z. B. | Kosten für z. B. |
• Persönlichkeitsrechtsverletzungen • Beeinträchtigungen bzw. Zerstörung von Daten Dritter | • Rekonstruktion verlorener Daten • Ersatz von Mehrkosten und Ertragsausfall • Verluste im elektronischen Zahlungsverkehr | • Forensik • Benachrichtigung von Geschädigten • Sicherheits- oder PR-Berater |
Ihr betreuender Makler macht Ihnen gern ein Angebot.
Schutz gegen Überschwemmung / Starkregen
Die zerstörerische Urkraft des Wassers wurde uns im Laufe dieses Sommers mit Blick auf Nordrhein-
Westfalen und Rheinland-Pfalz wieder ins Bewusstsein gerufen:
Schutz gegen Überschwemmung / Starkregen
Die zerstörerische Urkraft des Wassers wurde uns im Laufe dieses Sommers mit Blick auf Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz wieder ins Bewusstsein gerufen: Starkregen ließ die ansonsten so harmlos wirkende Ahr zu einen reißendem Strom werden. In der Folge standen uns Bilder unfassbarer Verwüstung vor Augen – in einem Ausmaß, das selbst in unserem Landesteil so noch nicht zu erleiden war. Neuesten Erhebungen zufolge sind nur etwas weniger als die Hälfte aller Betroffenen gegen die finanziellen Auswirkungen dieser neuerlichen Katastrophe versichert.
Versicherer bedienen sich des einheitlichen Zonierungssystems „ZÜRS“ des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), ein Instrument zur Klassifizierung der Gefährdung durch Überschwemmung, Rückstau und Starkregen – Regionen in Flussnähe, die stärker von einer Überschwemmung bedroht sind, sind hiermit in der Risikobewertung schlechter gestellt als andere. Im überwiegenden Teil der neuen Bundesländer profitieren wir derzeit noch von einer günstigen Einstufung und damit attraktiven Prämiensätzen.
Nun ist es uns ein wichtiges Anliegen, Sie an dieser Stelle dafür zu sensibilisieren, dass neben der konkreten Gefahr des Ausuferns von fließenden Gewässern Starkregen jedermann treffen kann. Zunehmend sind Flächen versiegelt oder aber über Jahre anhaltende Dürreperioden bedingen ein Aushärten des Bodens, der so überschüssigen Niederschlag nicht mehr absorbieren kann. Die Folge sind vollgelaufene Güllekanäle, unter Wasser stehende Melkstände, Lagerhallen etc.
Die Schäden an Gebäuden und Inventar sind erheblich.
In Fachgremien wird zurzeit erörtert, ob es künftig eine Pflichtversicherung gegen Überschwemmung geben muss bzw. welche gesetzlichen Maßnahmen geeignet sind, eine erheblich höhere Zahl von Objekten mit einem solchen Versicherungsschutz zu bedenken. Dabei zeichnet sich ab, dass sich der Staat – auch in Anbetracht zunehmender Wetterextreme – mehr und mehr aus der Verantwortung zurückziehen wird; die Kosten für die finanziellen Folgen solcher Katastrophen künftig nicht mehr von der Allgemeinheit getragen werden. Damit kommt auf den Eigentümer eine stärkere Verantwortung zu. Wir empfehlen Ihnen – sofern noch nicht vertraglich vereinbart – den Einschluss von Elementarschäden in Gebäude- und Inventarversicherung. Auch eine Erweiterung der Hagelversicherung um die Gefahr Starkregen ist ratsam. Unterstützung erhalten Sie von Ihrem betreuenden Makler.
Mitversicherung von Fahrsilos gegen Feuer
Fahrsilos gegen Feuer zu versichern, wird meist geringe Bedeutung beigemessen, auch weil auf den ersten Blick kaum ein Risiko für diese Anlagen besteht.
Allerdings bedeutet die Lagerung von brennbaren Sachen, wie Reifen oder Heu / Stroh in der Nähe von Fahrsilos, dass die Silowand im Brandfall Schaden nehmen kann und das bis hin zum Totalschaden. Direkte oder indirekte Hitzeeinwirkungen können zu Schäden in den Betonwänden führen, so dass diese den enormen Belastungen durch das eingelagerte Futter nicht mehr standhalten können. Wir empfehlen Ihnen, den Versicherungsschutz für diese Risiken im Gespräch mit Ihrem Makler zu überprüfen und ggf. zu erweitern.
Achtung! Prüfpflicht von elektrischen Anlagen
In landwirtschaftlichen Betrieben besteht eine erhöhte Brand- und Unfallgefahr.
Aus diesem Grund gelten besondere Anforderungen an elektrische Anlagen und Geräte:
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (Lüftungs-, Fütterungs- und Melkanlagen, Brandmelde- und Sicherheitsanlagen usw.) sind regelmäßig zu überprüfen.
Folgende Prüffristen sind dabei zu beachten:
Anlagen bzw. Betriebsmittel | Prüffrist | Art der Prüfung | Prüfer |
elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel | mind. alle 4 Jahre | auf ordnungsgemäßen Zustand | Elektrofachkraft |
nicht ortsfeste elektrische Betriebsmittel, Anschlussleitungen mit Steckern, Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen inkl. Steckvorrichtung |
| auf ordnungsgemäßen Zustand | Elektrofachkraft oder elektronisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte (z.B. VDE-Prüfkoffer) |
Fehlerstrom-, Differenzstrom- und Fehlerspannungs- Schutzschalter |
| auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung | Benutzer |
Bitte bedenken Sie stets, dass alle gesetzlichen, behördlichen oder vertraglichen Sicherheitsvorschriften beachtet werden müssen, insbesondere etwaige Auflagen des Baugenehmigungsbescheides. Abweichungen können im Schadenfall Leistungskürzungen zur Folge haben, bis hin zur vollständigen Leistungsverweigerung.
Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrem betreuenden Makler
Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV) bei Tod der versicherten Person
Mit der Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung bauen sich Arbeitnehmer eine wichtige zusätzliche
Versorgung für das Rentenalter auf.
Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV) bei Tod der versicherten Person
Mit der Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung bauen sich Arbeitnehmer eine wichtige zusätzliche
Versorgung für das Rentenalter auf.
Auch ist es möglich, die Familie für den Fall des vorzeitigen Todes abzusichern.
Stirbt die versicherte Person vor Rentenbeginn, wird das bereits gebildete Kapital, eingezahlte Beiträge oder
eine vereinbarte Hinterbliebenenrente ausgezahlt.
Bei Verträgen, die bis zum 31.12.2004 abgeschlossen wurden, war der Bezugsberechtigte frei wählbar.
Nunmehr darf die Auszahlung bei Verträgen ab 01.01.2005 lediglich an folgende Personen geleistet werden:
Gleiches gilt, sollte die versicherte Person während des Rentenbezugs versterben.
Sollte es keine Hinterbliebenen aus dem o.g. Personenkreis mehr geben, wird ein Sterbegeld an die Erben
gezahlt, dass je nach Durchführungsweg der bAV auf 8.000€ begrenzt ist.
Die o.a. Regelungen betreffen die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds.
Bei der Pensionszusage und Unterstützungskasse verbleiben Todesfallleistungen generell im Unternehmen
bzw. der Unterstützungskasse selbst, sofern keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind.
Wichtig! Sollte die versicherte Person z.B. eine(n) neue(n) Lebenspartner*in haben, kann das Bezugsrecht
geändert werden. Diese Änderung muss über den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer schriftlich beim
Versicherer angezeigt werden.
So wird sichergestellt, dass das Geld auch bei der gewünschten Person ankommt.
Zusatzrisiken in der landwirtschaftlichen BHV
Kommt es durch falsche Lagerung von Heu und Stroh zu einem Brand, kann Ihre Versicherung die Zahlung
verweigern. Das wird durch einen aktuellen Beschluss des OLG Braunschweig (Az.:11 U 68/19) gestützt.
Danach sind Versicherer im Recht, wenn sie Feuerschäden, verursacht durch unsachgemäße Lagerung,
nicht vollständig ersetzen.
Im konkreten Fall hatte der Landwirt einen Schaden von 455.000 €, bekam jedoch nur 355.000 € ersetzt.
Eine Klage des Landwirts auf Restzahlung wurde vom Landgericht Braunschweig abgewiesen. Auch die
eingelegte Berufung vor dem OLG hatte keinen Erfolg. Nach Meinung des Gerichts waren eine fehlerhafte
Lagerung und mangelnde Kontrolle ursächlich für den Brand. So hätte er jeden Ballen erreichbar lagern
müssen, um eine Temperaturmessung regelmäßig durchzuführen.
Achten Sie bitte daher auf die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften.
Grundsätzlich gilt:
1. Lagern Sie die Heu- oder Strohballen so ein, dass alle erreichbar sind. Bilden Sie Messbereiche von maximal 5 x 5 Metern
2. Messen Sie die Temperatur von Heustapeln wie folgt:
2.1 in den ersten 2 Wochen täglich
2.2 in der dritten Woche jeden zweiten Tag
2.3 in Woche 4 und 5 zweimal pro Woche
2.4 in den Wochen 6 bis 14 einmal pro Woche.
Protokollieren Sie die Messungen.
Dazu haben wir für Sie Heumesskalender aufgelegt, die Sie bei Ihrem betreuenden Makler erhalten.
3. Unter Vordächern ist die Lagerung von Heu und Stroh in der Regel unzulässig. Sollten betriebliche Belange das dennoch erfordern, holen Sie sich beim Feuerversicherer sein Einverständnis.
4. Heu- und Strohlager im Freien müssen von Gebäuden mindestens 25 m entfernt sein, von Gebäuden mit brennbaren Umfassungswänden sogar 50 m. Letztere Entfernung bezieht sich auch auf Wald, Stromleitungen, öffentliche Verkehrswege und Bahngleise.
5. Arbeitsmaschinen dürfen nur im Mindestabstand von 2 m zu Heu oder Stroh abgestellt werden.
SafetyCheck Agrar
An dieser Stelle möchten wir Ihnen nahelegen, die Möglichkeit eines Sicherheitschecks für Ihr
Unternehmen über unseren Partner DEKRA zu nutzen.
Dieser umfasst insgesamt die Überprüfung folgender Themen:
Sie minimieren dadurch schadenbedingte Verluste, sichern Ihre Liquidität, haben Planungssicherheit und
sorgen letztlich für langfristig niedrige Versicherungsprämien.
Im Ergebnis erhalten Sie Handlungsempfehlungen, um Schadenpotential zu verringern oder sogar
gänzlich auszuschließen.
Bei Ihrem betreuenden Makler erhalten Sie nähere Informationen.
Dürreversicherung
Versicherungen gegen Trockenheit führten bis vor kurzem ein Schattendasein - zu hoch waren die dafür
aufzubringenden Prämien für eine Mehrzahl der landwirtschaftlichen Betriebe.
Dürreversicherung
Versicherungen gegen Trockenheit führten bis vor kurzem ein Schattendasein - zu hoch waren die dafür
aufzubringenden Prämien für eine Mehrzahl der landwirtschaftlichen Betriebe. Von staatlicher Seite war
eine Förderung nicht gegeben und noch dazu wurde die volle Versicherungssteuer i. H. v. 19 Prozent
auf den Versicherungsbeitrag erhoben, wogegen diese bei vergleichbaren Risiken wie Hagelschlag,
Sturm, Starkfrost, Starkregen oder Überschwemmungen bei lediglich 0,03% der Versicherungssumme
lag.
Die vergangenen Jahre zeigen einen deutlich wachsenden Bedarf: Herbe Ernteeinbußen aufgrund von Trockenheit mussten hingenommen werden; sie setzten vielen Betrieben wirtschaftlich stark zu.
Die Politik hat reagiert und die Versicherungssteuer für Dürreversicherungen nunmehr den anderen
Risiken angeglichen, was eine deutliche Beitragsabsenkung zur Folge hat.
Aber auch auf der Anbieterseite lassen sich positive Entwicklungen beobachten: So bietet zum Beispiel die Vereinigte Hagel seit kurzem eine weitere Variante an.
In der Vergangenheit wurde Versicherungsschutz unter dem Namen „Secufarm Trockenheit“ (neu:
FarmIndex Dürre E) in der Form geboten, dass individuelle Ernteeinbußen in Relation zum statistisch ermittelten Ertragsrückgang im jeweiligen Landkreis kompensiert wurden.
Nunmehr bietet man mit „FarmIndex Dürre N“ eine Lösung, die auf der lokalen Niederschlagsmenge
des jeweiligen Betriebes beruht – für eine schnelle und vertraglich pauschal vereinbarte Entschädigung.
Zusatzrisiken in der landwirtschaftlichen BHV
Sollte es im Rahmen Ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu einem Sach- oder Personenschaden bei
oder an einem Dritten kommen, ist das grundsätzlich Gegenstand Ihrer Betriebshaftpflichtversicherung.
Darüber hinaus üben eine Vielzahl landwirtschaftlicher Unternehmen jedoch Tätigkeiten aus, die nur oder
ab einem bestimmten Umfang durch besonders vereinbarte Einschlüsse in den Versicherungsschutz einfließen.
Dazu zählen unter anderem:
Ohne den besonders vereinbarten Einschluss solcher zusätzlichen Tätigkeiten besteht schon
dahingehend kein Versicherungsschutz, dass der Versicherer selbst unberechtigte Forderungen abwehrt,
ggf. gerichtlich.
Sofern Sie solche oder weitere gewerbliche Tätigkeiten ausüben und diese noch nicht im
Versicherungsschein aufgeführt sind, wenden Sie sich bitte an Ihren betreuenden Makler.
Nutzungsänderung /Gefahrerhöhung von Gebäuden anzeigen
Die Nutzungsart eines Gebäudes ist für die Kalkulation einer Versicherungsprämie von erheblicher
Bedeutung. So steigt das Risiko eines Feuerschadens durch die Einlagerung von Heu oder Stroh und
damit die Wahrscheinlichkeit für den Versicherer, einen Schaden regulieren zu müssen.
Eine Nichtanzeige einer Nutzungsänderung stellt eine sog. „Obliegenheitsverletzung“ dar, die im
Schadenfall dazu führt, dass der Versicherer die Leistung kürzt.
Darüber hinaus gilt Ihrem Makler gegenüber eine Pflicht zur Mitwirkung: Sollten sich z.B. nachfolgende
Änderungen während der Vertragslaufzeit ergeben, geben Sie bitte einen Hinweis:
Kurzum – gehen Sie auf Nummer sicher und teilen Sie einfach jegliche Nutzungsänderung Ihrem betreuenden Makler mit.
Absicherung von Unternehmensleitern
Sofern Sie Unternehmensleiter einer juristischen Person sind, sollten Sie jetzt unbedingt weiterlesen...
Absicherung von Unternehmensleitern
Sofern Sie Unternehmensleiter einer juristischen Person sind, sollten Sie jetzt unbedingt weiterlesen... Andernfalls können Sie diesen Beitrag gern ignorieren. Als Unternehmensleiter rückt Ihre mögliche Schuld an Vermögensschäden wegen unwissentlicher Pflichtverletzungen, die Ihrem Unternehmen entstehen, in den Fokus.
Die Aufsichtsorgane Ihres Unternehmens müssen Sie im Innenverhältnis in Haftung nehmen, soweit Sie durch Ihr Handeln oder Unterlassen für den Schaden verantwortlich sind. Tun Sie dies nicht, haften Sie bei Insolvenz des Betriebes nun ebenfalls für ihr Unterlassen. Gleichwohl haften Sie als Unternehmensleiter auch nach außen gegenüber Dritten, wie z. B. Lieferanten, Kunden, Finanzbehörden, Sozialversicherungsträgern.
Hier nennen wir Ihnen einige Beispiele:
Innenhaftung
Außenhaftung
Vor solchen Ansprüchen schützt Sie eine D&O-Versicherung (Directors & Officers), bei der im Übrigen sämtliche Organe einer juristischen Person zum versicherten Personenkreis gehören (Geschäftsführer, Prokuristen, Aufsichtsräte).
Sie übernimmt die Kosten für die Abwehr von Schadenersatzansprüchen; erweisen sich die Ansprüche als begründet, werden sie durch die D&O-Versicherung befriedigt.
Wichtig ist für Sie zu wissen, das Nachhaftungsfristen für Geschäftsführer von GmbHs gelten und zwar bis zu zehn Jahren für Verbindlichkeiten des Unternehmens, die bis zum Zeitpunkt ihres Austritts begründet wurden. Um sich hier zu schützen, ist der Abschluss einer persönlichen D&O-Versicherung empfehlenswert. Selbst als ehemaliger Unternehmensleiter sind Sie damit nicht abhängig von den Entscheidungen Ihres Nachfolgers, etwa die D&O-Police für das Unternehmen zu kündigen und Sie womöglich einem Risiko auszusetzen.
Aber nicht nur für ausgeschiedene Unternehmensleiter ist eine persönliche D&O-Versicherung interessant, sondern auch für jene Organmitglieder, die in zusätzlichen Funktionen tätig sind, z. B. als Aufsichtsrat eines weiteren Unternehmens oder Vorstand einer Liefergemeinschaft etc. Sofern wir Ihr Interesse geweckt haben, hilft Ihnen Ihr betreuender Makler gern weiter.
Haftung bei verpachteten Grundstücken / Flächen
Wen trifft bei verpachteten Grundstücken / Flächen eigentlich die Verkehrssicherungspflicht und wer steht demzufolge dafür gerade, wenn z.B. ein umgestürzter Baum Schäden verursacht? Die Antwort lautet: Als Eigentümer obliegt Ihnen neben dem Pächter die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht, sofern im Pachtvertrag keine Regelung zur Haftungsfrage getroffen wurde. Sie können als Verpächter Ihre Verpflichtungen und Haftungen vollständig auf den Pächter übertragen und dies im Pachtvertrag festhalten.
Dafür brauchen Sie aber die Zustimmung des Pächters.
Dieser muss Ihnen auf Verlangen nachweisen, dass die dafür nötigen Versicherungen bestehen.
Sinnvoll ist es in jedem Fall, als Eigentümer von verpachteten Flächen, eine Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abzuschließen. Sollte der Pächter z. B. die nötigen Versicherungen gekündigt oder nicht bezahlt haben, wären Sie damit im Schadenfall auf der sicheren Seite und könnten Ihre eigene Versicherung in Anspruch nehmen. Ein Geschädigter kann seine Forderung nämlich gleichermaßen an Pächter und Verpächter stellen. Fragen beantwortet Ihnen gern Ihr betreuender Makler.
Haftung bei Zugmaschinen mit Anhängern neu geregelt
Seit dem 17. Juli 2020 ist die Haftungsfrage bei Unfällen von Fahrzeugen mit Anhängern neu geregelt. Gemäß der bisherigen Regelung hafteten ziehendes und gezogenes Fahrzeug gleichermaßen, nämlich im Verhältnis 50:50. In der Folge gingen die Versicherungsprämien für Anhänger in die Höhe und die Versicherer hatten einen erhöhten Verwaltungsaufwand, weil eben auch die Anhängerversicherungen für Schadenregulierungen mit herangezogen wurden.
Nunmehr muss beim Unfallverursacher in der Regel die Versicherung des Zugfahrzeuges haften. Die Versicherung des Anhängers wird demnach nur noch zur Kasse gebeten, sollte die Unfallursache vornehmlich auf den Hänger zurückzuführen sein. Dies wäre zum Beispiel bei einem geplatzten Reifen am Anhänger der Fall.
Unsere Empfehlung geht dennoch dahin, auch Anhänger mit Nachläuferkennzeichen und 25km/h Höchstgeschwindigkeit mit einer eigenen Haftpflichtversicherung zu bedenken, um auch bei versehentlichem Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit Versicherungsschutz zu haben. Ob für Sie Handlungsbedarf besteht, klärt gern Ihr betreuender Makler mit Ihnen.
Hinweis:
Alle Ausführungen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit!
Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung dar!
Vorsicht vor Cyberkriminalität in „Corona-Zeiten“
Cyber-Kriminelle versuchen derzeit, Kapital aus der Corona-Krise zu schlagen und über Schadsoftware die Systeme von Unternehmen und Privatpersonen lahmzulegen, um sie gegen Zahlung eines Betrages wieder freizugeben.
Vorsicht vor Cyberkriminalität in „Corona-Zeiten“
Cyber-Kriminelle versuchen derzeit, Kapital aus der Corona-Krise zu schlagen und über Schadsoftware die Systeme von Unternehmen und Privatpersonen lahmzulegen, um sie gegen Zahlung eines Betrages wieder freizugeben. Auch Agrarunternehmen wurden bereits Opfer solcher Attacken. Wer E-Mails erhält, die angeblich von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder einer Sparkasse stammen, der sollte besser zweimal hinzuschauen.
Unter anderem kursieren gefälschte E-Mails von der WHO mit einem Schadprogramm im Anhang. Auch Hinweise auf Filialschließungen der Sparkasse, in denen zu kriminellen Zwecken Kundendaten abgefragt werden, sind unterwegs. In anderen E-Mails werden etwa Atemschutzmasken und ähnliche Artikel angepriesen, um Daten abzugreifen oder potenzielle Kunden in Onlineshops zu lotsen, die nicht existieren.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik gibt daher folgende Tipps:
Gegen die finanziellen Folgen von Cyberangriffen kann man sich schützen. Fragen beantwortet Ihnen dazu gern Ihr betreuender Makler.
Heumesskalender anfordern!
Aufgrund der Relevanz möchten wir auch in diesem Jahr Ihre Aufmerksamkeit auf folgendes Thema lenken:
Jährlich entstehen immense Schäden durch die Selbstentzündung von in Gebäuden eingelagertem Heu. Jeder ist in seinem Handeln verpflichtet, Brände zu verhindern. Nach dem Strafgesetzbuch kann gemäß § 310a „Herbeiführung einer Brandgefahr“ die fahrlässige Verursachung eines Brandes bestraft werden. Auch die zivilrechtlichen Folgen sind hierbei von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Bei einer nachgewiesenen Selbstentzündung und Unterlassung der Temperaturkontrolle kann die Entschädigung aus der Feuerversicherung ganz oder teilweise versagt werden. Schützen Sie sich, Ihren Tierbestand und Ihre Sachwerte: Nur die konsequente Kontrolle von Feuchte und Temperatur im Heu kann Brände verhüten.
Einen Heumesskalender erhalten Sie, sofern noch nicht geschehen, bei Ihrem betreuenden Makler.
Instrument zur Mitarbeitergewinnung – Betriebliche Krankenversicherung
Eines der aktuell drängendsten Probleme auch in der Landwirtschaft ist die Gewinnung neuer Mitarbeiter bzw. das Halten des vorhandenen Personals. Der Kampf um gute Leute ist in vollem Gange.
Daran ändert mittelfristig wohl auch die Corona-Krise nichts. Betriebe sind gezwungen, sich als für Mitarbeiter attraktive Arbeitgeber zu etablieren. Neben der Einrichtung einer betrieblichen Altersvorsorge eignet sich hierfür auch die betriebliche Krankenversicherung.
Und hier gibt es unterschiedliche Modelle der Versicherer. Sie als Arbeitgeber können feste oder flexible Leistungen für die Belegschaft vereinbaren. Wir möchten hier auf das Modell mit flexiblen Leistungen eingehen. Der Versicherer stellt hier Ihren Mitarbeitenden ein Gesundheitspaket zur Verfügung, mit dem sich alle genau die Gesundheitsleistungen frei aussuchen können, welche gerade benötigt werden. Dazu erhalten alle Mitarbeitenden jeweils ein jährliches Budget, das für folgende Gesundheitsleistungen zur Verfügung steht:
1.Heilmittel 2.Sehhilfen 3.Zahnersatz
4.Hörgeräte 5.Arznei- und Verbandmittel 6.Professionelle Zahnreinigung
7.Heilpraktiker 8.Hilfsmittel 9.Zahnbehandlung
Sie als Arbeitgeber können den Wert der Gesundheitsleistungen passend für Ihr Unternehmen festlegen. Fünf Gesundheitsbudgets in unterschiedlicher Höhe stehen Ihnen dabei zur Wahl, nämlich 300€, 600€, 900€, 1.200€ und 1.500€.
Zusammenfassend nennen wir Ihnen hier nochmals die Vorteile für Ihre Mitarbeitenden:
Jeder kann ganz individuell die Leistungen auswählen, die er gerade benötigt.
Keine Gesundheitsprüfung, keine Wartezeiten.
Keine Ausschlüsse: Vorerkrankungen sind mitversichert.
Fehlende Zähne, laufende und angeratene Behandlungen sind versichert.
Leistungen können sofort in Anspruch genommen werden.
Sofern Sie sich für nähere Informationen interessieren, kontaktieren Sie bitte Ihren betreuenden Makler.
Hinweis:
Alle Ausführungen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit!
Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung dar!
Berufsunfähigkeitsversicherung für zukünftige Landwirte
Die Absicherung der eigenen Arbeitskraft durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung gehört zu den wichtigsten Bausteinen finanzieller Vorsorge.
Berufsunfähigkeitsversicherung für zukünftige Landwirte
Die Absicherung der eigenen Arbeitskraft durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung gehört zu den wichtigsten Bausteinen finanzieller Vorsorge.
Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente reicht nicht annähernd aus, um im Fall der eingetretenen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit ein finanziell auskömmliches Leben zu führen. Die Höhe der Rente
hängt zum einen von den bislang erworbenen Rentenansprüchen und zum anderen von der Dauer
der Arbeitsfähigkeit pro Tag ab: Sind es weniger als drei Stunden täglich, zahlt der Staat die volle Erwerbsminderungsrente; ist man in der Lage, zwischen drei bis sechs Stunden für sein Auskommen zu sorgen nur die halbe.
Ein Neurentner mit Bewilligung und erstmaligem Bezug im Jahre 2017 erhielt im Durchschnitt 716 Euro Erwerbsminderungsrente.
Für junge Leute, die in den letzten fünf Jahren in der Summe noch keine 36 Monate Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, besteht keinerlei Anspruch. Dies zeigt, dass hier dringender Handlungsbedarf besteht.
An dieser Stelle soll ganz speziell auf diejenigen jungen Leute eingegangen werden, welche eine Ausbildung in der Landwirtschaft antreten wollen.
Der Beruf des Landwirts wird von den Versicherungsgesellschaften als hohes Risiko eingestuft, was einen hohen Beitrag oder spezielle Leistungsausschlüsse nach sich zieht. Sofern die berufliche Perspektive klar in der Landwirtschaft liegt, ist deshalb der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung schon im Vorfeld als Schüler ratsam.
Folgende Vorteile sprechen für einen frühzeitigen Abschluss im Lebensabschnitt „Schüler“:
Wenden Sie sich bei Interesse bitte an Ihren betreuenden Makler.
Rentengarantiezeit überprüfen
Die Situation eines Versicherten bei Abschluss einer privaten Rentenversicherung unterscheidet sich häufig von der bei Eintritt in den Ruhestand. Zumeist gilt es im Alter, mit dem Ersparten und sonstigen Einnahmen – so auch der Rente – nicht nur mehr sich selbst, sondern der Familie ein Auskommen zu ermöglichen.
Aus diesem Grund bieten die Versicherer i. d. R. die Möglichkeit, noch vor Rentenbeginn die sog. „Rentengarantiezeit“ anzupassen. Damit ist die Dauer der Rentenzahlung gemeint, für welche ab Rentenbeginn unabhängig vom Schicksal des Versicherten an dessen Hinterbliebene gezahlt wird.
Ein Beispiel: Bei Abschluss wurde in der betrieblichen Altersversorgung von Herrn Mustermann eine Rentengarantiezeit von meist standardisierten fünf Jahren vereinbart. Er war seinerzeit dreißig Jahre alt und unverheiratet. Kurz vor Rentenbeginn mit 65 Jahren – Herr Mustermann ist zwischenzeitlich seit vielen Jahren verheiratet – ändert er diese Rentengarantiezeit auf zwanzig Jahre, um im Falle seines vorzeitigen Ablebens seine Frau finanziell abzusichern. Im Alter von 68 Jahren verstirbt Herr Mustermann plötzlich. Er hat bisher für drei Jahre Rente aus der betrieblichen Altersversorgung bezogen. Seine Frau erhält seine Rente nun weitere 17 Jahre. Hätte er die Rentengarantiezeit bei fünf Jahren belassen, würde seine Frau nur für weitere zwei Jahre die Rente beziehen.
Natürlich ist auch die umgekehrte Situation denkbar, bei der die versicherte Person zum Rentenbeginn niemanden zu versorgen hat. Sie können also die Rentengarantiezeit verlängern, verkürzen oder entfallen lassen. Darüber muss der Versicherer bis spätestens einen Monat vor dem Rentenbeginn - auch bei vorverlegtem Rentenbeginn - informiert werden. Die Anpassung der Rentengarantiezeit bewirkt immer auch eine Änderung der Höhe der vereinbarten Rente, denn Hinterbliebenenschutz ist nicht kostenneutral.
Wenden Sie sich bei Fragen bitte an Ihren betreuenden Makler.
Schäden durch Schneedruck
Der Winter steht vor der Tür und viele erinnern sich noch an die meterhohen Schneemassen im letzten Winter im Berchtesgadener Land. Die Kapazitäten der örtlichen Feuerwehren, Bundeswehr und THW reichten kaum aus, um die Dächer der Gebäude zu beräumen und von den enormen Schneelasten zu befreien.
Auch wenn die Winter durch den Klimawandel insgesamt milder werden und wir uns in unseren Breiten mit vergleichbaren Mengen an Schnee selten befassen müssen, nehmen die Wetterextreme zu.
Mit Kälteeinbrüchen und starkem Schneefall ist folglich auch hierzulande zu rechnen.
Vielerorts können Dächer einer großen Schneelast nicht standhalten, verformen sich unter dem Gewicht und stürzen im Extremfall sogar ein. Wir haben das im Kundenkreis bereits erlebt und wissen: Die Kosten eines solchen Großschadens sind enorm. Durch den Einschluss einer Elementarschadendeckung lassen sich diese Kosten auf den Versicherer übertragen. Darüber hinaus leistet sie noch bei Schäden durch weitere Gefahren, wie z. B. Überschwemmung.
Lassen Sie sich bei Interesse von Ihrem betreuenden Makler ein Angebot machen.
Mögliches Ernteverbot bei Afrikanischer Schweinepest
Die Bundesregierung hatte in ihrer Sitzung vom 06.06.2018 eine Änderung des Tiergesundheitsgesetzes und des Bundesjagdgesetzes beschlossen mit dem Ziel, im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP) schnell Maßnahmen ergreifen zu können, um eine Verbreitung zu verhindern.
Mögliches Ernteverbot bei Afrikanischer Schweinepest
Die Bundesregierung hatte in ihrer Sitzung vom 06.06.2018 eine Änderung des Tiergesundheitsgesetzes und des Bundesjagdgesetzes beschlossen mit dem Ziel, im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP) schnell Maßnahmen ergreifen zu können, um eine Verbreitung zu verhindern.
Noch ist ASP in Deutschland nicht ausgebrochen, allerdings breitet sie sich im Nachbarland Polen weiter aus und ist auch in Tschechien und in Belgien bereits angekommen. Zumindest Tschechien gilt seit Februar 2019 wieder als ASP-frei. Wenn es zu einem Ausbruch der Seuche in Deutschland kommt, sollen diese Gesetzesänderungen eine schnelle Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen sicherstellen.
Im Wesentlichen beinhalten die Maßnahmen Absperrungen von 10 - 15 Kilometern zum betroffenen Hochrisikogebiet. Zudem können der Personen- und Fahrzeugverkehr eingeschränkt sowie die Fallwildsuche und Bejagung verstärkt werden. Darüber hinaus kann mit dem Tiergesundheitsgesetz auch die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen eingeschränkt werden.
Dies beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Ernteverbots, um die Auswanderung von Wildschweinen zu verhindern.
Zwar wird es wohl eine Entschädigung seitens der Länder für den entgangenen Deckungsbeitrag je Kultur und Hektar geben. Die im Raum stehenden Entschädigungshöhen werden aber allgemein als nicht an die regionalen Besonderheiten angepasst und zum Teil unzureichend angesehen.
Für weitergehende Informationen kontaktieren Sie bitte Ihren betreuenden Makler.
Aufgepasst bei der Versicherung selbstfahrender Arbeitsmaschinen!
Aus gegebenem Anlass weisen wir daraufhin, dass selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h ein Versicherungskennzeichen benötigen und damit eine Kfz-Haftpflichtversicherung.
Es besteht kein Versicherungsschutz über die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung.
Entstandene Schäden dürfen vom Betriebshaftpflichtversicherer nicht reguliert werden.
Bitte wenden Sie sich vor dem Erwerb eines solchen Fahrzeugs an Ihren betreuenden Makler.
Optimierung von Krankenhausbehandlung insbesondere bei schweren Diagnosen
Statistiken kann man entnehmen, dass die Zahl der Deutschen, die in ihrem Leben mindestens einmal schwer krank werden, hoch ist. Jeder Betroffene erwartet dann zurecht die für ihn beste Behandlung. Wir wollen hier auf die stationäre Behandlung im Krankenhaus eingehen und Ihnen erläutern, wie Sie den optimalen Rahmen für Ihren Genesungsprozess schaffen können.
Es besteht sicher Einigkeit darüber, dass die Behandlung in Krankenhäusern stattfinden soll, die nachweislich über große Expertise bezüglich Behandlung der jeweiligen schweren Diagnose des Betroffenen verfügen. Allerdings ist, abhängig von der Diagnose, für den Betroffenen das nächstgelegene geeignete Krankenhaus zuständig. Wählt er ein anderes Krankenhaus, dann muss er sich an die Krankenhausverwaltung dieses Krankenhauses wenden. Da das Krankenhaus seiner Wahl aber für die Menschen seines Einzugsbereiches auch das nächstgelegene geeignete Krankenhaus ist, haben die dort ansässigen Menschen Vorrang für eine Aufnahme und der Betroffene hat Wartezeiten, die durchaus mehreren Wochen betragen können. Das ist Zeit, die er mitunter nicht hat.
Genau hier kommt der Chefarzt ins Spiel. Chefärzte unterhalten in den meisten Krankenhäusern sogenannte Privatstationen. Sie sind dann nicht nur leitende Angestellte des Krankenhauses sondern zusätzlich noch selbständige Unternehmer. Für die Überlassung der Privatstationen führen sie einen
Teil ihres Honorars an das Krankenhaus ab. Diese Privatstationen sind in der Regel den Privatpatienten vorbehalten, die in ihrem Krankenversicherungsvertrag Wahlleistungen (Chefarzt + Ein- oder Zweibettzimmer) vereinbart haben und dadurch auch einen höheren Beitrag für ihre Versicherung
zahlen. Kassenpatienten können mit einer stationären Zusatzversicherung den Status „Privatpatient“ im Krankenhaus erwerben. Damit wenden Sie sich nicht mehr an die Krankenhausverwaltung, sondern gleich an das Sekretariat des Chefarztes und der holt Sie dann als Patient auf seine Privatstation. Es kommen keine gesonderten Kosten auf sie zu.
Kurzum – mit einer stationären Zusatzversicherung erwerben Sie sich die Option auf eine optimale Behandlung im Krankenhaus Ihrer Wahl.
Sofern Sie weitergehende Fragen zum Thema haben, wenden Sie sich an Ihren betreuenden Makler.
Rückbaubürgschaft über Versicherungslösung
Diese Information richtet sich an Unternehmen, die Anlagen für erneuerbare Energien bauen wollen.
Ein wichtiger Punkt, der in diesem Zusammenhang geklärt werden muss, ist der Rückbau der Vorhaben, sobald deren Betrieb eingestellt wird. Da die Bauvorhaben oft sehr großflächig sind und auf dem Grund und Boden Dritter errichtet werden, müssen sich die Betreiber verpflichten, die Vorhaben und alles, was damit verbunden ist, wieder abzubauen, um den Ausgangszustand wiederherzustellen.
Der Gesetzgeber hat diesen Rückbau im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt.
Um sicherzugehen, dass der Verpflichtung zum Rückbau später auch nachgekommen wird, bestehen Grundstückseigentümer in der Regel auf eine Verpflichtungserklärung einschließlich finanzieller Sicherheiten. Dies kann und sollte durch eine Rückbaubürgschaft realisiert werden, die entweder von einer Bank oder von einem Kautionsversicherer ausgestellt werden kann. Sollte es später beim Rückbau Probleme geben, vordergründig weil der Betreiber der Anlage nicht die finanziellen Mittel für den Rückbau aufbringen kann oder in der Zwischenzeit sogar in Insolvenz gehen musste, springt der Bürge – also die Bank oder der Kautionsversicherer – ein, um den Rückbau zu realisieren.
Die Vorteile des Kautionsversicherers gegenüber der Bank sind dabei vielfältig.
So ist die Versicherungslösung zum Beispiel günstiger, i.d.R. müssen keine Sicherheiten hinterlegt werden und es erfolgt keine Anrechnung auf die Kreditlinie, wodurch Ihre Liquidität gestärkt wird.
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Ihr betreuender Makler ist gern für Sie da.
Richtiges Verhalten nach einem selbst verursachten Haftpflichtschaden
Wer einem anderen einen Schaden schuldhaft zufügt, muss gemäß § 823 BGB dafür sorgen,
dass diesem der Schaden ersetzt wird.
Richtiges Verhalten nach einem selbst verursachten Haftpflichtschaden
Wer einem anderen einen Schaden schuldhaft zufügt, muss gemäß § 823 BGB dafür sorgen,
dass diesem der Schaden ersetzt wird. Hat man als Unternehmer oder Privatperson eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, übernimmt diese Aufwendungen für den Schadenersatz an den Geschädigten, wobei Vorsatz natürlich ausgeschlossen ist.
Dabei gibt es Besonderheiten und Regelungen, die man als Landwirt kennen sollte:
Die Gefährdungshaftung - sie trifft z.B. alle Fahrzeughalter. Diese haften unabhängig von
ihrem Verschulden, z.B. für einen Unfall durch einen technischen Defekt des Fahrzeuges. Die Gefährdungshaftung gilt auch für Tiere, die nicht dem Beruf oder der Erwerbstätigkeit des Halters dienen – z.B. ein Pferd zu Sport – und Freizeitzwecken oder den privat gehaltenen Hund.
Hier haftet der Halter immer – unabhängig vom eigenen Verschulden.
Wie sieht es mit der Haftung des Landwirtes als Tierhalter aus?
Diese ergibt sich aus § 833 BGB und der lautet wie folgt:
„Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“
Alle Nutztiere gelten als Haustiere. Hier gilt die Verschuldenshaftung. Eine Haftung ergibt sich, wenn der Tierhalter das Schadenereignis schuldhaft herbeigeführt hat. An diesem Beispiel sind die Unterschiede leicht erklärt:
Eine Rinderherde durchbricht den Zaun, infolge dessen verursachen Tiere einen Verkehrsunfall. Der Zaun wurde durch den Landwirt nicht auf Stromführung kontrolliert und der Weidezaun war an mehreren Stellen defekt. In diesem Fall haftet der Landwirt für den entstandenen Schaden.
Wurde der Schaden am Weidezaun durch einen herabstürzenden Ast oder durch Wildtiere verursacht, greift die Verschuldenshaftung nicht. Nicht immer ist die Haftungsfrage eindeutig!
Es gilt grundsätzlich folgende Verhaltensregel:
Geben Sie unbedingt kein Schuldanerkenntnis ab, auch nicht, wenn Sie sich für schuldig halten. Die Prüfung der Schuldfrage und damit der möglichen Eintrittspflicht obliegt allein dem Haftpflichtversicherer. Er hat die Aufgabe, berechtigte Schadensersatzansprüche zu befriedigen und unberechtigte Schadenersatzansprüche abzuwehren. Ein voreiliges Anerkennen der Schuld kann dazu führen, dass der Haftpflichtversicherer seine Leistung entsprechend der Schwere dieses Obliegenheitsverstoßes kürzt. Melden Sie einen Schaden unverzüglich Ihrem Makler. Der wird alles Weitere in die Wege leiten.
Bei weiteren Fragen zum Thema wenden Sie sich an Ihren betreuenden Makler.
Absicherung von Forderungsausfällen
Schlechte Erfahrungen mit der Zahlungsfähigkeit Ihrer Vertragspartner lassen Agrarbetriebe mittlerweile über eine Absicherung von Forderungsausfällen nachdenken. In der landwirtschaftlichen Branche gab es bisher kaum Bedarf – feste verlässliche Geschäftspartner und eine gute Zahlungsmoral gaben den Unternehmen die notwendige Sicherheit. Durch die enormen Veränderungen und den massiven Preisdruck vor allem am Milchmarkt stellt sich die Situation aktuell ganz anders dar. Durch die Insolvenz eines großen Milchaufkäufers in 2018 gerieten plötzlich etliche Milchproduzenten in erhebliche Schwierigkeiten. Bereits gelieferte Milch wurde nicht mehr bezahlt.
Dieses finanzielle Risiko können Sie auf einen Warenkreditversicherer übertragen. Dieser sichert Forderungsausfälle aus Warenlieferungen, Werk- oder Dienstleistungen bei Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers/Vertragspartners ab.
Der Versicherer übernimmt hierbei auch im Vorfeld die Bonitätsprüfung des Abnehmers zum Zahlungsverhalten (hier Molkerei) mittels eines eigenen Bonitätsbewertungssystems, das sich zusammensetzt aus mehreren Auskunfteien (u.a. Bürgel, Schufa, Creditreform), Auskünften von Banken / Sparkassen, anderen Versicherungsnehmern. Diese Bonität wird laufend überwacht. So können Sie die Leistungsfähigkeit auch von zukünftigen Vertragspartnern vor Vertragsabschluss prüfen und als Entscheidungskriterium nutzen. Sollte es dennoch zu Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) oder Zahlungsverzug kommen, leistet der Versicherer schnell und unkompliziert im Rahmen des vereinbarten Limits. Somit bleibt Ihr Betrieb vor den finanziellen Folgen wirtschaftlicher Probleme beim Abnehmer geschützt.
Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrem betreuenden Makler.
Brandschutz bei Lagerung von Heu und Stroh
Gerade in Zeiten knapper werdender Futtermittel ist es besonders wichtig, mit den vorhandenen Ressourcen sorgsam umzugehen und sie vor Vernichtung zu schützen. Dazu gehört auch, Brände durch Selbstentzündung zu verhindern. Daher ist eine Einlagerung in feuchtem Zustand zu vermeiden. Des Weiteren ist bei der Einlagerung von Heu der Temperaturverlauf mit einer geeigneten Messeinrichtung, in der Regel einer Heumesssonde, zu erfassen und in ein Messprotokoll einzutragen.
Um Sie zu unterstützen, stellen wir Ihnen bei Bedarf einen Heumesskalender zur Verfügung,
den Sie von Ihrem betreuenden Makler erhalten. In diesem Kalender finden Sie die genauen Vorgaben, wie oft Sie die Temperatur messen müssen und wie Sie sich beim Messen bestimmter Temperaturbereiche zu verhalten haben. Die Einhaltung dieser Vorgaben und das Führen eines Heumesskalenders ist zwingende Voraussetzung dafür, im Fall einer dennoch eingetretenen Selbstentzündung den vollen Schaden vom Versicherer ersetzt zu bekommen.
Sollten Sie noch keinen Heumesskalender erhalten haben, zögern Sie nicht, Ihren Makler zu kontaktieren.
Hinweis:
Alle Ausführungen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit!
Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung dar!
Achtung! Stufe 2 des Betriebsrentenstärkungsgesetzes in Kraft
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG), in Kraft seit 1. Januar 2018, nimmt nun die Arbeitgeber in die Pflicht.
Achtung! Stufe 2 des Betriebsrentenstärkungsgesetzes in Kraft
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG), in Kraft seit 1. Januar 2018, nimmt nun die Arbeitgeber in die Pflicht. Wir wollen hier auf die Kernpunkte des BRSG eingehen:
1 . Arbeitgeberzuschuss zur Betriebsrente
Der Arbeitgeber ist bei Entgeltumwandlungsverträgen seiner Arbeitnehmer künftig dazu verpflichtet, den von ihm ersparten Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen in pauschalierter Form (15 Prozent des Umwandlungsbeitrags) zugunsten seines Beschäftigten
an die durchführende Versorgungseinrichtung weiterzuleiten. Diese Regelung gilt seit 1. Januar 2019 für alle neu abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen. Betroffen sind die Durchführungswege Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung. Für vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen ist erst ab 2022 der entsprechende Zuschuss zu zahlen.
2. Erhöhung des Förderrahmens
Der steuerfreie Höchstbetrag (2019 – 536 € mtl.) der Entgeltumwandlung wurde von vier auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) angehoben; der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag bleibt aber bei vier Prozent.
3. Sozialpartnermodell
Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften können im Rahmen eines Tarifvertrages Vereinbarungen für eine Betriebsrente treffen (Sozialpartnermodell). Diese Vereinbarungen sind in allen Unternehmen gültig, welche dem entsprechenden Tarifvertrag unterliegen.
Hierbei kann eine automatische Teilnahme der Beschäftigten an der bAV vereinbart werden (Opting-out). Nur durch expliziten Widerspruch kann der Beschäftigte dieses abwählen. Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können vereinbaren, dass die einschlägigen Tarifverträge auch für sie gelten sollen.
4. Arbeitgeberhaftung
Die Arbeitgeber haften nicht mehr für die späteren Betriebsrentenzahlungen. Vom Arbeitgeber wird nur der Beitrag zugesagt, aber nicht eine feste Rentenhöhe im Alter.
5. Arbeitgeberförderung
Arbeitgeber werden vom Staat gefördert, wenn sie geringverdienenden Arbeitnehmern einen Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge zahlen.
Als Geringverdiener gelten Beschäftigte bis 2.200 Euro Bruttomonatsverdienst. Zahlt der Arbeitgeber mindestens 240 Euro pro Kalenderjahr als zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag zur
bAV eines Geringverdieners ein, so kann er 30 Prozent von der Lohnsteuer des Arbeitnehmers einbehalten, die im Wege der Verrechnung mit der vom Arbeitgeber abzuführenden Lohnsteuer ausgezahlt wird. Für Beiträge von mindestens 240 bis 480 Euro im Kalenderjahr beträgt der Förderbetrag für den Arbeitgeber somit 72 bis maximal 144 Euro im Kalenderjahr.
Sofern Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren betreuenden Makler.
Finanzierung von mobilen Wirtschaftsgütern
In der Regel realisieren Agrarbetriebe ihre Investitionsvorhaben über ihre Hausbanken.
Haben Sie sich jedoch nicht auch schon gefragt, ob gewählte Finanzierungsform oder Konditionen für Ihr Vorhaben optimal waren?
Konnten Sie zwischen Konditionen am Markt tätiger Kreditinstitute vergleichen?
Wir arbeiten seit kurzem mit einem Kooperationspartner zusammen, von dessen Kompetenz wir in diesem Segment überzeugt sind und der diese Marktübersicht hat.
Die Martens & Prahl Leasingpartner GmbH ist darauf spezialisiert, Ihre mobilen Wirtschaftsgüter, ob neu oder gebraucht, so zu finanzieren, dass der Nutzen für Ihr Unternehmen maximiert wird.
Nach eingehender Analyse und Abstimmung werden nachfolgend aufgeführte Leistungen einzeln oder in individuellen Packages angeboten:
Dabei sind nutzungs- und saisonabhängige Ratenverläufe möglich.
Selbstverständlich werden Fördermittel der landwirtschaftlichen Rentenbank mit einbezogen.
Sofern wir Ihr Interesse geweckt haben, wenden Sie sich bitte an Ihren betreuenden Makler.
Blauzungenkrankheit (Bluetongue disease - BT) auf dem Vormarsch
Die Blauzungenkrankheit, eine anzeigepflichtige Tierseuche, zieht – von Süddeutschland kommend – zunehmend weiter ihre Kreise. Zwischenzeitlich sind Betriebe in mehreren Bundesländern betroffen. Als Folge wurden großflächige Restriktionsgebiete eingerichtet, aus denen empfängliche Tiere, vornehmlich Rinder, Schafe, Ziegen und andere gehaltene Wiederkäuer, nur unter Auflagen verbracht werden dürfen. Bei BT handelt es sich um eine hochansteckende Viruserkrankung, die die oberen Atemwege befällt.
Verantwortlich für die Ausbreitung sind blutsaugende Mücken (Gnitzen), die das Virus von empfänglichem Tier zu empfänglichem Tier übertragen. Mit dem aktuellen Ausbruch verliert Deutschland seinen BT-Freiheitsstatus, so dass mit Einschränkungen beim Handel zu rechnen ist. Positiv: Für den Menschen ist die Blauzungenkrankheit ungefährlich. Fleisch und Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse können ohne Bedenken verzehrt werden und unterliegen keinen Handelsbeschränkungen.
Aktuell erkrankte Tiere sind frisch infiziert. Somit breitet sich das Virus auch in der kalten Jahreszeit aus. Dieser Effekt wird sich nochmals erheblich verstärken mit Beginn des Frühlings, wenn die Temperaturen ansteigen und die Gnitzen wieder vermehrt das Virus übertragen. Eine Impfung ist möglich, allerdings wird der Impfstoff knapp, so dass bereits mit Wartezeiten von 3 -4 Monaten auf nachproduzierten Impfstoff zu rechnen ist. Weil die Tierseuchenkasse bei einem Seuchenausbruch lediglich verendete und getötete Tiere entschädigt, ist Tierhaltern zu empfehlen, zusätzlich finanzielle Vorsorge zu betreiben. Denn Zusatzkosten für Tierarzt und Medikamente sowie Verluste in der Milcherzeugung und der Rindermast – hervorgerufen durch Fruchtbarkeitsstörungen, Verkalbungen und Handelsbeschränkungen – gehen allein zulasten der landwirtschaftlichen Betriebe.
Eine Ertragsschadenversicherung kann hier vor den finanziellen Folgen schützen. Fragen beantwortet Ihnen gern Ihr betreuender Makler.
Schutz vor finanziellen Folgen von Cyberkriminalität
Wir möchten Sie für ein Thema sensibilisieren, für welches aus unserer Sicht künftig für jedes Unternehmen Handlungsbedarf besteht:
Schutz vor finanziellen Folgen von Cyberkriminalität
Wir möchten Sie für ein Thema sensibilisieren, für welches aus unserer Sicht künftig für jedes Unternehmen Handlungsbedarf besteht: Landwirtschaftliche Produktion wird zunehmend mit digitalen Technologien verknüpft, um Prozesse zu automatisieren; doch dies birgt Risiken.
Weltweit werden Unternehmen jeden Tag von Hackerangriffen heimgesucht, Tendenz steigend. Es passiert ständig und bei einigen Unternehmen zum Teil hunderttausendfach pro Tag.
Einen vollständigen Schutz durch Antivirenprogramme gibt es bekanntermaßen nicht.
Als landwirtschaftliches Unternehmen ist man geneigt, sich an den Gedanken zu klammern, für Hacker gäbe es weitaus größere und lukrativere Ziele...
Wir bitten Sie, diesen Gedanken zwingend neu zu bewerten!
Was würde passieren, wenn Sie durch erpresserische Manipulation nicht mehr auf Dateien in Ihrem Computersystem zugreifen können: So ist etwa „Ransomware“ ein Schadprogramm, das Ihren Computer infiziert, sperrt und erst gegen Lösegeld wieder freigibt.
Sobald dieses Schadprogramm Ihren Computer infiziert hat, breitet es sich für gewöhnlich auf weitere Geräte im Netzwerk aus und ist somit im Stande, den gesamten Betrieb lahmzulegen. Die Infektion erfolgt hier zum Beispiel durch das Öffnen eines E-Mail-Anhangs, wobei die E-Mails oftmals getarnt sind mit dem Absendernamen einer Ihrem Unternehmen bekannten Person; lediglich die Absenderadressen nach dem „@“ mit vermeintlich wahllosen Buchstaben- und Zahlenkombinationen können einen Verdacht auslösen.
Aber auch eine Infektion über schädliche „Links“ oder sog. „Exploit Kits“ ist möglich. Sie können mit „Exploit Kits“ in Berührung kommen, wenn Sie eine infizierte Website besuchen, eine infizierte Werbeanzeige auf einer ansonsten seriösen Website anklicken oder wenn Sie unbewusst zu
einer schädlichen Website weitergeleitet werden. Das „Exploit Kit“ sucht auf Ihrem Computer nach Schwachstellen, die sich häufig in veralteter Software finden lassen – sobald dieses Schadprogramm eine Lücke findet, lädt es die „Ransomware“ für Sie unbemerkt im Hintergrund Ihres Systems herunter und installiert diese auf Ihrem Computer.
Ein Lösegeld muss i. d. R. in sog. „Bitcoins“ übergeben werden, da der Täter – zumeist ohnehin aus dem Ausland – seine Identität gegen mögliche Strafverfolgung verschleiern muss.
Unter www.sicherheitstacho.eu verdeutlicht die „Deutsche Telekom“ weltweite Netzwerkangriffe und deren Herkunft in Echtzeit.
Agrarbetriebe als Opfer dieser Cyberkriminalität bilden keine Ausnahme, wie ein Fall in Bayern zeigt: Hier wurde über das Netzwerk u.a. der Fütterungscomputer eines Schweinemastbetriebes lahmgelegt. Um schwere Schäden im Betrieb zu vermeiden, wurde das Lösegeld umgehend bezahlt.
Die Cyberversicherung bietet eine andere Lösung:
Die Versicherer bedienen sich sog. „IT-Forensiker“, welche auf oben beschriebenen gigantischen Tatort spezialisiert und in der Lage sind, die betroffenen Systeme zu säubern und sie wieder funktionsfähig machen.
Auch ein entstandener Betriebsunterbrechungsschaden wird übernommen.
Sofern Sie Interesse an diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an uns.
Gefahrerhöhung durch Solar- und Photovoltaikanlagen
Solar- und Photovoltaikanlagen auf Dächern landwirtschaftlicher Gebäude stellen für den Gebäudeversicherer eine Gefahrerhöhung dar und sind bei diesem grundsätzlich anzeigepflichtig. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie Dächer an Dritte vermietet haben und nicht Betreiber der Anlage sind.
Welche Konsequenzen drohen bei Nichtanzeige?
Im Falle eines Feuerschadens wird der Gebäudeversicherer die Leistung kürzen, sofern der Schaden durch die Solar- oder Photovoltaikanlage entstanden bzw. vergrößert worden ist.
Bitte überprüfen Sie bei den Gebäuden, auf denen Solar- oder Photovoltaikanlagen installiert
sind, ob der Gebäudeversicherer in Kenntnis gesetzt wurde. Sofern Ihr betreuender Makler die Solaranlage versichert hat, dürfen Sie davon ausgehen.
Im anderen Fall oder sollten Unklarheiten bestehen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Betriebsrente zum Nulltarif – geht das?
Mitarbeiter zu gewinnen und zu halten, ist derzeit eine der größten Herausforderungen für Unternehmen.
Ihr Unternehmen sollte jede nur denkbare Motivation erkennen und bieten, um für potentielle neue Mitarbeiter im Wettbewerb attraktiv zu sein und auch, um bestehende Arbeitsverhältnisse zu festigen; Mitarbeiter durch Mehrwerte an sich zu binden.
Viele Unternehmen haben daher die betriebliche Altersversorgung für ihre Arbeitnehmer eingerichtet, zum Teil arbeitgeberfinanziert, zum Teil arbeitnehmerfinanziert und auch Mischformen sind üblich. Angenehm ist es, wenn dieser Vorteil auch mit monetären Vorteilen für den Arbeitgeber verbunden ist.
Doch ist das möglich und wenn ja, wie?
Arbeitgeber und Arbeitnehmer beschließen gemeinsam, einen Bruchteil des Bruttolohns exakt
1:1 gegen steuer- und sozialversicherungsbegünstigte Entgeltbausteine (z.B. Warengutscheine, Werbepauschale...) auszutauschen.
Dadurch erreicht man beim Arbeitnehmer einen höheren Nettoeffekt und beim Arbeitgeber weniger Lohnnebenkosten. Der Gesamtlohnanspruch des Arbeitnehmers besteht in voller Höhe weiter, es sinkt nur der zu versteuernde und zu verbeitragende Teil des Lohns.
Durch dieses konzeptionelle Vorgehen wird z.B. einem 35-jährigen Arbeitnehmer ermöglicht, eine monatliche Betriebsrente von etwa 450,-€ zu erhalten – ohne finanziellen Mehraufwand.
Wir kooperieren hier mit der DG-Gruppe, dem Kompetenzträger auf diesem Gebiet.
Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, wenden Sie sich jederzeit an uns.
Mitversicherung von GPS-Navigationssystemen
Um in der Kfz-Versicherung die Mitversicherung von GPS-Navigationssystemen gegen Entwendung nicht zu gefährden, sind verschieden Dinge zu beachten.
Mitversicherung von GPS-Navigationssystemen
Um in der Kfz-Versicherung die Mitversicherung von GPS-Navigationssystemen gegen Entwendung nicht zu gefährden, sind verschieden Dinge zu beachten.
Zunächst stellen wir klar, dass nur solche Teile mitversichert werden können, die ausschließlich in direkter Verbindung mit dem Fahrzeug eingesetzt werden. Im Gegensatz dazu gelten mobile Geräte,
die (auch) außerhalb des Fahrzeugs genutzt werden können (z. B. Mobiltelefone, Laptops oder Navigationsgeräte wie Garmin oder Tom Tom) nicht als über die Kaskoversicherung versicherbare Teile. Abnehmbare Bestandteile der GPS-Spurführungssysteme sind nur während des Fahrzeuggebrauchs mitversichert. Zum Gebrauch zählt u. a. der Einsatz im Straßenverkehr und auch als Arbeitsmaschine auf dem Feld.
Der Gebrauch endet, wenn das Fahrzeug wieder auf dem Betriebsgrundstück abgestellt wird.
Bitte nehmen Sie die abnehmbaren Bestandteile nach dem Gebrauch aus dem Fahrzeug heraus bzw. vom Fahrzeug ab und verschließen sie sicher.
Für weiterführende Informationen steht Ihnen Ihr betreuender Makler gern zur Verfügung.
Unverfallbarkeit von Betriebsrenten
Seit Januar 2018 gibt es bezüglich der Unverfallbarkeit von arbeitgeberfinanzierten Betriebsrenten- Anwartschaften neue Regelungen, die für den Arbeitnehmer günstiger geworden sind.
Ansprüche aufgrund von Verträgen, die seit 2018 neu abgeschlossen werden, sind bereits nach drei (statt vormals nach fünf) Jahren unverfallbar – vorausgesetzt, der Arbeitnehmer ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betrieb bereits mindestens 21 Jahre alt.
„Unverfallbar“ bedeutet, dass eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr (vollständig) verfallen kann.
Die Altersgrenze wurde also von 25 auf 21 Jahre herabgesetzt. Doch das gilt nicht für betriebliche Versorgungsverträge, die vor 2018 abgeschlossen wurden.
Sofern Sie sich für dieses Thema interessieren, wenden Sie sich bitte an Ihren betreuenden Makler.
Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass bei bestehenden landwirtschaftlichen Rechtsschutz-, Gebäude- und Betriebshaftpflichtversicherungen dem Versicherer die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden anzuzeigen ist.
Wir wollen hier konkret auf eine gewerbliche Nutzung durch den Mieter eingehen.
Bei einer bestehenden Landwirtschafts-Rechtsschutzversicherung z. B. entfällt der Versicherungsschutz für dieses Grundstück bzw. Gebäude ab dem Beginn der Vermietung oder Verpachtung zur gewerblichen Nutzung. Auch der Gebäude-Versicherer kann bei Nichtanzeige einer solchen Nutzungsänderung im Schadenfall die Leistung kürzen.
Das hängt u.a. davon ab, welche gewerbliche Tätigkeit im Gebäude ausgeübt wird und ob es einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichtanzeige und der Schadenursache gibt.
Letzteres ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Schaden in Ausübung der gewerblichen Tätigkeit entstanden ist.
Bitte melden Sie Ihrem betreuenden Makler, wenn Sie Grundstücke oder Gebäude vermieten bzw. verpachten.
Er wird dann die notwendigen Anpassungen veranlassen, so dass der Versicherungsschutz weiterhin vollumfänglich bestehen bleibt.
Tierseuche BHV-1
Meldungen, nach denen bei Rindern das Bovine Herpesvirus 1 (BHV-1) in Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern wieder aufgetreten ist, sorgen für Beunruhigung bei den Rinder haltenden Betrieben.
Die betroffenen Tierbestände müssen getötet werden und die Tierseuchenkassen ersetzen den Betrieben lediglich den gemeinen Tierwert.
Wirksamen Schutz vor den finanziellen Folgen eines Seuchenfalls bietet nur die Ertragsschadenversicherung.
Sie deckt neben den Tierverlusten auch die Folgeschäden finanziell ab. Dabei entschädigt sie sowohl Einnahmeverluste als auch steigende Kosten.
Sofern Sie Interesse an dieser Thematik haben, wenden Sie sich bitte an Ihren betreuenden Makler.
Heu- und Strohlagerung
Wie in jedem Jahr möchten wir Sie an dieser Stelle darauf hinweisen, das bei der Lagerung von Heu und Stroh Sicherheitsvorschriften zu beachten sind.
Sie sind verpflichtet, 14 Wochen nach Beginn der Lagerung regelmäßig die Temperatur in den Heu- oder Strohballen zu messen und diese Messungen zu dokumentieren.
Dabei hilft Ihnen ein Heumesskalender, den Sie bei Ihrem betreuenden Makler erhalten.
Sofern das noch nicht geschehen ist, sprechen Sie ihn einfach an.
Lagerung außerhalb von Gebäuden:
Bitte halten Sie die Sicherheitsabstände zu Gebäuden (25m), Rietdachgebäuden und Wald (50m), Biogasanlagen (300m) und Lagerplätzen untereinander (100m) ein.
Lagerung in Gebäuden:
Hier sind Messbereiche zu bilden mit einer Grundfläche von maximal 5x5m und Gängen dazwischen, so dass eine Temperaturmessung auch überall im Lager gewährleistet werden kann.
Ein Verstoß gegen diese Sicherheitsanforderungen hat im Schadenfall immer zur Folge, dass gar nicht oder nicht vollumfänglich durch den Versicherer geleistet werden kann und darf.
Nähere Informationen gibt Ihnen gern Ihr betreuender Makler.
Agrarbetriebe und gewerbliche Tätigkeiten
Es ist üblich, dass Agrarbetriebe zum Teil auch gewerbliche Tätigkeiten verrichten.
Agrarbetriebe und gewerbliche Tätigkeiten
Es ist üblich, dass Agrarbetriebe zum Teil auch gewerbliche Tätigkeiten verrichten.
Beispiele hierfür sind die Stromerzeugung über Photovoltaik- und Biogasanlagen, Dienstleistungen für andere Landwirte oder die Kommune oder auch der Betrieb einer öffentlichen Tankstelle oder Werkstatt. Tätigkeitsbereiche, die nicht im engerem Sinne im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Urproduktion stehen, mittlerweile aber zum typischen Bild eines Landwirtschaftsbetriebes gehören, müssen Berücksichtigung hinsichtlich des bestehenden Versicherungsschutzes finden:
Daher unsere Bitte an Sie: Teilen Sie Ihrem betreuenden Makler zeitnah mit, wenn Sie gewerbliche Tätigkeiten aufnehmen oder bereits ausführen, um iIhren Versicherungsschutz nicht zu gefährden.
Hagelversicherung
Bedingt durch die starken Niederschläge im vergangenen Jahr ist ein Großteil der Anbauflächen für Winterkulturen nicht bestellbar gewesen. Daher erfolgt in diesem Jahr vermehrt der Anbau von Sommerkulturen.
Die regelmäßige Vorausdeckung in der Hagelversicherung für 2018 richtet sich jedoch auch in dieser besonderen Situation nach dem Anbauverzeichnis des Vorjahres.
Das betrifft die versicherten Kulturen und die jeweils versicherte Anbaufläche.
Es ist geboten, das Anbauverzeichnis für das laufende Jahr schnellstmöglich einzureichen, damit der Versicherungsschutz vollumfänglich sichergestellt wird.
Des Weiteren kam es im vergangenen Jahr zu großen Sturmschäden an Kulturen, insbesondere am Mais: Er konnte niedergedrückt teilweise nur noch mit großen Verlusten geerntet werden.
Im Allgemeinen ist ein Anstieg von extremen Wetterereignissen zu verzeichnen und eine Zunahme insbesondere von Sturmschäden am Mais zu erwarten. Wir empfehlen Ihnen dringend, eine Deckungserweiterung um diese Gefahr und ggf. auch Starkfrost und Starkregen in Betracht zu ziehen. Ihr betreuender Makler berät Sie gern.
Afrikanische Schweinepest
Die Experten sind sich einig: Es ist nur noch eine Frage der Zeit, bis die ersten Fälle der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Deutschland auftreten werden.
Die Übertragungswege dürften allen Schweinehaltern bekannt sein. Daher wollen wir uns hier auf die wirtschaftlichen Folgen eines Seuchenausbruchs konzentrieren und die können für die betroffenen Betriebe verheerend sein.
Welche Folgen hat es, wenn es auf Ihrem Hof zu einem Seuchenausbruch kommt?
Und wie wirkt es sich aus, sollte es in der Nähe Ihres Betriebes zu einem Seuchenausbruch kommen; Ihr Betrieb für mehrere Monate in ein Sperrgebiet fallen?
Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass in den betroffenen Gebieten jeglicher Tierverkehr unabhängig von der Gattung vorübergehend untersagt wird; das Tierseuchenrecht lässt solche Maßnahmen zu.
Einen Rechtsanspruch auf Entschädigungen der Tierseuchenkasse gibt es ausschließlich für die auf amtliche Anordnung hin getöteten Tiere (Tierwert).
Den darüber hinaus entstandenen Schaden müssen die Betriebe allein tragen.
Schutz vor den finanziellen Folgen bietet einzig die Ertragsschadenversicherung. Derzeit ist ein Abschluss noch möglich.
Erfahrungsgemäß muss man aber davon ausgehen, dass mit dem Auftreten der ersten Seuchenfälle keine Anträge mehr angenommen werden.
Sprechen Sie bei Interesse Ihren betreuenden Makler an.
Versicherung gegen Diebstahl
Verschiedenste Gegenstände des landwirtschaftlichen Inventars eines Agrarbetriebes sind immer wieder begehrtes Diebesgut.
Versicherung gegen Diebstahl
Verschiedenste Gegenstände des landwirtschaftlichen Inventars eines Agrarbetriebes sind immer wieder begehrtes Diebesgut.
Bitte beachten Sie, dass Versicherungsschutz über die landwirtschaftliche Inhaltsversicherung – sofern vereinbart – nur für das Risiko Einbruchdiebstahl besteht.
So sind zum Beispiel Arbeitsmaschinen, die sich nicht in Gebäuden sondern im Freien befinden, nicht gegen diese Gefahr versichert.
Hier empfiehlt sich eine Kasko- oder technische Versicherung, welche die Geräte auch gegen einfachen Diebstahl absichert.
Aus aktuellem Anlass möchten wir hier auf die sogenannten Hofschlepper eingehen, für die meist nur die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird.
In der Regel haben sie im Vergleich zum Anschaffungspreis nur noch einen geringen Restwert, dennoch liegt der oft noch im hohen vierstelligen bis fünfstelligen Bereich, so dass ein Verlust finanziell schmerzt. Mit einer Teilkaskoversicherung gegen einen verhältnismäßig geringen Beitrag können Sie sich vor dem finanziellen Schaden durch Diebstahl oder Feuer absichern.
Für ein Gespräch steht Ihnen Ihr betreuender Makler gern zur Verfügung.
Versicherung von Flugdrohnen
Flugdrohnen erfreuen sich immer größerer Beliebtheit in Deutschland.
Sie werden zunehmend auch im gewerblichen Bereich eingesetzt, um Sachverhalte aus der Luft zu erkennen und zu dokumentieren.
Doch vor der Anschaffung bzw. Inbetriebnahme gilt es ein paar Fragen zu beantworten.
Braucht man zum Beispiel einen Drohnen-Führerschein oder eine Kennzeichnung?
Welche allgemeingültigen Vorschriften gelten?
Bleibt die Frage: Braucht man eine Drohnenversicherung?
Sofern die Drohne außerhalb von geschlossenen Räumen in Betrieb genommen wird besteht Versicherungspflicht in der Haftpflichtversicherung. Fliegen ohne entsprechenden Versicherungsschutz zieht ein Bußgeld nach sich und im Falle eines Schadens haftet der Drohnen-Pilot mit seinem gesamten privaten Vermögen.
Informieren Sie sich bei Interesse bei Ihrem betreuenden Makler.
D & O Versicherung für die Organe einer juristischen Person
Wer als Unternehmensleiter auf der sicheren Seite stehen und nicht mit seinem privaten Vermögen haften will, für den ist die Managerhaftpflicht-Versicherung, auch D & O-Police (Directors & Officers) genannt, unerlässlich.
Abgedeckt werden durch die D & O-Versicherung Ansprüche im Innen- und Außenverhältnis.
Oftmals sind es die Unternehmen selbst, die Ansprüche gegen das eigene Management wegen Pflichtverletzungen geltend machen. Aufsichtsorgane sind verpflichtet, die Interessen der Gesellschafter zu vertreten. Andernfalls können Sie durch die Gesellschafter selbst in Anspruch genommen werden. Aber auch Vertragspartner, Wettbewerber oder Behörden werfen Unternehmen und deren Organen verstärkt Pflichtverletzungen vor.
1. Vorteil für den Geschäftsführer:
Zum einen schützt der Geschäftsführer mit dieser Haftpflicht-Versicherung sein privates Vermögen. Daneben schützt die D&O-Versicherung auch bei gesamtschuldnerischer Haftung.
Denn Geschäftsführer haften auch für die Fehler ihrer Geschäftsleitungs-Kollegen.
2. Vorteil für das Unternehmen:
Werden Geschäftsführern oder Aufsichtsorganen eines Unternehmens Pflichtverletzungen vorgeworfen und damit Schadensersatzansprüche geltend gemacht, hat das immer auch negative Konsequenzen für das Unternehmen selbst. Eine D&O-Versicherung mit ausreichender Deckungssumme sichert den Fortbestand des Unternehmens, da hohe Schadensummen in Haftungsfällen bei den Verantwortlichen kaum vollstreckt werden können. Es geht also um die Existenzsicherung des Unternehmens. Tochterunternehmen sind mitversichert, wenn sie im Jahresabschluss der Muttergesellschaft enthalten sind oder wenn die Muttergesellschaft das Tochterunternehmen leitet und kontrolliert. Versicherungsnehmer und Beitragszahler ist das Mutterunternehmen.
Aber auch eine persönliche D&O-Versicherung für den Geschäftsführer ist möglich und macht dann Sinn, wenn er außerhalb des Unternehmens noch weiteren Tätigkeiten nachgeht, wie z.B. leitenden Positionen in anderen Firmen, Stiftungen oder Vereinen. Diese kann der Manager unabhängig von seinem Unternehmen für sich abschließen.
Wenden Sie sich bei Interesse bitte an Ihren betreuenden Makler.
Gewerbliche Transporte
Im letzten Infoblatt haben wir darauf hingewiesen, dass landwirtschaftliche Lohnunternehmen, aber auch Landwirte mit zusätzlicher gewerblicher Tätigkeit, für den Transport von Gütern gegen Entgelt ab dem 01.06.2017 eine Erlaubnis der zuständigen Verkehrsbehörde nach
§3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) benötigen.
Die Frist zur Erlangung dieser Erlaubnis wird nun bis zum 31.05.2018 verlängert. Während dieser Zeit soll eine neue Regelung erarbeitet werden, die land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von max. 40km/h von den Vorschriften des GüKG ausnimmt. Sobald klar ist, welche Regelungen nun tatsächlich kommen, informieren wir Sie.
Landwirtschaftliche Lohnunternehmer und gewerbliche Transporte !!!
Landwirtschaftliche Lohnunternehmen, aber auch Landwirte mit zusätzlicher gewerblicher Tätigkeit, benötigen für den Transport von Gütern gegen Entgelt eine Erlaubnis der zuständigen Verkehrsbehörde nach § 3 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz.
Landwirtschaftliche Lohnunternehmer und gewerbliche Transporte !!!
Landwirtschaftliche Lohnunternehmen, aber auch Landwirte mit zusätzlicher gewerblicher Tätigkeit, benötigen für den Transport von Gütern gegen Entgelt eine Erlaubnis der zuständigen Verkehrsbehörde nach § 3 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz.
Diese gesetzliche Norm ist nicht neu.
Bisher wurde die bestehende Gesetzeslage jedoch zugunsten der Lohnunternehmer ausgelegt und Transporte im Zusammenhang mit weiteren landwirtschaftlichen Dienstleistungen ohne Genehmigung wurden geduldet (z. B. Transporte im Rahmen der Futterernte, Abtransport von Strohballen vom Feld, Gülletransporte).
Bundesverkehrsministerium und BAG haben sich nun von dieser Auslegung abgewandt, d.h. alle Transporte von landwirtschaftlichen Betrieben und Lohnunternehmen gegen Entgelt mit Kraftfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht über 3,5t (inkl. Anhänger) sind erlaubnispflichtig.
Der BLU (Bundesverband der Lohnunternehmen), der Deutsche Bauernverband und der Bund Deutscher Maschinenringe haben versucht, diese strenge Auslegung des Gesetzes zu verhindern, jedoch ohne Erfolg. Lediglich eine Übergangsfrist bis zum 31.05.2017 wird gewährt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird auf die Sanktionierung bei Rechtsverstoß verzichtet und es erfolgt nur eine Belehrung über die Rechtslage.
Ab dem 01.06.2017 ist dann verstärkt mit Kontrollen durch BAG und Polizei zu rechnen.
Verstöße können dann mit einem Bußgeld nach § 19 GÜKG von bis zu 20.000€ und darüber hinaus geahndet werden.
Sollten Sie die betreffenden Transporte durchführen benötigen Sie:
Entsprechende Nachweise sind im Fahrzeug mitzuführen und im Falle einer Kontrolle vorzuweisen.
Bitte setzen Sie sich ggf. für die Erlaubnisbeantragung mit Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde und zum Einrichten der Frachtführerhaftpflichtversicherung mit Ihrem betreuenden Makler in Verbindung.
Heu- und Strohlagerung
Die Erntezeit steht bevor und wir möchten Sie wie in jedem Jahr auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für die Lagerung von Heu und Stroh hinweisen.
Deren Beachtung ist wichtig, um bei dennoch auftretenden Feuerschäden eine problemlose Schadenregulierung sicherzustellen.
Achten Sie z. B. bei Außenlagerung auf den Abstand zu Gebäuden mit feuerhemmenden Wänden und Bedachungen von mindestens 25 Metern und zu weiteren Lagerplätzen von 100 Metern.
Bei Lagerung in Bergeräumen sind Messbereiche zu bilden. Sie dürfen eine Grundfläche von 20qm und ein Volumen von 80cbm nicht übersteigen.
Während der ersten 14 Wochen nach Einlagerung ist die Temperatur zu messen und festzuhalten.
Hierzu können Sie von Ihrem betreuenden Makler Heumesskalender erhalten, die Ihnen die Dokumentation erleichtern sollen.
Biogasanlagen und Tierseuchen
Im Fall des Ausbruchs von Tierseuchen sind Biogasanlagen in besonderer Weise betroffen. Die Biogasproduktion vermindert sich oder fällt aus durch:
Um so entstehende Verluste zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen die „Tierseuchenversicherung Biogas“. Gedeckt ist der Ertragsschaden des versicherten Produktionsverfahrens, d.h. die landwirtschaftliche Biogasproduktion infolge von
soweit der Ertragsschaden durch anzeigepflichtige Tierseuchen gemäß Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen verursacht wird.
Bei Interesse wenden Sie sich bitte an Ihren betreuenden Makler.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen im öffentlichen Verkehr
Fahrzeuge, die sich im öffentlichen Straßenverkehr (StVZO) bewegen, müssen den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen.
Die Vorschriften sind recht umfangreich.
Wir wollen an dieser Stelle lediglich auf die Abmessungen (§32 StVZO) eingehen.
Für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen und Sonderfahrzeuge gilt hier
z. B. eine maximale Breite von 3 Metern und für Kombinationen von Zugmaschinen und Anhängern eine maximale Länge von 18,75 Metern.
Fahrzeuge mit Überbreite bzw. Überlänge benötigen daher zwingend eine amtliche Ausnahmegenehmigung gemäß §70 StVZO.
Verstöße gegen § 32 StVZO werden derzeit mit 60,-€ und 1 Punkt in Flensburg geahndet.
Im Übrigen hat der Genehmigungsinhaber seinem Kraftfahrzeugversicherer diese Ausnahmegenehmigung anzuzeigen und bei versicherungspflichtigen Fahrzeugen ist eine von diesem erstellte Bescheinigung mitzuführen.
Bitte setzen Sie sich gegebenenfalls mit Ihrer zuständigen Verkehrsbehörde für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung und im Anschluss mit Ihrem betreuenden Makler bezüglich Anforderung einer Versichererbescheinigung in Verbindung.
SafetyCheck Agrar
„Der beste Schaden ist der, der gar nicht erst passiert.“
Diese Aussage ist so trivial wie richtig.
SafetyCheck Agrar
„Der beste Schaden ist der, der gar nicht erst passiert.“
Diese Aussage ist so trivial wie richtig.
Landwirtschaftliche Unternehmen unterliegen seitens des Gesetzgebers und der Versicherer hohen Sicherheitsanforderungen, z. B. in Bezug auf Brandschutz und die Lagerung von umweltgefährdenden Stoffen.
Im Übrigen bedeutet ein Versicherungsschaden grundsätzlich Ärger: Er behindert einen reibungslosen Betriebsablauf und kann sogar zu Liquiditätsengpässen führen.
Sie bei der Einhaltung dieser Anforderungen zu unterstützen und Risiken zu minimieren –
das ist Aufgabe von SafetyCheck Agrar.
Für die Entwicklung und Umsetzung hierzu konnten wir die DEKRA als unabhängige Sachverständigenorganisation gewinnen.
Intensive Gespräche haben uns davon überzeugt, mit der DEKRA den richtigen Partner für unser gemeinsames Anliegen gefunden zu haben.
Danach erfolgt die Betriebsbesichtigung durch einen Sachverständigen der DEKRA unter Berücksichtigung folgender Schwerpunkte:
Ziel ist es, Ihnen ggf. Handlungsempfehlungen zur Beseitigung von Gefahrenpotenzial zu geben.
Oftmals sind Betriebe unsicher, ob getroffene Maßnahmen ausreichend sind im Hinblick auf gesetzliche Anforderungen und versicherungsvertragliche Obliegenheiten.
Klar ist, dass Versicherer bei Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt bzw. begünstigt wurden, Abzüge von der Leistung vornehmen.
Wir empfehlen Ihnen, den SafetyCheck Agrar durch die DEKRA vornehmen zu lassen, um nach Umsetzung der Handlungsempfehlungen die Sicherheit für Ihren Betrieb zu erhöhen und für sich das Haftungsrisiko zu minimieren.
Die Überprüfung erfolgt zunächst einmalig, kann und sollte aber nach Absprache auch in sinnvollen Abständen wiederholt werden.
Nähere Auskünfte, u.a. zu den Kosten, erhalten Sie bei Ihrem betreuenden Makler.
Motorschäden
Gehen Motoren im laufenden Betrieb kaputt, sind diese Schäden nicht Bestandteil der allgemeinen Kaskoversicherung.
Sofern eine Mitversicherung der sogenannten „inneren Betriebsschäden“ gewünscht ist, kann Versicherungsschutz über einen Zusatzbaustein zur Kaskoversicherung eingeschlossen oder aber über eine separate technische Versicherung abgedeckt werden.
Bitte sprechen Sie Ihren betreuenden Makler an.
Warenkreditversicherung / Forderungsausfallversicherung
Auch in der Landwirtschaft kommt es durchaus zu Situationen, in denen der Abnehmer eines Produktes in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät.
Denkt man etwa an die hinter uns liegende akute Milchkrise, die auch Molkereien unter Druck geraten ließ, die die Abnahme der immer größer werdenden Milchmengen gemäß Satzungen der Genossenschaften garantieren und die Mehrmengen dann loswerden mussten.
Jeder Agrarbetrieb sollte das Zahlungsverhalten und insbesondere die Bonität seiner Abnehmer kennen, unabhängig davon, ob es sich um bestehende oder neue Vertragspartnerschaften handelt.
Die nachfolgenden Probleme sind vielen Betrieben bekannt:
In der Regel wird nur eine Auskunft eingeholt, die dem Landwirtschaftsbetrieb ein objektives Bild nicht auskömmlich ermöglicht.
Auch ergeben sich je nach Auskunftei unterschiedliche Bewertungen - eine versicherte Auskunft ist so nicht möglich.
Die Lösung lautet: Warenkreditversicherung, auch Forderungsausfallversicherung genannt.
Der Versicherer übernimmt hierbei die Bonitätsprüfung des Abnehmers mittels eines eigenen Bonitätsbewertungssystems, das sich zusammensetzt aus mehreren Auskunfteien (u.a. Bürgel, Schufa, Creditreform), Auskünften von Banken / Sparkassen, anderen Versicherungsnehmern z. B. zum Zahlungsverhalten.
Diese Bonität wird laufend überwacht.
Sollte es dennoch zu Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) oder Zahlungsverzug kommen, springt der Kreditversicherer ein.
Somit bleibt Ihr Betrieb vor den finanziellen Folgen wirtschaftlicher Probleme beim Abnehmer geschützt. Im Übrigen ist der Kreditversicherer auch in der Lage, für Sie Auskünfte zu potentiellen Vertragspartnern einzuholen.
Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, sprechen Sie einfach Ihren betreuenden Makler an.
Hagelversicherung
Die Anbauverzeichnisse sind je nach Versicherer bis zum 15.05. (Münchener und Magdeburger Agrarversicherung) bzw. 31.05. (Vereinigte Hagel) des Erntejahres einzureichen.
Warten Sie nicht bis zum Ende der Frist; reichen Sie Ihr Anbauverzeichnis so früh wie möglich ein, damit Versicherungsschutz exakt nach den aktuellen Ertragserwartungen gegeben ist.
Bis dahin besteht Versicherungsschutz lediglich im Rahmen der Vorausdeckung auf Basis der Anbaudaten des Vorjahres.
Nachträglicher Ein-/Anbau von Zubehör bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen
In der Praxis kommt es häufig vor, dass landwirtschaftliche Zugmaschinen im Laufe ihrer Einsatzdauer mit bestimmten Geräten nachgerüstet werden.
Nachträglicher Ein-/Anbau von Zubehör bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen
In der Praxis kommt es häufig vor, dass landwirtschaftliche Zugmaschinen im Laufe ihrer Einsatzdauer mit bestimmten Geräten nachgerüstet werden.
Das betrifft insbesondere GPS-Navigationssysteme und weitere Zusatzausstattung wie z. B. Frontlader.
Bei den Versicherern gibt es bezüglich der Mitversicherung einer solchen Sonderausstattung unterschiedliche Regelungen. Damit Schäden problemlos reguliert werden können, teilen Sie uns bitte mit, wenn Sie an landwirtschaftlichen Zugmaschinen Zusatzausstattung installieren bzw. ein GPS-Navigationsgerät nachrüsten.
In welchem Rahmen besagtes Zubehör beim Versicherer Ihrer landwirtschaftlichen Zugmaschinen als mitversichert gilt, erfahren Sie bei Ihrem betreuenden Makler.
Feuerlöscher am Mähdrescher
Großschäden durch abgebrannte Mähdrescher führen zu spürbaren Beitragserhöhungen in der landwirtschaftlichen Inventarversicherung – auch für bisher nicht betroffene Unternehmen.
Hier im Vorfeld präventiv tätig zu werden – diese Aufgabe stellt sich den Versicherern aber auch den Agrarbetrieben.
Oft kann man mit kleinen Maßnahmen große Wirkung erzielen.
Sie können die Chance, einen Brand im Frühstadium erfolgreich zu bekämpfen, vergrößern, indem Sie die Anzahl der Feuerlöscher auf dem Mähdrescher erhöhen.
So konnte in der Vergangenheit bei einem unserer Kunden bereits ein Totalsachaden eines Mähdreschers verhindert werden, weil ein weiterer Feuerlöscher vorhanden war und somit ausreichend Löschpulver zum Einsatz kommen konnte. Der Gesamtschaden belief sich somit lediglich auf ca. 4.000,-€.
Es gibt bereits Versicherer, bei denen die Installation von 3 Handpulverfeuerlöschern à 6 Kilogramm obligatorisch ist, wovon einer am Aufgang zum Motorraum griffbereit sein muss und die anderen beiden sich vorn beim Fahrer befinden müssen. Wir empfehlen Ihnen, im Rahmen der Winterinstandhaltungsmaßnahmen entsprechend nachzurüsten.
Näheres zum Thema erläutert Ihnen gern Ihr betreuender Makler.
Versicherung von Fahrsilos
Dem Versicherungsschutz von Fahrsilos wird meistens nur geringe Bedeutung zugestanden.
Brennbare Sachen an oder in der Nähe von Fahrsilos bedeuten, dass bei einem Feuer auch die Silowand erheblichen Schaden nehmen kann, wie ein aktueller Fall zeigt.
Wir empfehlen Ihnen daher, auch Ihr Fahrsilo gegen Feuer zu versichern.
Wenden Sie sich bei Bedarf bitte an Ihren betreuenden Makler.
Gruppenunfallversicherung für landwirtschaftliche Unternehmen
Geringste Missachtung von Sicherheitsbestimmungen führt in Agrarbetrieben immer wieder zu schweren Unfällen.
Sie als Arbeitgeber können die finanziellen Folgen eines solchen Ereignisses abmildern.
Die Leistungen der Berufsgenossenschaft sind hier nicht ausreichend.
Im Wesentlichen leistet sie für medizinische Heilbehandlung und Rehabilitation als Folge eines Arbeitsunfalls sowie Einkommensersatz in Form von Verletztengeld und Verletztenrente.
Eine Invaliditätsleistung ist nicht Gegenstand des Leistungskataloges.
So bleibt der Geschädigte auf vielen Kosten sitzen, wie z. B. für einen notwendigen behindertengerechten Umbau seiner Wohnung.
Als Betrieb haben Sie die Möglichkeit, Ihre Mitarbeiter über eine Gruppenunfallversicherung preisgünstig gegen die finanziellen Folgen von Unfällen abzusichern.
Die Beiträge sind vom Arbeitgeber als Betriebsausgaben absetzbar.
Viele Betriebe machen von dieser Möglichkeit bereits Gebrauch.
Sofern das bei Ihnen noch nicht der Fall ist, Sie aber Interesse an einem individuellen Angebot haben, wird Ihnen Ihr betreuender Makler gern ein solches unterbreiten.
Wichtige Information zur Kfz-Versicherung!
Beim Fahren mit Anhängern kommt es häufig zu Schäden.
So passiert es beispielsweise, dass ein landwirtschaftlicher Anhänger in einer Kurve umkippt und es zu Verwindungsschäden sowohl an der Zugmaschine als auch am Anhänger kommt.
In einem weiteren Beispiel rangiert der Fahrer eines PKW beim Rückwärtsfahren mit seinem Anhänger, er schlägt die Lenkung derart stark ein, dass der Anhänger den hinteren Kotflügel des PKW eindrückt.
In beiden genannten Fällen kann eine Regulierung des Schadens nur erfolgen, wenn in die Kaskoversicherung Betriebs-, Brems- und Bruchschäden mit eingeschlossen worden sind.
Eine Vollkaskoversicherung allein reicht hier nicht aus.
Sie reguliert weder den Verwindungsschaden noch den Schaden am Kotflügel des PKW ́s.
Wir wollen Ihnen nachfolgend unabhängig von den genannten Fällen kurz erläutern, was unter Betriebs-, Brems- und Bruchschäden zu verstehen ist.
Betriebsschäden:
sind Schäden, die der Betrieb und die spezielle Verwendung des Kfz mit sich bringen, die aber nicht auf einem Unfallereignis beruhen, z. B. Einknickschäden, Verwindungsschäden zwischen Zugfahrzeug und Anhänger, Schäden durch Verrutschen der Ladung.
Bremsschäden:
entstehen unmittelbar durch den Bremsvorgang an dem Kraftfahrzeug. Aufgrund einer Vollbremsung entsteht an der Bremsanlage des Kfz ein erheblicher Schaden.
Reine Bruchschäden:
Fahrzeugteile, z. B. Achsen oder Radaufhängungen brechen. Ein Kfz fährt durch ein tiefes Schlagloch. Hierbei entsteht ein Bruch an einem Achsträger.
Sofern Sie die Mitversicherung dieses Risikos in Ihrer Kaskoversicherung wünschen, wenden Sie sich bitte an Ihren betreuenden Makler.
Besser medizinische Versorgung – aber wie?
Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung in Deutschland (ca. 90%) ist Pflichtmitglied in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Besser medizinische Versorgung – aber wie?
Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung in Deutschland (ca. 90%) ist Pflichtmitglied in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Auch die meisten selbständigen Landwirte sind gesetzlich pflichtversichert in der landwirtschaftlichen Krankenkasse. Aufgrund der defizitären Finanzsituation der Krankenkassen hat die Bundesregierung in den vergangenen Jahren mehrmals den gesetzlichen Leistungsanspruch gekürzt.
Wer schon mal in die Verlegenheit gekommen ist, sich Zahnersatz anfertigen lassen zu müssen, der weiß, welche Kosten dort auf den Versicherten zukommen.
Und lange Wartezeiten für einen Facharzttermin sind eher die Regel als die Ausnahme.
Der Weg in die private Krankenvollversicherung bleibt den meisten verwehrt.
Lediglich Selbständige, Freiberufler sowie Angestellte mit einem Bruttoeinkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (in 2016 - 56.250,-€) können von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.
Alle anderen können die Kosten zusätzlicher Leistungen über eine private Krankenzusatzversicherung auf einen Versicherer übertragen, und zwar im ambulanten, stationären und Zahnbereich.
Hierbei möchten wir auf eine besondere Möglichkeit hinweisen, sich komplett den Status eines Privatpatienten zu sichern.
Hierbei schließt der Versicherte bei einem privaten Krankenversicherer einen sogenannten Kostenerstattungstarif ab. Das ist für alle oder einzelne Bereiche möglich (amb., stat., Zahn).
Parallel vereinbart der Versicherte mit seiner Krankenkasse (LKK, AOK etc.) Kostenerstattung.
An diese Wahl ist der Versicherte 3 Monate gebunden.
Folgender Ablauf ergibt sich dann im Behandlungsfall:
Der Patient geht ohne Chipkarte (wird nicht benötigt) zum Arzt und sagt dort, dass er privat versichert ist.
Somit ist er Vertragspartner des Arztes und dieser rechnet nicht mit der Krankenkasse ab.
Nach der Behandlung bekommt er vom Arzt eine Rechnung für seine erbrachten Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte oder Zahnärzte.
Diese Rechnung wird nun bei der Krankenkasse eingereicht und diese erstattet dem Patienten bzw. Versicherten den Teil, den sie für einen gesetzlich Versicherten ohnehin zahlen würde.
Der Patient/Versicherte erhält danach die Rechnung mit einem Erstattungsvermerk von der Krankenkasse zurück und gibt sie nun seinem privaten Krankenversicherer, der je nach Tarif die komplette Differenz zum Gesamtbetrag der Rechnung oder einen Großteil davon übernimmt und an den Versicherten auszahlt.
Dieser überweist dann den Rechnungsbetrag an den Arzt.
Mit dieser Möglichkeit kommt der Versicherte allumfassend (oder nach gewähltem Bereich) in den Genuss der Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte bzw. Zahnärzte mit den damit verbundenen Vorteilen, wie z. B. kurzen Wartezeiten bei Facharztterminen, freier Krankenhauswahl usw.
Unabhängig vom Kostenerstattungsprinzip haben Unternehmen die Möglichkeit, für ihre Mitarbeiter eine betriebliche Krankenversicherung einzurichten und ihnen über diesen Weg die Kostenübernahme zusätzlicher Leistungen zu organisieren und sich somit diverse Vorteile für sich und ihre Mitarbeiter zu sichern.
Diese Vorteile für das Unternehmen ergeben sich:
Für die Mitarbeiter liegen die Vorteile als Versicherte wie folgt
Nähere Informationen gibt Ihnen gern Ihr betreuender Makler.
Achtung – Versicherung selbstfahrender Arbeitsmaschinen
Aus gegebenem Anlass weisen wir daraufhin, dass selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h ein Versicherungskennzeichen benötigen und damit eine Kfz-Haftpflicht- versicherung.
Es besteht kein Versicherungsschutz über die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung.
Entstandene Schäden dürfen vom Betriebshaftpflichtversicherer nicht reguliert werden.
Bitte wenden Sie sich vor dem Erwerb eines solchen Fahrzeugs an Ihren betreuenden Makler.
Heumesskalender
Das Heu sich selbst entzünden kann ist bekannt.
Wir möchten Sie daher nochmals darauf aufmerksam machen, dass Sie nach der Einlagerung von Heu regelmäßig, mindestens 14 Wochen lang, dessen Temperatur messen müssen.
Nutzen Sie zur Dokumentation unseren Heumesskalender.
Dieser enthält auch eine Anleitung zur Temperaturmessung.
Achten Sie bei der Einlagerung von Heu auch darauf, dass Sie entsprechende Messbereiche bilden, um die Messungen auch tatsächlich durchführen zu können.
Auf die möglichen Folgen der Nichteinhaltung dieser Vorschriften haben wir bereits umfassend informiert.
Sie erhalten den Heumesskalender, sofern noch nicht geschehen, bei Ihrem betreuenden Makler.
Betriebliche Altersversorgung
Die familiäre Situation eines Versicherten bei Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung unterscheidet sich häufig von der bei Eintritt in den Ruhestand.
Betriebliche Altersversorgung
Die familiäre Situation eines Versicherten bei Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung unterscheidet sich häufig von der bei Eintritt in den Ruhestand.
Aus diesem Grund bieten die Versicherer i. d. R. die Möglichkeit an, noch vor Rentenbeginn die Rentengarantiezeit anzupassen.
Damit ist der Zeitraum gemeint, für welchen ab Rentenbeginn gerechnet die vereinbarte Rente auch für Hinterbliebene garantiert gezahlt wird.
Ein Beispiel:
Bei Abschluss der betrieblichen Altersversorgung wurde von Herrn Mustermann eine Rentengarantiezeit von 5 Jahren vereinbart.
Er war seinerzeit 30 Jahre alt und unverheiratet.
Kurz vor Rentenbeginn mit 65 Jahren – Herr Mustermann ist zwischenzeitlich seit vielen Jahren glücklich verheiratet – ändert er diese Rentengarantiezeit gegen einen geringen Mehrbeitrag auf 20 Jahre, um im Falle seines vorzeitigen Ablebens seine Frau finanziell abzusichern.
Im Alter von 68 Jahren verstirbt Herr Mustermann plötzlich.
Er hat bisher für 3 Jahre Rente aus der betrieblichen Altersversorgung bezogen.
Seine Frau erhält diese Rente nun weitere 17 Jahre.
Hätte er die Rentengarantiezeit bei 5 Jahren belassen, würde seine Frau nur für weitere 2 Jahre diese Rente bekommen.
Wenden Sie sich bei weitergehenden Fragen bitte an Ihren betreuenden Makler.
Unfälle mit Anhängern
Wir möchten die Gelegenheit nutzen und nochmals darauf hinweisen, dass sich seit dem BGH-Urteil vom 27.10.2010 die Haftung bei Kraftfahrzeuggespannen verändert hat.
Während vorher bei einem verschuldeten Haftpflichtschaden dieser über die Haftpflichtversicherung der Zugmaschine reguliert wurde, erfolgt nun die Aufteilung zwischen Zugmaschine und Anhänger im Verhältnis 50:50.
Das heißt, der Versicherer der Zugmaschine wird zunächst den Schaden zu 100 Prozent übernehmen und dann beim Versicherer des Anhängers für 50 Prozent Regress nehmen.
Zwischenzeitlich stellen wir fest, dass die Regresswelle rollt.
Wer Halter eines Anhängers ist – nicht nur als landwirtschaftlicher oder gewerblicher Unternehmer, der seine Fahrzeuge vermietet oder ausnahmsweise verleiht, sondern ebenso als privater Halter, der Freunden einen Wohnwagen für den Urlaub überlässt oder Nachbarn einen Gepäckanhänger ausleiht – der sollte die Haftungsgefahr kennen, die ihn als Halter trifft, wenn sein Anhänger als Teil eines Gespanns an einem Unfall beteiligt ist.
Auch wenn der Anhänger völlig intakt und absolut „schuldlos“ am Unfall ist, hat er die Hälfte des Schadensersatzes zu übernehmen.
Haftungsrisiken kann es für Sie nur bei Anhängern geben, die von der Pflichtversicherung ausgeschlossen sind, wie z.B. landwirtschaftlichen Anhängern bis 25 km/h oder Pferdeanhängern zu Sportzwecken.
Detaillierte Auskünfte zum Thema gibt Ihnen gern Ihr betreuender Makler.
Diebstahlschutz durch künstliche DNA
Die Zahl der Einbrüche und Diebstähle bei landwirtschaftlichen Unternehmen ist seit Jahren hoch und nimmt sogar zu. Unter anderem hat das steigende Versicherungsprämien zur Folge.
Die Unternehmen kommen nicht umhin, präventiv tätig zu werden, um sich zu schützen.
Ein Präventionsbaustein – wir haben in der Vergangenheit schon einige Male an dieser Stelle dazu informiert – kann der Einsatz künstlicher DNA sein.
Mit künstlicher DNA können Sie Ihre Betriebsmittel und Wertsachen mit einer einmaligen und fast nicht zu entfernenden Eigentumsmarkierung versehen.
Dadurch wird der Transport, Besitz und Verkauf von gestohlenen Waren für Verbrecher viel risikoreicher, vor allem in Gebieten, in denen die Polizei aktiv nach DNA-Spuren fahndet.
Die Praxis beweist, dass diese Strategie abschreckend wirkt und zu einer Reduzierung von Eigentumskriminalität in „künstlichen DNA-geschützten Bereichen“ führt.
Die in den aufgebrachten Markierungen enthaltenen DNA-Codierungen sind nämlich einmalig und können durch die Polizei im Falle einer Ermittlung Ihnen als Eigentümer einfach zugeordnet werden.
Bei eventuellem Verkauf von markierten Gegenständen lassen sich die Angaben des Käufers in der Datenbank ergänzen und somit neu zuordnen.
Außerdem sorgen bereits die an verschiedenen Stellen angebrachten Schilder mit dem Hinweis auf die Verwendung künstlicher DNA im Betrieb für eine abschreckende Wirkung.
Der Preis eines Agrar-Kit XL der Firma SelectaDNA beginnt inklusive Einweisungsservice vor Ort ab etwa 900,-€ netto. Wenden Sie sich bei Interesse bitte an Ihren betreuenden Makler.
Betriebshaftpflichtversicherung – Mitversicherung von Tochterunternehmen
Es gibt gute Gründe, weshalb Agrarbetriebe bestimmte Betriebsteile bzw. Tätigkeiten in neu gegründete Firmen ausgliedern.
Nicht selten werden dann diese Tochterunternehmen als Mitversicherungsnehmer in ein und derselben Betriebshaftpflichtversicherung mit dem Mutterbetrieb geführt.
Dabei gilt nachstehendes zu beachten.
Ohne besondere Vereinbarung sind gegenseitige Ansprüche zwischen diesen Unternehmen oftmals vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Haftung zwischen diesen Unternehmen möglich und sinnvoll ist, klären Sie bitte bei Bedarf mit Ihrem Makler.
Milchkasko
Auch in den besten Unternehmen kann es passieren – mit Hemmstoffen kontaminierte Milch gelangt in das Tankfahrzeug zur Molkerei oder die Kühlung im Milchtank versagt.
Der Eigenschaden kann in solchen Fällen erheblich sein
Wenden Sie sich bei Interesse bitte an Ihren betreuenden Makler.
1. Verhalten nach Schadenfall
In den allgemeinen Versicherungsbedingungen ist unter anderem in den vertraglichen Obliegenheiten geregelt, welche Pflichten der Versicherungsnehmer im Schadenfall hat.
1. Verhalten nach Schadenfall
In den allgemeinen Versicherungsbedingungen ist unter anderem in den vertraglichen Obliegenheiten geregelt, welche Pflichten der Versicherungsnehmer im Schadenfall hat.
Wir möchten Ihnen unterstützend in den folgenden Ausführungen nahelegen, wie Sie sich nach einem eingetretenen Schadenfall verhalten sollten.
1.1 Haftpflichtversicherung (Betrieb, Privat,)
1.2 Kraftfahrzeugversicherung
Geben Sie auch hier kein Schuldgeständnis gegenüber dem Unfallgegner ab.
Erteilen Sie bei Kaskoschäden den Reparaturauftrag erst, wenn die Sachlage mit dem Versicherer geklärt ist und eine Kostenübernahme erfolgt.
1.3 Sonstige Sachversicherung (z.B. Inventar, Maschinenbruch etc.)
1.4 Rechtsschutzversicherung
2. Verpachtungen anzeigen
Die Verpachtung z. B. einer landwirtschaftlichen Nutzfläche ist keine versicherte Nebentätigkeit. Sie stellt ein gänzlich anders gelagertes Risiko dar als ein landwirtschaftlicher Betrieb.
Das entschied das OLG Oldenburg am 22.01.2014 (5 U 45/13).
Folgender Sachverhalt lag dieser Entscheidung zugrunde:
Nachdem ein Landwirt im Jahr 2009 eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte, verpachtete er einen Teil seiner Betriebsfläche mit einem Legehennenstall an eine Landwirtin.
Im April 2012 wurde in den Eiern eine nicht dioxinähnliche PCB-Belastung festgestellt, bei der eine Grenzwertüberschreitung nicht ausgeräumt werden konnte.
In der Folge waren mehr als 420.000 Eier zu entsorgen.
Grund der Belastung soll eine vom Landwirt unter den Außenzäunen angebrachte Schotterschicht gewesen sein, die Füchse davon hat abhalten sollen, sich unter der Umzäunung durchzugraben.
Der Landwirt hat die Auffassung vertreten, für die Verpachtung des Grünlands mit dem Legehennenbetrieb bestehe Versicherungsschutz durch die Betriebshaftpflichtversicherung, ohne dass es hierfür einer besonderen Vereinbarung bedurft hätte.
Nachdem das Landgericht Oldenburg seiner Meinung nicht gefolgt ist, hat der Landwirt Berufung eingelegt. In seiner Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Oldenburg Folgendes ausgeführt: Ohne ausdrückliche Erwähnung einer Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen und Gebäuden zum Betrieb eines Legehennenstalls mit Auslaufflächen im Versicherungsvertrag umfasse der versicherte „land-/ bzw. forstwirtschaftliche Betrieb mit Weidehaltung“ eine solche Verpachtung auch dann nicht, wenn sie branchenüblich sei.
Sofern Sie also Flächen oder Gebäude verpachtet haben und dies noch nicht Ihrem Haftpflichtversicherer mitgeteilt haben, holen Sie das bitte über Ihren betreuenden Makler nach.
Richtige Heu- und Strohlagerung im landwirtschaftlichen Unternehmen
Jeder ist in seinem Handeln verpflichtet, Brände zu verhindern.
Richtige Heu- und Strohlagerung im landwirtschaftlichen Unternehmen
Jeder ist in seinem Handeln verpflichtet, Brände zu verhindern.
Auch wenn nicht in allen Bundesländern einheitliche Sicherheitsvorschriften zur Lagerung von Ernteerzeugnissen existieren, kann jeder nach § 319a StGB „Herbeiführung einer Brandgefahr“ bestraft werden.
Wird also die Lagerung nicht entsprechend Vorschriften von Behörden oder Versicherungen durchgeführt, droht im Schadenfall Ärger.
Das heißt neben der strafrechtlichen Betrachtung im schlimmsten Fall, dass der Versicherer entsprechend der Schwere des Verschuldens bei grober Fahrlässigkeit seine Leistung kürzen wird.
Wir haben in vorhergehenden Infoblättern bereits darauf hingewiesen.
Umso wichtiger ist es, sich über die entsprechenden Vorschriften zu informieren.
Einen Teil dieser Vorschriften finden Sie in den Versicherungsbedingungen unter „Sicherheitsvorschriften für die Landwirtschaft“.
Darin sind zum Beispiel die erforderlichen Abstände von Heu- oder Strohlagern zu Gebäuden geregelt. Wir wollen an dieser Stelle kurz auf eine Sache bei der Einlagerung von Heu und Stroh in Gebäuden eingehen.
Häufig sieht man Gebäude, die bis unters Dach mit Heu oder Stroh vollgepackt worden sind, damit der vorhandene Platz maximal ausgenutzt werden kann.
Unter solchen Vorraussetzungen sind nicht mehr alle Ballen für eine Messung erreichbar.
Richtig ist, die Lagerung so zu organisieren, dass eine Temperaturmessung des Erntegutes an jeder Stelle möglich ist.
Das bedeutet, dass Messbereiche zu bilden sind, deren Grundfläche 20 Quadratmeter bzw. deren Volumen 80 Kubikmeter nicht übersteigen.
Die regelmäßigen Temperaturmessungen 14 Wochen nach Einlagerung sind auch hier zu dokumentieren. Heumesskalender erhalten Sie gern bei Ihrem betreuenden Makler.
Schutz vor Brandstiftung
Einen vollkommenen Schutz vor Brandstiftern gibt es leider nicht. Dennoch kann man ein paar vorbeugende Maßnahmen treffen:
Schutz vor Cyberkriminalität
Cyberkriminalität und IT-Risiken sind eine wachsende Bedrohung für Unternehmen.
Die rasanten Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnik bieten nicht nur Chancen sondern auch völlig neue Risiken - unabhängig von Größe oder Branchenzugehörigkeit der Betriebe. Immer mehr Kriminelle verschaffen sich Zugang zu Netzwerken von Unternehmen.
Dabei werden nicht nur vertrauliche Daten gestohlen, sondern oft auch die gesamte EDV-Technik lahm gelegt.
Fehler von Mitarbeitern führen oft zu Ansprüchen Dritter z.B. wegen Urheberrechtsverletzung.
Eine wachsende Anzahl von Datenschutz-Anforderungen und deren Komplexität bergen zusätzliche Risiken.
Die Cyber-Versicherung schützt Unternehmen nicht nur vor den wirtschaftlichen Folgen von IT- und Cyberrisiken.
Im Schadenfall stehen Ihnen über eine Experten-Hotline IT-Spezialisten und Fachanwälte zur Seite. Gemeinsam mit Ihnen leiten sie die notwendigen Maßnahmen ein.
Bei Bedarf helfen sie auch schnell und unbürokratisch vor Ort.
Ihre Vorteile bei der Cyber-Police
Wenden Sie sich bei Interesse bitte an Ihren betreuenden Makler.
Parametrische Wetterrisikoversicherung
Die Landwirtschaft ist stark witterungsabhängig.
Neben der klassischen Hagelversicherung in all ihren Ausprägungen gibt es nun eine weitere Möglichkeit, Wetterrisiken abzusichern.
Hierbei werden bestimmte Parameter festgelegt, z.B. Temperaturbereiche oder Niederschlagsmengen während eines bestimmten Zeitraumes in einer bestimmten Region.
Dabei können alle Messdaten abgesichert werden, die vom unabhängig arbeitenden Deutschen Wetterdienst (DWD) regelmäßig erhoben werden (Temperatur, Windstärke, Niederschlag usw.)
Der Versicherungsfall tritt ein, wenn innerhalb eines festgelegten Zeitraumes diese Parameter über- oder unterschritten werden.
Gemessen werden die Werte vom DWD an einer oder mehreren der 1.000 Wetterstationen im gesamten Bundesgebiet.
So ist jederzeit transparent und nachvollziehbar, welches Wetter vor Ort herrschte.
Ist der Versicherungsfall eingetreten, kommt es automatisch zur Auszahlung, d.h., es muss kein Schadenfall nachgewiesen werden.
Haben wir Ihr Interesse geweckt?
Ihr betreuender Makler gibt Ihnen nähere Informationen.
Prävention
Die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften ist Grundvoraussetzung für eine vollständige Anerkennung der Leistungspflicht des Versicherers im Schadenfall.
Prävention
Die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften ist Grundvoraussetzung für eine vollständige Anerkennung der Leistungspflicht des Versicherers im Schadenfall.
Zusätzlich haben wir in den vergangenen Infoblättern mehrmals über Möglichkeiten der Diebstahlprävention informiert.
Insbesondere haben wir Ihnen den Einsatz künstlicher DNA erläutert und nahegelegt.
Eine weitere effektive Abwehr besteht in der Installation einer Videoüberwachungsanlage in Verbindung mit der Beauftragung eines professionellen Sicherheitsdienstes.
Gute Erfahrungen haben wir hier bislang mit der Firma ABS-Sicherheitsdienst GmbH gemacht.
Neben der Installation der Überwachungsanlage und Aufschaltung derselben bei der Notrufzentrale erhalten Sie hier wertvolle Hinweise von Profis, wie Sie z.B. Ihre Fahrzeuge auf dem Grundstück parken sollten, um die Effektivität der Kameras zu erhöhen und es den Dieben so schwer wie möglich zu machen. Eine Koppelung der Anlage mit Lautsprechern und der direkten Ansprache der Eindringlinge verbessert weiterhin die Aussichten, diese von ihrem Vorhaben abzubringen.
Sollte dies noch nicht die gewünschte Wirkung zeigen, wird die Polizei eingeschaltet bzw. der Interventionsdienst vor Ort.
Wenden Sie sich bei Interesse an einer Beratung an Ihren betreuenden Makler oder direkt an
ABS Sicherheitsdienst GmbH Handelsstr. 3
18089 Rostock
Tel.: 0381-770930-88
Mail: info@abs-sicherheitsdienst.de
Jetzt auch persönliche D & O-Versicherung möglich
Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Unternehmensleiter D&O (Directors & Officers) gewinnt in unseren Breiten zunehmend an Bedeutung.
Sie tritt ein bei unwissentlichen Pflichtverletzungen der Organe eines Unternehmens im Innen- und Außenverhältnis, das heißt nicht nur Ansprüche des eigenen Unternehmens sondern auch Ansprüche Dritter sind hier versichert.
Wenn also dem Betrieb ein Schaden entsteht, weil z. B. Fördermittelanträge nicht rechtzeitig gestellt worden sind oder EU-Mittel wegen Verstoßes gegen Cross Compliance-Richtlinien gekürzt wurden, können die Aufsichtsorgane die Unternehmensleitung in Haftung nehmen.
Dieses ist umso wahrscheinlicher wenn man bedenkt, dass sich Aufsichtsorgane bei pflichtwidriger Unterlassung dessen selbst haftbar machen.
Denn spätestens im Fall einer Insolvenz treten solche Verfehlungen zu Tage und der Insolvenzverwalter wird die betreffenden Personen zur Kasse bitten.
Doch was tun, wenn das Unternehmen zum Schutz des privaten Vermögens seiner Organe keine
D & O-Versicherung abschließen will, den Vertrag reduzieren oder aufheben will und das außerhalb Ihres Einflussbereiches liegt?
Dann besteht die Möglichkeit, eine persönliche D & O-Versicherung auf eigene Rechnung vollkommen unabhängig von der Firma abzuschließen. Ein solcher Vertrag kann auch abgeschlossen werden, obwohl schon ein Vertrag über das Unternehmen besteht.
Außerdem kann dieser Vertrag bei Unternehmenswechsel mitgenommen werden.
Interessant ist, dass hier das Verstoßprinzip gilt.
Das bedeutet, entscheidend für die Eintrittspflicht des Versicherers ist, dass der Zeitpunkt des Verstoßes innerhalb des versicherten Zeitraumes liegt.
Versicherungsschutz besteht allerdings auch nach Vertragsende, wenn der Versicherte z. B. längst seinen Ruhestand genießt.
Wenden Sie sich bei Interesse bitte an Ihren betreuenden Makler.
Prüfung und Wartung von Blitzschutzsystemen
Bei über zwei Millionen Blitzen pro Jahr in Deutschland kann das Naturereignis Blitz jeden treffen. Blitzschutzsysteme werden von den Behörden bei Gebäuden und Anlagen dort gefordert, wo die Allgemeinheit einer Gefährdung unterliegt, wie z. B. bei Krankenhäusern oder Schulen bzw. bei denen ein besonderes Interesse am Erhalt besteht, wie z. B. im Falle von Kirchen oder anderen historischen Gebäuden.
In der Landwirtschaft betrifft das in erster Linie Biogasanlagen, Tankstellen und eventuell Lagergebäude. Es kann auch sein, dass ein Versicherer die Installation eines Blitzschutzsystems fordert, entweder vor Vertragsabschluss oder nach einem Schaden.
Zusammenfassend: Ob ein installiertes Blitzschutzsystem regelmäßig überprüft und gewartet werden muss hängt davon ab, ob
Wenn aber Blitzschutz gefordert ist, dann muss eine regelmäßige Wartung bzw. Instandsetzung nach der Errichtung gewährleistet sein.
Diese Arbeiten müssen durch eine Blitzschutzfachkraft vorgenommen werden, die über die notwendige Berufserfahrung im Bereich des Blitzschutzes verfügt.
Der Nachweis darüber ist zu protokollieren mit der Bestätigung über die Einhaltung der geltenden Vorschriften.
Auch bei einem freiwillig errichteten System ist von den Versicherern gefordert, die einwandfreie Funktionsfähigkeit zu gewährleisten.
Lediglich die regelmäßigen Prüfungen sind nicht vorgeschrieben, aber dringend zu empfehlen.
Das gilt auch für übernommene Gebäude und Anlagen.
Viele landwirtschaftliche Gebäude aus DDR-Zeiten sind noch mit einem Blitzschutz ausgerüstet.
Sofern eine Prüfung und Wartung nicht gefordert ist und aus finanziellen Gründen nicht erfolgt, raten wir zur Demontage.
Bleibt die Frage, in welchen Zeitintervallen eine solche Überprüfung stattfinden muss.
Da wir hier nicht auf jede Gebäudenutzung bzw. Anlage eingehen können, verweisen wir auf die
VDS Schadenverhütung GmbH (im Internet zu finden unter VdS 2010 und VdS 2017) bzw. auf die entsprechenden Fachfirmen.
Bitte halten Sie sich an diese Bestimmungen.
Sofern nämlich nach einem Schaden nachgewiesen wird, das die Blitzschutzanlage aufgrund
fehlender Überprüfung und Wartung nicht in ordnungsgemäßem Zustand gewesen ist und der
Schaden deshalb entstanden oder vergrößert worden ist, gefährden Sie möglicherweise in Teilen Ihren Versicherungsschutz.
Versicherung von Wäldern
Wald ist für jeden Besitzer ein hoher Wert, der stark gefährdet ist zum einen durch natürliche Gefahren wie Blitzschlag, aber auch durch Sorglosigkeit der Menschen.
Versicherung von Wäldern
Wald ist für jeden Besitzer ein hoher Wert, der stark gefährdet ist zum einen durch natürliche Gefahren wie Blitzschlag, aber auch durch Sorglosigkeit der Menschen.
Rund 75% aller Waldbrände in Deutschland werden durch den Menschen verursacht.
Im Durchschnitt der letzten Jahre gab es in Deutschland 1.800 Walbrände, die im Jahresmittel mehr als 1.500 ha bundesweit vernichtet haben.
Auch Stürme verursachen jedes Jahr Waldschäden in erheblichem Maße.
Aus gegebenen Anlass möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass Wälder und geschlagenes Holz im Allgemeinen nicht Bestandteil der landwirtschaftlichen Inventarversicherung sind oder nur mit minimalem Versicherungsschutz gedeckt sind.
Hier wurden seitens der Versicherer spezielle Waldversicherungen entwickelt.
Versichert sind hier stehende, wachsende Waldbestände sowie geschlagene Holzbestände – solange sie am Gewinnungsort im Wald lagern und noch Eigentum des Waldbesitzers sind.
In Kombination mit der Waldbrandversicherung ist seit einiger Zeit das Sturmrisiko versicherbar.
Wenden Sie sich bei Interesse oder Fragen zu diesem Thema bitte an Ihren betreuenden Makler.
Diebstahlprävention durch künstliche DNA
Hochwertige landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sind sehr teuer und deshalb begehrtes Diebesgut. Um diese Investitionen zu schützen sind verschiedene präventive Maßnahmen hilfreich.
Immer mehr setzt sich hier die Verwendung künstlicher DNA durch.
Dabei werden Maschinen, Geräte oder auch hochwertige Bürotechnik mit einer Flüssigkeit durch aufsprühen oder aufstreichen versehen, die einen Code enthält.
Die Markierung leuchtet unter UV-Licht und kann bei einer Kontrolle oder Ermittlung durch die Polizei einfach entdeckt werden.
Die in jeder Markierung enthaltene einmalige Codierung ermöglicht die Zuordnung eines markierten Gegenstandes zu dem rechtmäßigen Eigentümer.
Nach Angaben der Polizei spürt diese nicht selten das Diebesgut an z. B. der Bundesgrenze auf, noch bevor der Diebstahl vom Eigentümer bemerkt und gemeldet wurde.
Durch die Markierung werden Transport, Besitz und Verkauf von gestohlenen Waren – vor allem in Gebieten, in denen die Polizei aktiv nach künstlicher DNA fahndet – für Diebe viel risikoreicher.
Des Weiteren wird die Markierung mit Warnaufklebern und Schildern deutlich gekennzeichnet.
Die Praxis hat gezeigt, dass diese Strategie abschreckend wirkt und zu einer deutlichen Reduzierung der Eigentumskriminalität führt.
Wir empfehlen Ihnen, künstliche DNA einzusetzen.
Viele Agrarbetriebe nutzen zwischenzeitlich diese Möglichkeit und die Vermutung liegt nahe, dass potenzielle Diebe dann auf andere Betriebe ausweichen, die weniger präventiv tätig sind.
Wenden Sie sich für weiterführende Informationen, wie z. B. Bezugspreis, Bestellung und Anwendung, bitte an Ihren betreuenden Makler.
Notwendige Versicherungen in der Bauphase/während der Errichtung
Bei großen Investitionen bzw. Baumaßnahme ist eine Absicherung der Gebäude und technischen Anlagen ab Baubeginn zu empfehlen.
Doch wie kann dieser Versicherungsschutz gestaltet werden?
Das wollen wir Ihnen nachfolgend kurz erläutern.
Obligatorisch ist eine Bauherrenhaftpflicht, denn das Dritte geschädigt werden können ist unstrittig.
In der Bauphase sind Gebäude und technische Anlagen, wie z. B. Biogasanlagen, aber auch einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt.
Die finanziellen Folgen können Sie mit einer Montageversicherung und/oder Bauleistungsversicherung absichern.
Eine Montageversicherung ist eine Allgefahrenversicherung für technische Anlagen (nicht Bauwerke) während der Errichtungsphase inklusive Probebetrieb.
Sie deckt unvorhergesehene und plötzlich eintretende Schäden an bzw. Verluste von versicherten Sachen durch Konstruktions-, Material-, Montagefehler, höhere Gewalt oder Diebstahl ab.
Bei der Montageausrüstung sind Unfallschäden und Verluste mitversichert.
Dabei ist die Tätigkeit aller am Bau Beteiligten abgesichert.
Ist die Anlage betriebsfertig kann Versicherungsschutz über eine Maschinenversicherung fortgesetzt werden.
Abzugrenzen ist die Montageversicherung somit von der Bauleistungsversicherung, welche reine Bauwerke absichert; Bauwerke bestehen traditionell aus Werkstoffen wie Beton, Stein oder Holz. Bei Konstruktionen vor allem aus Metall greift wiederum die Montageversicherung.
Versichert sind unvorhergesehene Ereignisse, wie z. B. höhere Gewalt, Vandalismus, Diebstahl fest verbauter Gebäudebestandteile und ungewöhnliche Witterungsereignisse (z.B. Sturm, Überschwemmung, Starkregen).
Das Risiko Feuer kann nur über eine Feuerrohbauversicherung abgedeckt werden.
Das erfolgt in der Regel beitragsfrei, muss aber beantragt werden.
Sollten Sie künftig den Bau eines Gebäudes oder einer technischen Anlage planen, wenden Sie sich rechtzeitig an Ihren betreuenden Makler.
GAP-Deckung in der Kfz-Versicherung
Wir empfehlen, für versicherte Leasingfahrzeuge zusätzlich zur Vollkaskoversicherung die sogenannte GAP-Deckung mit einzuschließen.
GAP-Deckung in der Kfz-Versicherung
Wir empfehlen, für versicherte Leasingfahrzeuge zusätzlich zur Vollkaskoversicherung die sogenannte GAP-Deckung mit einzuschließen.
Gleiches gilt für kreditfinanzierte Fahrzeuge.
Die GAP-Deckung („Lücken-Deckung) sichert Restbeträge ab, die aus dem Leasing- oder Kreditvertrag entstehen können. In der Kaskoversicherung ist die Höchstentschädigung nämlich auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs begrenzt. In der Regel ist aber der Leasing-Restbetrag bzw. noch abzuzahlende Kreditbetrag höher als der Wiederbeschaffungswert. Die GAP-Deckung übernimmt dann bei Totaschaden, Zerstörung oder Verlust Ihres finanzierten oder geleasten Fahrzeugs während der Laufzeit des Finanzierungs-/Leasingvertrages den offen stehenden Finanzierungs- oder Leasing-Restbetrag abzüglich der Entschädigungsleistung, der Rest- oder Altteile sowie der Selbstbeteiligung.
Wenden Sie sich bei Interesse bitte an Ihren betreuenden Makler.
Gefahrerhöhung anzeigen
Bei der Versicherung Ihres Betriebes haben Sie mit Ihrem Makler bei Antragstellung alle gefahrenerheblichen Umstände aufgenommen, die der Versicherer für eine abschließende Risikobeurteilung benötigt.
In der Gebäudeversicherung sind das z.B. Bauart, Lage und Nutzungsart eines Gebäudes.
Nachträgliche Risikoerhöhungen müssen angezeigt werden, um dem Versicherer die Möglichkeit zu geben, das Risiko neu einzuschätzen und ggf. einen risikoadäquaten Beitragszuschlag zu erheben.
In der Landwirtschaft sind solche nachträglichen Gefahrerhöhungen zum Beispiel:
Gefahrenerhöhungen können also qualitativer oder wie im letzten Beispiel quantitativer Natur sein.
Ebenso unterschiedlich sind die Folgen einer Nichtanzeige.
Bei einer quantitativen Gefahrerhöhung entsteht einfach eine Unterversicherung und im Schadenfall wird die zu erbringende Leistung entsprechend gekürzt.
Anders verhält es sich bei der qualitativen Gefahrerhöhung.
Tritt der Schadenfall nach einer solchen ein, so kann der Versicherer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit die Leistung entsprechend der schwere des Verschuldens zu kürzen.
Allerdings ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war.
Oben aufgeführte Beispiele beziehen sich nur auf die Gebäude- und Inventarversicherung.
Die gleichen Regelungen finden aber auch in der Haftpflicht- und technischen Versicherung Anwendung.
Sollten Sie Zweifel haben, ob eine Gefahrerhöhung vorliegt oder nicht wenden Sie sich einfach an Ihren betreuenden Makler.
Er hilft Ihnen weiter und wird gegebenenfalls alles Notwendige für Sie veranlassen.
Berufsunfähigkeitsversicherung für zukünftige Landwirte
Sollte die Situation eintreten das man seinen Beruf infolge Krankheit oder Behinderung nicht mehr ausüben kann, stellt das die betreffende Person und oft ganze Familien vor große finanzielle Probleme.
Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente kann diese finanziellen Folgen nur abmildern.
Im Übrigen müssen in den letzten 5 Jahren 3 Jahre Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt worden sein, um überhaupt Ansprüche geltend machen zu können.
Die Übertragung dieses Risikos auf einen Versicherer durch den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist daher von enormer Bedeutung.
Der Beruf Landwirt wird von den Versicherern als eine mit hohem Risiko behaftete Tätigkeit gesehen, was einen hohen Beitrag oder spezielle Leistungsausschlüsse nach sich zieht.
Sofern die berufliche Perspektive in der Landwirtschaft liegt, ist der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung schon als Schüler ratsam.
In dem Moment nämlich, wo die Ausbildung bereits begonnen wurde, erfolgt die Einstufung nach dem entsprechenden Berufsbild.
Folgende Argumente sprechen dafür:
Wenden Sie sich bei Interesse bitte an Ihren betreuenden Makler.
Heumesskalender
Heu kann sich selbst entzünden.
Wir möchten Sie daher nochmals darauf aufmerksam machen, dass Sie nach der Einlagerung von Heu regelmäßig, mindestens 14 Wochen lang, dessen Temperatur messen müssen.
Nutzen Sie zur Dokumentation unseren Heumesskalender.
Dieser enthält auch eine Anleitung zur Temperaturmessung.
Sie erhalten den Heumesskalender, sofern noch nicht geschehen, bei Ihrem betreuenden Makler.
Aus gegebenem Anlass wollen wir das Thema „Verschuldensgrade in der Haftpflichtversicherung und
ihre Auswirkungen“ für Sie näher beleuchten.
Eine Haftpflichtversicherung hat grundsätzlich die Aufgabe, berechtigte Ansprüche zu befriedigen und
unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Aber nicht jeder Schaden, den ein Versicherungsnehmer einem
Dritten zufügt, kann bzw. darf durch den Versicherer reguliert werden.
Dabei spielen die Verschuldensgrade eine wichtige Rolle. Von einfacher Fahrlässigkeit spricht man,
wenn der Schadenverursacher die im Verkehr (auch im übertragenen Sinne) übliche Sorgfalt außer Acht
gelassen hat.
Beispiel:
Der Mitarbeiter eines Agrarbetriebes touchiert beim Rangieren mit seinem Radlader das vor dem Büro
auf dem Betriebsgelände geparkte Auto eines Besuchers. Das ist allgemein unproblematisch und der
Schaden am Fahrzeug wird durch den Versicherer reguliert.
Daneben gibt es den Verschuldensgrad der groben Fahrlässigkeit. Wer die im Verkehr übliche Sorgfalt
in grober Weise missachtet, handelt grob fahrlässig. Die Abgrenzung zur einfachen Fahrlässigkeit
ergibt sich aus der Rechtsprechung. Würde – um beim obigen Beispiel zu bleiben – der Mitarbeiter
mit unangemessen hoher Geschwindigkeit das geparkte Auto beschädigen, könnte bereits grobe
Fahrlässigkeit vorliegen. Der Betriebshaftpflichtversicherer kann dann entsprechend der Schwere des
Verschuldens quoteln und nur einen Teil des Schadens regulieren. In der Kfz-Haftpflichtversicherung (gilt
für zugelassene Fahrzeuge) wird der Schaden reguliert. Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer
mit bis zu 5.000 € in Regress nehmen.
Des Weiteren gibt es den bedingten Vorsatz. Bedingt vorsätzlich handelt, wer die im Verkehr übliche
Sorgfalt in grober Weise missachtet und Schäden billigend in Kauf nimmt. Wenn dem Mitarbeiter, weil er
mit dem Radlader einen Strohballen transportiert, dadurch die Sicht nach vorn genommen wird und er
gegen das geparkte Auto fährt, dann liegt hier bereits bedingter Vorsatz vor. Ihm muss klar sein, dass er
zwingend nicht „blind“ fahren darf und dass so Schäden passieren können. Auch Fahrten unter Alkohol
oder sonstigen Drogen erfolgen generell „bedingt vorsätzlich“. Das wird in der Rechtsprechung sehr
eindeutig so gesehen. Liegt dem Schaden bedingter Vorsatz zugrunde, ist der Versicherer (auch
Kfz-Haftpflichtversicherer) leistungsfrei. Er darf ihn nicht regulieren.
Zuletzt gibt es noch den Vorsatz. Vorsätzlich zu handeln bedeutet, mit Willen und Wissen oder auch in
kompletter Absicht zu handeln. Wenn der Mitarbeiter also mit Absicht gegen das parkende Auto fährt,
ist eine Regulierung des Schadens durch den Versicherer ausgeschlossen.
Für weitergehende Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren betreuenden Makler.
Sofern Sie mit Ihrem Unternehmen landwirtschaftliche Lohnarbeiten durchführen bzw. dieses künftig
vorhaben, informieren Sie bitte – sofern noch nicht geschehen – Ihren betreuenden Makler.
Das ist wichtig, um Ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden.
Denn die Durchführung von Lohnarbeit berührt nicht nur Ihre Betriebshaftpflichtversicherung, sondern
auch die Inhaltsversicherung, Maschinenbruchversicherung und ggf. Kfz-Versicherung.
Versicherer haben hier ein höheres Schadensrisiko, was durch Schadenstatistiken eindeutig belegt ist.
Da es sich bei Lohnarbeit um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, besteht die Obliegenheit des
Versicherungsnehmers, die Ausübung einer solchen anzuzeigen.
Sofern die Einnahmen aus Lohnarbeit für den Landwirtschaftsbetrieb aber dauerhaft nicht
höher sind als 1/3 des Gesamtumsatzes bzw. 51.500 € im Wirtschaftsjahr sind, ist das für den
Versicherungsschutz unschädlich, weil es sich in diesem Rahmen noch nicht um eine gewerbliche
Tätigkeit handelt. Werden diese Grenzen allerdings überschritten, ist es gewerbliche Tätigkeit. Tritt
dann bei der Lohnarbeit ein Schaden ein, kann der Versicherer aufgrund einer Obliegenheitsverletzung
quoteln, wenn er vom Ausmaß dieser Tätigkeit nichts wusste. Das heißt, er wird ihn nicht in vollem
Umfang regulieren, da es sich um grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers handelt, wie
aus der Rechtsprechung hervorgeht.
Wir möchten Sie wie in jedem Jahr auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für die Lagerung
von Heu und Stroh hinweisen, um bei dennoch auftretenden Feuerschäden eine reibungslose
Schadenregulierung sicherzustellen.
Drohnen finden in der Landwirtschaft immer mehr Verwendung. In keiner anderen Branche werden sie so intensiv genutzt. Laut einer Umfrage des Digitalverbandes Bitcom aus dem Jahr 2018 nutzte sie damals jeder zehnte Betrieb. Zwischenzeitlich dürfte sich die Zahl deutlich erhöht haben. Ob es sich um die Rettung von Rehkitzen auf Mähwiesen oder die Überwachung des Pflanzenbestandes aus der Luft handelt – Drohnen sind vielfältig einsetzbar. Damit verbunden ist immer auch die Frage nach der Absicherung für Schäden bei Drohnenunfällen, zum einen bei Schäden an Dritten und zum anderen bei Schäden an der Drohne selbst, denn die Anschaffungskosten können im fünfstelligen Bereich liegen. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Drohnen ist obligatorisch!
Schäden aus Einsatz und Gebrauch sind in der landwirtschaftlichen Betriebshaftpflichtversicherung nicht abgedeckt. Drohnen sind nämlich Luftfahrzeuge gemäß Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und brauchen separaten Versicherungsschutz. Und in §2 LuftVG heißt es:
Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz nach diesem Unterabschnitt eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten.
Hierbei wird nicht nach Gewichtsklassen o. ä. unterschieden. Die Mindestversicherungssumme hängt vom Gewicht der Drohne ab (§ 37 LuftVG).
Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus einem Unfall bei Luftfahrzeugen unter 500 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 750.000 Rechnungseinheiten.
Das entspricht 912.675 €. Wir empfehlen eine deutlich höhere Versicherungssumme, denn gerade bei Personenschäden kann die Summe unzureichend sein. Im Luftverkehrsgesetz wird klar aufgezeigt, dass beim Betrieb eines Luftfahrzeuges die Gefährdungshaftung gilt – denn allein der Betrieb eines Luftfahrzeuges genügt, um für alle entstehenden Schäden haften zu müssen – unabhängig davon, ob man diese auch verschuldet hat. Schlussendlich besteht die Möglichkeit, den selbst verschuldeten Schaden an der eigenen Drohne über eine Kaskoversicherung abzudecken. Ein paar Dinge gibt es dabei zu beachten:
Das Beitragsniveau für Drohnenversicherungen ist recht moderat. Wenden Sie sich bei Interesse bitte an Ihren betreuenden Makler.
Cover All-Hallen erfreuen sich in der Landwirtschaft zunehmender Beliebtheit. Jedoch stellt sich regelmäßig die Frage nach dem Versicherungsschutz gegen Feuer und Sturm. Um das zu klären muss zunächst beantwortet werden, ob diese Hallen ein Gebäude darstellen oder nicht. Definitionsgemäß ist ein Gebäude fest mit dem Boden verbunden, d. h. es bedarf mindestens eines Betonfundaments.
Dann kann die Cover All-Halle gegen Feuer und Sturm in der Gebäudeversicherung abgesichert werden.
Ohne Betonfundament wäre die Halle lediglich ein Zelt, und das kann nicht gegen Sturm versichert werden. Es wäre dem Inhalt eines Betriebes zuzuordnen und gegen Feuer versicherbar.
Eine weitere Auswirkung dieser Frage gibt es bei den Sicherheitsvorschriften zum vorbeugenden Brandschutz. In der Cover All-Halle als Gebäude gibt es keine Beschränkung der Lagermengen von z. B. Heu oder Stroh. Ist sie kein Gebäude, gelten die Sicherheitsvorschriften bezüglich der Abstände im Freien. Und die betragen bei der Lagerung von Heu oder Stroh 50 m zu Gebäuden mit brennbaren Außenwänden oder weicher Bedachung bzw. 25 m zu sonstigen Gebäuden, öffentlichen Wegen und Plätzen sowie 100 m zwischen den Lagerplätzen.
Wenden Sie sich für nähere Informationen bitte an Ihren betreuenden Makler.
Wer sich für eine Vollkaskoversicherung entscheidet, möchte das finanzielle Risiko eines Fahrzeugschadens durch einen selbst verschuldeten Unfall auf den Versicherer übertragen. Dennoch gibt es Schadens- Szenarien, in denen die Vollkaskoversicherung nicht oder nur unzureichend leistet.
Setzen Sie sich für nähere Informationen bitte mit Ihrembetreuenden Makler in Verbindung.
Brandschutz ist in jedem Agrarbetrieb von existenzieller Bedeutung, um einen reibungslosen Betriebsablauf sicherzustellen. Umfangreiche Maßnahmen auf dem Betriebsgrundstück sind dazu geeignet, das Risiko eines Brandes zu verringern. Das bezieht insbesondere auch Mittel zum Schutz vor Brandstiftern mit ein.
Im Folgenden haben wir wesentliche Maßnahmen für Sie zusammengefasst:
Ein Sicherheitscheck über unseren Partner DEKRA kann Sie dabei unterstützen, Gefahrenpotentiale zu erkennen und Ihnen im Rahmen eines Gutachtens Handlungsempfehlungen geben, diese zu beseitigen. Wir haben mit der DEKRA Sonderkonditionen für Sie vereinbart. Sprechen Sie bei Interesse einfachIhren betreuenden Makler an.
Immer mehr Betriebe erwerbenContainer (i. d. R. Schiffscontainer), um Dinge dort einzulagern. In letzter Zeit werden diese Container häufigaufgebrochen und der Inhalt (nichtselten Pflanzenschutzmittel) wird gestohlen. Die Versicherung gegen Einbruchdiebstahl reguliert hier nicht.
Einbruchdiebstahl ist immer an Gebäude gebunden. Ein Container ist kein Gebäude,da er nicht fest mit dem Erdreich verbunden ist. Es besteht aber die Möglichkeit, Container und ihren Inhalt unter gewissen Voraussetzungen (Mindestsicherungen) mitzuversichern. Wichtig dafür ist allerdings zunächst, dass der Versicherer von ihnen Kenntnis hat.
Sofern Sie also Container haben, deren Mitversicherung noch ungeklärt ist oder Sie die Anschaffung planen, setzen Sie sich bitte mit Ihrem betreuenden Makler in Verbindung. Er wird Ihnen weiterhelfen.
Kfz-Versicherungsschutz überprüfen
Es ist eine weit verbreitete Meinung, dass eine Vollkasko-Versicherung einen Rundum-Schutz für ein
Fahrzeug bietet.
Allerdings stimmt das nur im Fall von Unfällen. Entscheidend ist hier die äußerliche Einwirkung.
In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Kraftfahrtversicherung (AKB) ist ein Unfall wie folgt
definiert:
“Ein Unfall liegt vor, wenn es sich um ein unmittelbar, von außen, plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das
Fahrzeug einwirkendes Ereignis handelt.”
Die u.a. nachfolgend genannten Schäden sind somit nicht Bestandteil einer Vollkasko-Versicherung:
Um solche Schäden vom Versicherungsschutz zu erfassen, bedarf es einer Zusatzdeckung für Betriebs-,
Brems- und Bruchschäden.
Der Fahrerschutz – Eindeutig eine sinnvolle Ergänzung
Wir wollen an dieser Stelle auf die Fahrerschutzversicherung eingehen, die aus unserer Sicht Bestandteil Wir
wollen an dieser Stelle auf die Fahrerschutzversicherung eingehen, die aus unserer Sicht Bestandteil jeder
Kfz-Versicherung sein sollte. Die Insassen eines Fahrzeugs werden bei Personenschäden, verursacht vom
Fahrer eines Fahrzeugs, über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs entschädigt.
Lediglich der Fahrer selbst geht hier leer aus.
Solche Entschädigungsleistungen sind dann in der Regel:
Die Fahrerschutzversicherung schließt diese Lücke und stellt den Fahrer den anderen Insassen gleich.
Der Vollständigkeit halber erwähnen wir noch, wann die Fahrerschutzversicherung nicht leistet:
Das Preis-Leistungs-Verhältnis ist äußerst gut.
Sicher ist das einer der Gründe dafür, dass die Fahrerschutzversicherung zwischenzeitlich bei einem Großteil
unserer Kunden Bestandteil der Kfz-Versicherungen ist.
Saat- und Pflanzgutvermehrung anzeigen
Hochwertiges Saat- und Pflanzgut ist die Grundlage für eine erfolgreiche landwirtschaftliche Produktion.
Immer mehr Landwirte engagieren sich im Auftrag großer Saatgutzüchter als Vermehrer von zertifiziertem
Saat- und Pflanzgut.
Sie sind in diesem Zusammenhang Hersteller eines Erzeugnisses, das nicht das Endprodukt ist, sondern einer
weiteren Tätigkeit unterliegt (Weiterverarbeitung oder Weiterbearbeitung, verbinden, vermischen usw.).
Hier können in erster Linie Vermögensschäden (z.B. Ertragsausfall bei unzureichender Keimfähigkeit) auftreten,
die also erst durch die „Verarbeitung“, das heißt durch die Aussaat bzw. Pflanzung entstehen bzw. aufgedeckt
werden.
Dies ist durch die in diesem Fall zu erwartende Schadenhöhe für den Haftpflichtversicherer ein hohes Risiko.
Ansprüche im Zusammenhang mit Vermehrung, Herstellung und/oder Handel von Saat- und Pflanzgut sind
deshalb zunächTel.: 0385-6173878-6st mal nicht Gegenstand der Produkthaftpflichtversicherung.
Sie sind bedingungsgemäß sogar explizit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Lediglich aufgrund besonderer Vereinbarung und nach entsprechender Risikoanalyse durch den Versicherer
kann ggf. Versicherungsschutz über die erweiterte Produkthaftpflichtversicherung angeboten werden.
Sofern Sie Vermehrer von Saat- und/oder Pflanzgut sind, zeigen Sie es bitte – sofern noch nicht geschehen -
Ihrem betreuenden Makler an, damit er für Sie Versicherungsschutz organisieren kann.
Ihr betreuender Makler macht Ihnen gern ein Angebot.
Ernteversicherung anpassen!
In den letzten Jahren ist ein deutlicher Trend zu extremen Wettereignissen zu beobachten.
Dass das eine Folge des Klimawandels ist, bestreitet unter den Experten kaum noch jemand ernsthaft.
Die Folgen bekommen Sie direkt zu spüren.
Starkregenereignisse bedrohen besonders junge Pflanzen. Durch den fehlenden Schnee schädigen Kahlfröste die Pflanzen und die Trockenheit führte in den letzten Jahren zu erheblichen Ernteeinbußen.
Hagel- und Sturmereignisse tun Ihr Übriges.
Eine Ernteversicherung kann die finanziellen Folgen abmildern.
Die einzelnen Bausteine können frei wählbar auf die Grunddeckung Hagelversicherung aufgesattelt werden. Aufgrund der gestiegenen Erzeugerpreise ist es darüber hinaus geboten, die Versicherungssummen je
Hektar für die einzelnen Fruchtarten anzupassen. Das gilt auch für die Vorausdeckung, die sich ansonsten immer auf die Werte des Vorjahres bezieht.
Sofern Sie noch keine Ernteversicherung abgeschlossen haben oder nur eine Grunddeckung in Form der Hagelversicherung – sprechen Sie mit Ihrem betreuenden Makler.
Absicherung gegen die Folgen der Afrikanischen Schweinepest
Viele Betriebe haben 20019/2020 eine ASP-Ernteversicherung abgeschlossen.
Hier besteht nun Handlungsbedarf.
Passen Sie die Versicherungssummen an die aktuellen Marktpreise an, denn derzeit erleben wir auf breiter Front eine deutliche Erhöhung.
Nunmehr besteht auch wieder die Möglichkeit eines Neuabschlusses. Das ist eine gute Nachricht, zumal sich die Afrikanische Schweinepest in Deutschland rasant ausbreitet.
Bis zum 29.03.2022 sind in Deutschland laut Tierseucheninformationssystem (TSIS) 3.637 Fälle aufgetreten.
Ein erster Fall der Tierseuche war im September 2020 im Landkreis Spree-Neiße bekannt geworden. Weitere Fälle gibt es mittlerweile in Brandenburg, Sachsen sowie Mecklenburg- Vorpommern. Erstmals sind auch Hausschweine betroffen.
Bei einem ASP-Ausbruch kommt es i. d. R. zu behördlichen Bewirtschaftungsverboten oder -beschränkungen.
Die Flächen können dann weder bestellt, noch bearbeitet und auch nicht abgeerntet werden, was sich über mehrere Monate hinziehen kann.
Mit der ASP-Ernteversicherung sichern Sie sich Ihre Liquidität im Betrieb, denn die Entschädigung erfolgt zeitnah.
Wenden Sie sich bei Interesse bitte an Ihren betreuenden Makler.
Schutz vor Cyberattacken immer wichtiger!
Die Bedrohungslage in Bezug auf Cyberangriffe hat sich verschlechtert.
Vor Beginn des Ukraine-Krieges sahen Unternehmen in 89 Ländern Cyberattacken als größte Bedrohung an, wie die Grafik zeigt:
Unternehmen jedweder Größe können Cyberangriffen zum Opfer fallen.
Dabei müssen Sie gar nicht gezielt angegriffen werden.
Weit verbreitet ist derzeit sogenannte Ransomware, wo Ihnen mit einer E-Mail ein schädlicher Anhang geschickt wird mit der Bitte, diesen zu öffnen.
Sicher haben auch Sie schon E-Mails erhalten mit dubiosen Anhängen, die zum Teil von vermeintlich bekannten Absendern kamen und täuschend echt aussahen.
In der Regel ist es der Umsicht der Mitarbeiter zu verdanken, dass diese Anhänge nicht geöffnet werden und ein größerer Schaden dadurch verhindert wird.
Passiert es dennoch und versehentlich wird solch ein Anhang geöffnet, ist schnell Ihre gesamte ITInfrastruktur infiziert und alle Daten werden verschlüsselt.
In dem Moment sind Sie nicht mehr arbeitsfähig.
Gegen Zahlung eines Betrages, den man von Ihnen erpresst, wird man Ihr System wieder freischalten. So kann zum Beispiel Ihre Melktechnik involviert sein, die plötzlich nicht mehr funktioniert.
Dann brauchen Sie sofort die Hilfe von Forensikern, um die Schadsoftware zu entdecken, unschädlich zu machen und Ihre Software wieder herzustellen.
Diese Spezialisten werden von Ihrem Cyberversicherer umgehend organisiert.
Zusammengefasst sind es folgende Leistungen, die der Cyberversicherer u.a. erbringt:
Haftpflichtansprüche aufgrund von z. B. | Eigenschaden, z. B. | Kosten für z. B. |
• Persönlichkeitsrechtsverletzungen • Beeinträchtigungen bzw. Zerstörung von Daten Dritter | • Rekonstruktion verlorener Daten • Ersatz von Mehrkosten und Ertragsausfall • Verluste im elektronischen Zahlungsverkehr | • Forensik • Benachrichtigung von Geschädigten • Sicherheits- oder PR-Berater |
Ihr betreuender Makler macht Ihnen gern ein Angebot.
Schutz gegen Überschwemmung / Starkregen
Die zerstörerische Urkraft des Wassers wurde uns im Laufe dieses Sommers mit Blick auf Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz wieder ins Bewusstsein gerufen: Starkregen ließ die ansonsten so harmlos wirkende Ahr zu einen reißendem Strom werden. In der Folge standen uns Bilder unfassbarer Verwüstung vor Augen – in einem Ausmaß, das selbst in unserem Landesteil so noch nicht zu erleiden war. Neuesten Erhebungen zufolge sind nur etwas weniger als die Hälfte aller Betroffenen gegen die finanziellen Auswirkungen dieser neuerlichen Katastrophe versichert.
Versicherer bedienen sich des einheitlichen Zonierungssystems „ZÜRS“ des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), ein Instrument zur Klassifizierung der Gefährdung durch Überschwemmung, Rückstau und Starkregen – Regionen in Flussnähe, die stärker von einer Überschwemmung bedroht sind, sind hiermit in der Risikobewertung schlechter gestellt als andere. Im überwiegenden Teil der neuen Bundesländer profitieren wir derzeit noch von einer günstigen Einstufung und damit attraktiven Prämiensätzen.
Nun ist es uns ein wichtiges Anliegen, Sie an dieser Stelle dafür zu sensibilisieren, dass neben der konkreten Gefahr des Ausuferns von fließenden Gewässern Starkregen jedermann treffen kann. Zunehmend sind Flächen versiegelt oder aber über Jahre anhaltende Dürreperioden bedingen ein Aushärten des Bodens, der so überschüssigen Niederschlag nicht mehr absorbieren kann. Die Folge sind vollgelaufene Güllekanäle, unter Wasser stehende Melkstände, Lagerhallen etc.
Die Schäden an Gebäuden und Inventar sind erheblich.
In Fachgremien wird zurzeit erörtert, ob es künftig eine Pflichtversicherung gegen Überschwemmung geben muss bzw. welche gesetzlichen Maßnahmen geeignet sind, eine erheblich höhere Zahl von Objekten mit einem solchen Versicherungsschutz zu bedenken. Dabei zeichnet sich ab, dass sich der Staat – auch in Anbetracht zunehmender Wetterextreme – mehr und mehr aus der Verantwortung zurückziehen wird; die Kosten für die finanziellen Folgen solcher Katastrophen künftig nicht mehr von der Allgemeinheit getragen werden. Damit kommt auf den Eigentümer eine stärkere Verantwortung zu. Wir empfehlen Ihnen – sofern noch nicht vertraglich vereinbart – den Einschluss von Elementarschäden in Gebäude- und Inventarversicherung. Auch eine Erweiterung der Hagelversicherung um die Gefahr Starkregen ist ratsam. Unterstützung erhalten Sie von Ihrem betreuenden Makler.
Mitversicherung von Fahrsilos gegen Feuer
Fahrsilos gegen Feuer zu versichern, wird meist geringe Bedeutung beigemessen, auch weil auf den ersten Blick kaum ein Risiko für diese Anlagen besteht.
Allerdings bedeutet die Lagerung von brennbaren Sachen, wie Reifen oder Heu / Stroh in der Nähe von Fahrsilos, dass die Silowand im Brandfall Schaden nehmen kann und das bis hin zum Totalschaden. Direkte oder indirekte Hitzeeinwirkungen können zu Schäden in den Betonwänden führen, so dass diese den enormen Belastungen durch das eingelagerte Futter nicht mehr standhalten können. Wir empfehlen Ihnen, den Versicherungsschutz für diese Risiken im Gespräch mit Ihrem Makler zu überprüfen und ggf. zu erweitern.
Achtung! Prüfpflicht von elektrischen Anlagen
In landwirtschaftlichen Betrieben besteht eine erhöhte Brand- und Unfallgefahr.
Aus diesem Grund gelten besondere Anforderungen an elektrische Anlagen und Geräte:
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (Lüftungs-, Fütterungs- und Melkanlagen, Brandmelde- und Sicherheitsanlagen usw.) sind regelmäßig zu überprüfen.
Folgende Prüffristen sind dabei zu beachten:
Anlagen bzw. Betriebsmittel | Prüffrist | Art der Prüfung | Prüfer |
elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel | mind. alle 4 Jahre | auf ordnungsgemäßen Zustand | Elektrofachkraft |
nicht ortsfeste elektrische Betriebsmittel, Anschlussleitungen mit Steckern, Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen inkl. Steckvorrichtung |
| auf ordnungsgemäßen Zustand | Elektrofachkraft oder elektronisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte (z.B. VDE-Prüfkoffer) |
Fehlerstrom-, Differenzstrom- und Fehlerspannungs- Schutzschalter |
| auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung | Benutzer |
Bitte bedenken Sie stets, dass alle gesetzlichen, behördlichen oder vertraglichen Sicherheitsvorschriften beachtet werden müssen, insbesondere etwaige Auflagen des Baugenehmigungsbescheides. Abweichungen können im Schadenfall Leistungskürzungen zur Folge haben, bis hin zur vollständigen Leistungsverweigerung.
Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrem betreuenden Makler
Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV) bei Tod der versicherten Person
Mit der Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung bauen sich Arbeitnehmer eine wichtige zusätzliche
Versorgung für das Rentenalter auf.
Auch ist es möglich, die Familie für den Fall des vorzeitigen Todes abzusichern.
Stirbt die versicherte Person vor Rentenbeginn, wird das bereits gebildete Kapital, eingezahlte Beiträge oder
eine vereinbarte Hinterbliebenenrente ausgezahlt.
Bei Verträgen, die bis zum 31.12.2004 abgeschlossen wurden, war der Bezugsberechtigte frei wählbar.
Nunmehr darf die Auszahlung bei Verträgen ab 01.01.2005 lediglich an folgende Personen geleistet werden:
Gleiches gilt, sollte die versicherte Person während des Rentenbezugs versterben.
Sollte es keine Hinterbliebenen aus dem o.g. Personenkreis mehr geben, wird ein Sterbegeld an die Erben
gezahlt, dass je nach Durchführungsweg der bAV auf 8.000€ begrenzt ist.
Die o.a. Regelungen betreffen die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds.
Bei der Pensionszusage und Unterstützungskasse verbleiben Todesfallleistungen generell im Unternehmen
bzw. der Unterstützungskasse selbst, sofern keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind.
Wichtig! Sollte die versicherte Person z.B. eine(n) neue(n) Lebenspartner*in haben, kann das Bezugsrecht
geändert werden. Diese Änderung muss über den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer schriftlich beim
Versicherer angezeigt werden.
So wird sichergestellt, dass das Geld auch bei der gewünschten Person ankommt.
Zusatzrisiken in der landwirtschaftlichen BHV
Kommt es durch falsche Lagerung von Heu und Stroh zu einem Brand, kann Ihre Versicherung die Zahlung
verweigern. Das wird durch einen aktuellen Beschluss des OLG Braunschweig (Az.:11 U 68/19) gestützt.
Danach sind Versicherer im Recht, wenn sie Feuerschäden, verursacht durch unsachgemäße Lagerung,
nicht vollständig ersetzen.
Im konkreten Fall hatte der Landwirt einen Schaden von 455.000 €, bekam jedoch nur 355.000 € ersetzt.
Eine Klage des Landwirts auf Restzahlung wurde vom Landgericht Braunschweig abgewiesen. Auch die
eingelegte Berufung vor dem OLG hatte keinen Erfolg. Nach Meinung des Gerichts waren eine fehlerhafte
Lagerung und mangelnde Kontrolle ursächlich für den Brand. So hätte er jeden Ballen erreichbar lagern
müssen, um eine Temperaturmessung regelmäßig durchzuführen.
Achten Sie bitte daher auf die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften.
Grundsätzlich gilt:
1. Lagern Sie die Heu- oder Strohballen so ein, dass alle erreichbar sind. Bilden Sie Messbereiche von maximal 5 x 5 Metern
2. Messen Sie die Temperatur von Heustapeln wie folgt:
2.1 in den ersten 2 Wochen täglich
2.2 in der dritten Woche jeden zweiten Tag
2.3 in Woche 4 und 5 zweimal pro Woche
2.4 in den Wochen 6 bis 14 einmal pro Woche.
Protokollieren Sie die Messungen.
Dazu haben wir für Sie Heumesskalender aufgelegt, die Sie bei Ihrem betreuenden Makler erhalten.
3. Unter Vordächern ist die Lagerung von Heu und Stroh in der Regel unzulässig. Sollten betriebliche Belange das dennoch erfordern, holen Sie sich beim Feuerversicherer sein Einverständnis.
4. Heu- und Strohlager im Freien müssen von Gebäuden mindestens 25 m entfernt sein, von Gebäuden mit brennbaren Umfassungswänden sogar 50 m. Letztere Entfernung bezieht sich auch auf Wald, Stromleitungen, öffentliche Verkehrswege und Bahngleise.
5. Arbeitsmaschinen dürfen nur im Mindestabstand von 2 m zu Heu oder Stroh abgestellt werden.
SafetyCheck Agrar
An dieser Stelle möchten wir Ihnen nahelegen, die Möglichkeit eines Sicherheitschecks für Ihr
Unternehmen über unseren Partner DEKRA zu nutzen.
Dieser umfasst insgesamt die Überprüfung folgender Themen:
Sie minimieren dadurch schadenbedingte Verluste, sichern Ihre Liquidität, haben Planungssicherheit und
sorgen letztlich für langfristig niedrige Versicherungsprämien.
Im Ergebnis erhalten Sie Handlungsempfehlungen, um Schadenpotential zu verringern oder sogar
gänzlich auszuschließen.
Bei Ihrem betreuenden Makler erhalten Sie nähere Informationen.
Dürreversicherung
Versicherungen gegen Trockenheit führten bis vor kurzem ein Schattendasein - zu hoch waren die dafür
aufzubringenden Prämien für eine Mehrzahl der landwirtschaftlichen Betriebe. Von staatlicher Seite war
eine Förderung nicht gegeben und noch dazu wurde die volle Versicherungssteuer i. H. v. 19 Prozent
auf den Versicherungsbeitrag erhoben, wogegen diese bei vergleichbaren Risiken wie Hagelschlag,
Sturm, Starkfrost, Starkregen oder Überschwemmungen bei lediglich 0,03% der Versicherungssumme
lag.
Die vergangenen Jahre zeigen einen deutlich wachsenden Bedarf: Herbe Ernteeinbußen aufgrund von Trockenheit mussten hingenommen werden; sie setzten vielen Betrieben wirtschaftlich stark zu.
Die Politik hat reagiert und die Versicherungssteuer für Dürreversicherungen nunmehr den anderen
Risiken angeglichen, was eine deutliche Beitragsabsenkung zur Folge hat.
Aber auch auf der Anbieterseite lassen sich positive Entwicklungen beobachten: So bietet zum Beispiel die Vereinigte Hagel seit kurzem eine weitere Variante an.
In der Vergangenheit wurde Versicherungsschutz unter dem Namen „Secufarm Trockenheit“ (neu:
FarmIndex Dürre E) in der Form geboten, dass individuelle Ernteeinbußen in Relation zum statistisch ermittelten Ertragsrückgang im jeweiligen Landkreis kompensiert wurden.
Nunmehr bietet man mit „FarmIndex Dürre N“ eine Lösung, die auf der lokalen Niederschlagsmenge
des jeweiligen Betriebes beruht – für eine schnelle und vertraglich pauschal vereinbarte Entschädigung.
Zusatzrisiken in der landwirtschaftlichen BHV
Sollte es im Rahmen Ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu einem Sach- oder Personenschaden bei
oder an einem Dritten kommen, ist das grundsätzlich Gegenstand Ihrer Betriebshaftpflichtversicherung.
Darüber hinaus üben eine Vielzahl landwirtschaftlicher Unternehmen jedoch Tätigkeiten aus, die nur oder
ab einem bestimmten Umfang durch besonders vereinbarte Einschlüsse in den Versicherungsschutz einfließen.
Dazu zählen unter anderem:
Ohne den besonders vereinbarten Einschluss solcher zusätzlichen Tätigkeiten besteht schon
dahingehend kein Versicherungsschutz, dass der Versicherer selbst unberechtigte Forderungen abwehrt,
ggf. gerichtlich.
Sofern Sie solche oder weitere gewerbliche Tätigkeiten ausüben und diese noch nicht im
Versicherungsschein aufgeführt sind, wenden Sie sich bitte an Ihren betreuenden Makler.
Nutzungsänderung /Gefahrerhöhung von Gebäuden anzeigen
Die Nutzungsart eines Gebäudes ist für die Kalkulation einer Versicherungsprämie von erheblicher
Bedeutung. So steigt das Risiko eines Feuerschadens durch die Einlagerung von Heu oder Stroh und
damit die Wahrscheinlichkeit für den Versicherer, einen Schaden regulieren zu müssen.
Eine Nichtanzeige einer Nutzungsänderung stellt eine sog. „Obliegenheitsverletzung“ dar, die im
Schadenfall dazu führt, dass der Versicherer die Leistung kürzt.
Darüber hinaus gilt Ihrem Makler gegenüber eine Pflicht zur Mitwirkung: Sollten sich z.B. nachfolgende
Änderungen während der Vertragslaufzeit ergeben, geben Sie bitte einen Hinweis:
Kurzum – gehen Sie auf Nummer sicher und teilen Sie einfach jegliche Nutzungsänderung Ihrem betreuenden Makler mit.
Absicherung von Unternehmensleitern
Sofern Sie Unternehmensleiter einer juristischen Person sind, sollten Sie jetzt unbedingt weiterlesen... Andernfalls können Sie diesen Beitrag gern ignorieren. Als Unternehmensleiter rückt Ihre mögliche Schuld an Vermögensschäden wegen unwissentlicher Pflichtverletzungen, die Ihrem Unternehmen entstehen, in den Fokus.
Die Aufsichtsorgane Ihres Unternehmens müssen Sie im Innenverhältnis in Haftung nehmen, soweit Sie durch Ihr Handeln oder Unterlassen für den Schaden verantwortlich sind. Tun Sie dies nicht, haften Sie bei Insolvenz des Betriebes nun ebenfalls für ihr Unterlassen. Gleichwohl haften Sie als Unternehmensleiter auch nach außen gegenüber Dritten, wie z. B. Lieferanten, Kunden, Finanzbehörden, Sozialversicherungsträgern.
Hier nennen wir Ihnen einige Beispiele:
Innenhaftung
Außenhaftung
Vor solchen Ansprüchen schützt Sie eine D&O-Versicherung (Directors & Officers), bei der im Übrigen sämtliche Organe einer juristischen Person zum versicherten Personenkreis gehören (Geschäftsführer, Prokuristen, Aufsichtsräte).
Sie übernimmt die Kosten für die Abwehr von Schadenersatzansprüchen; erweisen sich die Ansprüche als begründet, werden sie durch die D&O-Versicherung befriedigt.
Wichtig ist für Sie zu wissen, das Nachhaftungsfristen für Geschäftsführer von GmbHs gelten und zwar bis zu zehn Jahren für Verbindlichkeiten des Unternehmens, die bis zum Zeitpunkt ihres Austritts begründet wurden. Um sich hier zu schützen, ist der Abschluss einer persönlichen D&O-Versicherung empfehlenswert. Selbst als ehemaliger Unternehmensleiter sind Sie damit nicht abhängig von den Entscheidungen Ihres Nachfolgers, etwa die D&O-Police für das Unternehmen zu kündigen und Sie womöglich einem Risiko auszusetzen.
Aber nicht nur für ausgeschiedene Unternehmensleiter ist eine persönliche D&O-Versicherung interessant, sondern auch für jene Organmitglieder, die in zusätzlichen Funktionen tätig sind, z. B. als Aufsichtsrat eines weiteren Unternehmens oder Vorstand einer Liefergemeinschaft etc. Sofern wir Ihr Interesse geweckt haben, hilft Ihnen Ihr betreuender Makler gern weiter.
Haftung bei verpachteten Grundstücken / Flächen
Wen trifft bei verpachteten Grundstücken / Flächen eigentlich die Verkehrssicherungspflicht und wer steht demzufolge dafür gerade, wenn z.B. ein umgestürzter Baum Schäden verursacht? Die Antwort lautet: Als Eigentümer obliegt Ihnen neben dem Pächter die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht, sofern im Pachtvertrag keine Regelung zur Haftungsfrage getroffen wurde. Sie können als Verpächter Ihre Verpflichtungen und Haftungen vollständig auf den Pächter übertragen und dies im Pachtvertrag festhalten.
Dafür brauchen Sie aber die Zustimmung des Pächters.
Dieser muss Ihnen auf Verlangen nachweisen, dass die dafür nötigen Versicherungen bestehen.
Sinnvoll ist es in jedem Fall, als Eigentümer von verpachteten Flächen, eine Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abzuschließen. Sollte der Pächter z. B. die nötigen Versicherungen gekündigt oder nicht bezahlt haben, wären Sie damit im Schadenfall auf der sicheren Seite und könnten Ihre eigene Versicherung in Anspruch nehmen. Ein Geschädigter kann seine Forderung nämlich gleichermaßen an Pächter und Verpächter stellen. Fragen beantwortet Ihnen gern Ihr betreuender Makler.
Haftung bei Zugmaschinen mit Anhängern neu geregelt
Seit dem 17. Juli 2020 ist die Haftungsfrage bei Unfällen von Fahrzeugen mit Anhängern neu geregelt. Gemäß der bisherigen Regelung hafteten ziehendes und gezogenes Fahrzeug gleichermaßen, nämlich im Verhältnis 50:50. In der Folge gingen die Versicherungsprämien für Anhänger in die Höhe und die Versicherer hatten einen erhöhten Verwaltungsaufwand, weil eben auch die Anhängerversicherungen für Schadenregulierungen mit herangezogen wurden.
Nunmehr muss beim Unfallverursacher in der Regel die Versicherung des Zugfahrzeuges haften. Die Versicherung des Anhängers wird demnach nur noch zur Kasse gebeten, sollte die Unfallursache vornehmlich auf den Hänger zurückzuführen sein. Dies wäre zum Beispiel bei einem geplatzten Reifen am Anhänger der Fall.
Unsere Empfehlung geht dennoch dahin, auch Anhänger mit Nachläuferkennzeichen und 25km/h Höchstgeschwindigkeit mit einer eigenen Haftpflichtversicherung zu bedenken, um auch bei versehentlichem Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit Versicherungsschutz zu haben. Ob für Sie Handlungsbedarf besteht, klärt gern Ihr betreuender Makler mit Ihnen.
Hinweis:
Alle Ausführungen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit!
Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung dar!
Vorsicht vor Cyberkriminalität in „Corona-Zeiten“
Cyber-Kriminelle versuchen derzeit, Kapital aus der Corona-Krise zu schlagen und über Schadsoftware die Systeme von Unternehmen und Privatpersonen lahmzulegen, um sie gegen Zahlung eines Betrages wieder freizugeben. Auch Agrarunternehmen wurden bereits Opfer solcher Attacken. Wer E-Mails erhält, die angeblich von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder einer Sparkasse stammen, der sollte besser zweimal hinzuschauen.
Unter anderem kursieren gefälschte E-Mails von der WHO mit einem Schadprogramm im Anhang. Auch Hinweise auf Filialschließungen der Sparkasse, in denen zu kriminellen Zwecken Kundendaten abgefragt werden, sind unterwegs. In anderen E-Mails werden etwa Atemschutzmasken und ähnliche Artikel angepriesen, um Daten abzugreifen oder potenzielle Kunden in Onlineshops zu lotsen, die nicht existieren.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik gibt daher folgende Tipps:
Gegen die finanziellen Folgen von Cyberangriffen kann man sich schützen. Fragen beantwortet Ihnen dazu gern Ihr betreuender Makler.
Heumesskalender anfordern!
Aufgrund der Relevanz möchten wir auch in diesem Jahr Ihre Aufmerksamkeit auf folgendes Thema lenken:
Jährlich entstehen immense Schäden durch die Selbstentzündung von in Gebäuden eingelagertem Heu. Jeder ist in seinem Handeln verpflichtet, Brände zu verhindern. Nach dem Strafgesetzbuch kann gemäß § 310a „Herbeiführung einer Brandgefahr“ die fahrlässige Verursachung eines Brandes bestraft werden. Auch die zivilrechtlichen Folgen sind hierbei von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Bei einer nachgewiesenen Selbstentzündung und Unterlassung der Temperaturkontrolle kann die Entschädigung aus der Feuerversicherung ganz oder teilweise versagt werden. Schützen Sie sich, Ihren Tierbestand und Ihre Sachwerte: Nur die konsequente Kontrolle von Feuchte und Temperatur im Heu kann Brände verhüten.
Einen Heumesskalender erhalten Sie, sofern noch nicht geschehen, bei Ihrem betreuenden Makler.
Instrument zur Mitarbeitergewinnung – Betriebliche Krankenversicherung
Eines der aktuell drängendsten Probleme auch in der Landwirtschaft ist die Gewinnung neuer Mitarbeiter bzw. das Halten des vorhandenen Personals. Der Kampf um gute Leute ist in vollem Gange.
Daran ändert mittelfristig wohl auch die Corona-Krise nichts. Betriebe sind gezwungen, sich als für Mitarbeiter attraktive Arbeitgeber zu etablieren. Neben der Einrichtung einer betrieblichen Altersvorsorge eignet sich hierfür auch die betriebliche Krankenversicherung.
Und hier gibt es unterschiedliche Modelle der Versicherer. Sie als Arbeitgeber können feste oder flexible Leistungen für die Belegschaft vereinbaren. Wir möchten hier auf das Modell mit flexiblen Leistungen eingehen. Der Versicherer stellt hier Ihren Mitarbeitenden ein Gesundheitspaket zur Verfügung, mit dem sich alle genau die Gesundheitsleistungen frei aussuchen können, welche gerade benötigt werden. Dazu erhalten alle Mitarbeitenden jeweils ein jährliches Budget, das für folgende Gesundheitsleistungen zur Verfügung steht:
1.Heilmittel 2.Sehhilfen 3.Zahnersatz
4.Hörgeräte 5.Arznei- und Verbandmittel 6.Professionelle Zahnreinigung
7.Heilpraktiker 8.Hilfsmittel 9.Zahnbehandlung
Sie als Arbeitgeber können den Wert der Gesundheitsleistungen passend für Ihr Unternehmen festlegen. Fünf Gesundheitsbudgets in unterschiedlicher Höhe stehen Ihnen dabei zur Wahl, nämlich 300€, 600€, 900€, 1.200€ und 1.500€.
Zusammenfassend nennen wir Ihnen hier nochmals die Vorteile für Ihre Mitarbeitenden:
Jeder kann ganz individuell die Leistungen auswählen, die er gerade benötigt.
Keine Gesundheitsprüfung, keine Wartezeiten.
Keine Ausschlüsse: Vorerkrankungen sind mitversichert.
Fehlende Zähne, laufende und angeratene Behandlungen sind versichert.
Leistungen können sofort in Anspruch genommen werden.
Sofern Sie sich für nähere Informationen interessieren, kontaktieren Sie bitte Ihren betreuenden Makler.
Hinweis:
Alle Ausführungen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit!
Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung dar!
Berufsunfähigkeitsversicherung für zukünftige Landwirte
Die Absicherung der eigenen Arbeitskraft durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung gehört zu den wichtigsten Bausteinen finanzieller Vorsorge.
Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente reicht nicht annähernd aus, um im Fall der eingetretenen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit ein finanziell auskömmliches Leben zu führen. Die Höhe der Rente
hängt zum einen von den bislang erworbenen Rentenansprüchen und zum anderen von der Dauer
der Arbeitsfähigkeit pro Tag ab: Sind es weniger als drei Stunden täglich, zahlt der Staat die volle Erwerbsminderungsrente; ist man in der Lage, zwischen drei bis sechs Stunden für sein Auskommen zu sorgen nur die halbe.
Ein Neurentner mit Bewilligung und erstmaligem Bezug im Jahre 2017 erhielt im Durchschnitt 716 Euro Erwerbsminderungsrente.
Für junge Leute, die in den letzten fünf Jahren in der Summe noch keine 36 Monate Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, besteht keinerlei Anspruch. Dies zeigt, dass hier dringender Handlungsbedarf besteht.
An dieser Stelle soll ganz speziell auf diejenigen jungen Leute eingegangen werden, welche eine Ausbildung in der Landwirtschaft antreten wollen.
Der Beruf des Landwirts wird von den Versicherungsgesellschaften als hohes Risiko eingestuft, was einen hohen Beitrag oder spezielle Leistungsausschlüsse nach sich zieht. Sofern die berufliche Perspektive klar in der Landwirtschaft liegt, ist deshalb der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung schon im Vorfeld als Schüler ratsam.
Folgende Vorteile sprechen für einen frühzeitigen Abschluss im Lebensabschnitt „Schüler“:
Wenden Sie sich bei Interesse bitte an Ihren betreuenden Makler.
Rentengarantiezeit überprüfen
Die Situation eines Versicherten bei Abschluss einer privaten Rentenversicherung unterscheidet sich häufig von der bei Eintritt in den Ruhestand. Zumeist gilt es im Alter, mit dem Ersparten und sonstigen Einnahmen – so auch der Rente – nicht nur mehr sich selbst, sondern der Familie ein Auskommen zu ermöglichen.
Aus diesem Grund bieten die Versicherer i. d. R. die Möglichkeit, noch vor Rentenbeginn die sog. „Rentengarantiezeit“ anzupassen. Damit ist die Dauer der Rentenzahlung gemeint, für welche ab Rentenbeginn unabhängig vom Schicksal des Versicherten an dessen Hinterbliebene gezahlt wird.
Ein Beispiel: Bei Abschluss wurde in der betrieblichen Altersversorgung von Herrn Mustermann eine Rentengarantiezeit von meist standardisierten fünf Jahren vereinbart. Er war seinerzeit dreißig Jahre alt und unverheiratet. Kurz vor Rentenbeginn mit 65 Jahren – Herr Mustermann ist zwischenzeitlich seit vielen Jahren verheiratet – ändert er diese Rentengarantiezeit auf zwanzig Jahre, um im Falle seines vorzeitigen Ablebens seine Frau finanziell abzusichern. Im Alter von 68 Jahren verstirbt Herr Mustermann plötzlich. Er hat bisher für drei Jahre Rente aus der betrieblichen Altersversorgung bezogen. Seine Frau erhält seine Rente nun weitere 17 Jahre. Hätte er die Rentengarantiezeit bei fünf Jahren belassen, würde seine Frau nur für weitere zwei Jahre die Rente beziehen.
Natürlich ist auch die umgekehrte Situation denkbar, bei der die versicherte Person zum Rentenbeginn niemanden zu versorgen hat. Sie können also die Rentengarantiezeit verlängern, verkürzen oder entfallen lassen. Darüber muss der Versicherer bis spätestens einen Monat vor dem Rentenbeginn - auch bei vorverlegtem Rentenbeginn - informiert werden. Die Anpassung der Rentengarantiezeit bewirkt immer auch eine Änderung der Höhe der vereinbarten Rente, denn Hinterbliebenenschutz ist nicht kostenneutral.
Wenden Sie sich bei Fragen bitte an Ihren betreuenden Makler.
Schäden durch Schneedruck
Der Winter steht vor der Tür und viele erinnern sich noch an die meterhohen Schneemassen im letzten Winter im Berchtesgadener Land. Die Kapazitäten der örtlichen Feuerwehren, Bundeswehr und THW reichten kaum aus, um die Dächer der Gebäude zu beräumen und von den enormen Schneelasten zu befreien.
Auch wenn die Winter durch den Klimawandel insgesamt milder werden und wir uns in unseren Breiten mit vergleichbaren Mengen an Schnee selten befassen müssen, nehmen die Wetterextreme zu.
Mit Kälteeinbrüchen und starkem Schneefall ist folglich auch hierzulande zu rechnen.
Vielerorts können Dächer einer großen Schneelast nicht standhalten, verformen sich unter dem Gewicht und stürzen im Extremfall sogar ein. Wir haben das im Kundenkreis bereits erlebt und wissen: Die Kosten eines solchen Großschadens sind enorm. Durch den Einschluss einer Elementarschadendeckung lassen sich diese Kosten auf den Versicherer übertragen. Darüber hinaus leistet sie noch bei Schäden durch weitere Gefahren, wie z. B. Überschwemmung.
Lassen Sie sich bei Interesse von Ihrem betreuenden Makler ein Angebot machen.
Mögliches Ernteverbot bei Afrikanischer Schweinepest
Die Bundesregierung hatte in ihrer Sitzung vom 06.06.2018 eine Änderung des Tiergesundheitsgesetzes und des Bundesjagdgesetzes beschlossen mit dem Ziel, im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP) schnell Maßnahmen ergreifen zu können, um eine Verbreitung zu verhindern.
Noch ist ASP in Deutschland nicht ausgebrochen, allerdings breitet sie sich im Nachbarland Polen weiter aus und ist auch in Tschechien und in Belgien bereits angekommen. Zumindest Tschechien gilt seit Februar 2019 wieder als ASP-frei. Wenn es zu einem Ausbruch der Seuche in Deutschland kommt, sollen diese Gesetzesänderungen eine schnelle Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen sicherstellen.
Im Wesentlichen beinhalten die Maßnahmen Absperrungen von 10 - 15 Kilometern zum betroffenen Hochrisikogebiet. Zudem können der Personen- und Fahrzeugverkehr eingeschränkt sowie die Fallwildsuche und Bejagung verstärkt werden. Darüber hinaus kann mit dem Tiergesundheitsgesetz auch die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen eingeschränkt werden.
Dies beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Ernteverbots, um die Auswanderung von Wildschweinen zu verhindern.
Zwar wird es wohl eine Entschädigung seitens der Länder für den entgangenen Deckungsbeitrag je Kultur und Hektar geben. Die im Raum stehenden Entschädigungshöhen werden aber allgemein als nicht an die regionalen Besonderheiten angepasst und zum Teil unzureichend angesehen.
Für weitergehende Informationen kontaktieren Sie bitte Ihren betreuenden Makler.
Aufgepasst bei der Versicherung selbstfahrender Arbeitsmaschinen!
Aus gegebenem Anlass weisen wir daraufhin, dass selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h ein Versicherungskennzeichen benötigen und damit eine Kfz-Haftpflichtversicherung.
Es besteht kein Versicherungsschutz über die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung.
Entstandene Schäden dürfen vom Betriebshaftpflichtversicherer nicht reguliert werden.
Bitte wenden Sie sich vor dem Erwerb eines solchen Fahrzeugs an Ihren betreuenden Makler.
Optimierung von Krankenhausbehandlung insbesondere bei schweren Diagnosen
Statistiken kann man entnehmen, dass die Zahl der Deutschen, die in ihrem Leben mindestens einmal schwer krank werden, hoch ist. Jeder Betroffene erwartet dann zurecht die für ihn beste Behandlung. Wir wollen hier auf die stationäre Behandlung im Krankenhaus eingehen und Ihnen erläutern, wie Sie den optimalen Rahmen für Ihren Genesungsprozess schaffen können.
Es besteht sicher Einigkeit darüber, dass die Behandlung in Krankenhäusern stattfinden soll, die nachweislich über große Expertise bezüglich Behandlung der jeweiligen schweren Diagnose des Betroffenen verfügen. Allerdings ist, abhängig von der Diagnose, für den Betroffenen das nächstgelegene geeignete Krankenhaus zuständig. Wählt er ein anderes Krankenhaus, dann muss er sich an die Krankenhausverwaltung dieses Krankenhauses wenden. Da das Krankenhaus seiner Wahl aber für die Menschen seines Einzugsbereiches auch das nächstgelegene geeignete Krankenhaus ist, haben die dort ansässigen Menschen Vorrang für eine Aufnahme und der Betroffene hat Wartezeiten, die durchaus mehreren Wochen betragen können. Das ist Zeit, die er mitunter nicht hat.
Genau hier kommt der Chefarzt ins Spiel. Chefärzte unterhalten in den meisten Krankenhäusern sogenannte Privatstationen. Sie sind dann nicht nur leitende Angestellte des Krankenhauses sondern zusätzlich noch selbständige Unternehmer. Für die Überlassung der Privatstationen führen sie einen
Teil ihres Honorars an das Krankenhaus ab. Diese Privatstationen sind in der Regel den Privatpatienten vorbehalten, die in ihrem Krankenversicherungsvertrag Wahlleistungen (Chefarzt + Ein- oder Zweibettzimmer) vereinbart haben und dadurch auch einen höheren Beitrag für ihre Versicherung
zahlen. Kassenpatienten können mit einer stationären Zusatzversicherung den Status „Privatpatient“ im Krankenhaus erwerben. Damit wenden Sie sich nicht mehr an die Krankenhausverwaltung, sondern gleich an das Sekretariat des Chefarztes und der holt Sie dann als Patient auf seine Privatstation. Es kommen keine gesonderten Kosten auf sie zu.
Kurzum – mit einer stationären Zusatzversicherung erwerben Sie sich die Option auf eine optimale Behandlung im Krankenhaus Ihrer Wahl.
Sofern Sie weitergehende Fragen zum Thema haben, wenden Sie sich an Ihren betreuenden Makler.
Rückbaubürgschaft über Versicherungslösung
Diese Information richtet sich an Unternehmen, die Anlagen für erneuerbare Energien bauen wollen.
Ein wichtiger Punkt, der in diesem Zusammenhang geklärt werden muss, ist der Rückbau der Vorhaben, sobald deren Betrieb eingestellt wird. Da die Bauvorhaben oft sehr großflächig sind und auf dem Grund und Boden Dritter errichtet werden, müssen sich die Betreiber verpflichten, die Vorhaben und alles, was damit verbunden ist, wieder abzubauen, um den Ausgangszustand wiederherzustellen.
Der Gesetzgeber hat diesen Rückbau im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt.
Um sicherzugehen, dass der Verpflichtung zum Rückbau später auch nachgekommen wird, bestehen Grundstückseigentümer in der Regel auf eine Verpflichtungserklärung einschließlich finanzieller Sicherheiten. Dies kann und sollte durch eine Rückbaubürgschaft realisiert werden, die entweder von einer Bank oder von einem Kautionsversicherer ausgestellt werden kann. Sollte es später beim Rückbau Probleme geben, vordergründig weil der Betreiber der Anlage nicht die finanziellen Mittel für den Rückbau aufbringen kann oder in der Zwischenzeit sogar in Insolvenz gehen musste, springt der Bürge – also die Bank oder der Kautionsversicherer – ein, um den Rückbau zu realisieren.
Die Vorteile des Kautionsversicherers gegenüber der Bank sind dabei vielfältig.
So ist die Versicherungslösung zum Beispiel günstiger, i.d.R. müssen keine Sicherheiten hinterlegt werden und es erfolgt keine Anrechnung auf die Kreditlinie, wodurch Ihre Liquidität gestärkt wird.
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Ihr betreuender Makler ist gern für Sie da.
Richtiges Verhalten nach einem selbst verursachten Haftpflichtschaden
Wer einem anderen einen Schaden schuldhaft zufügt, muss gemäß § 823 BGB dafür sorgen,
dass diesem der Schaden ersetzt wird. Hat man als Unternehmer oder Privatperson eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, übernimmt diese Aufwendungen für den Schadenersatz an den Geschädigten, wobei Vorsatz natürlich ausgeschlossen ist.
Dabei gibt es Besonderheiten und Regelungen, die man als Landwirt kennen sollte:
Die Gefährdungshaftung - sie trifft z.B. alle Fahrzeughalter. Diese haften unabhängig von
ihrem Verschulden, z.B. für einen Unfall durch einen technischen Defekt des Fahrzeuges. Die Gefährdungshaftung gilt auch für Tiere, die nicht dem Beruf oder der Erwerbstätigkeit des Halters dienen – z.B. ein Pferd zu Sport – und Freizeitzwecken oder den privat gehaltenen Hund.
Hier haftet der Halter immer – unabhängig vom eigenen Verschulden.
Wie sieht es mit der Haftung des Landwirtes als Tierhalter aus?
Diese ergibt sich aus § 833 BGB und der lautet wie folgt:
„Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“
Alle Nutztiere gelten als Haustiere. Hier gilt die Verschuldenshaftung. Eine Haftung ergibt sich, wenn der Tierhalter das Schadenereignis schuldhaft herbeigeführt hat. An diesem Beispiel sind die Unterschiede leicht erklärt:
Eine Rinderherde durchbricht den Zaun, infolge dessen verursachen Tiere einen Verkehrsunfall. Der Zaun wurde durch den Landwirt nicht auf Stromführung kontrolliert und der Weidezaun war an mehreren Stellen defekt. In diesem Fall haftet der Landwirt für den entstandenen Schaden.
Wurde der Schaden am Weidezaun durch einen herabstürzenden Ast oder durch Wildtiere verursacht, greift die Verschuldenshaftung nicht. Nicht immer ist die Haftungsfrage eindeutig!
Es gilt grundsätzlich folgende Verhaltensregel:
Geben Sie unbedingt kein Schuldanerkenntnis ab, auch nicht, wenn Sie sich für schuldig halten. Die Prüfung der Schuldfrage und damit der möglichen Eintrittspflicht obliegt allein dem Haftpflichtversicherer. Er hat die Aufgabe, berechtigte Schadensersatzansprüche zu befriedigen und unberechtigte Schadenersatzansprüche abzuwehren. Ein voreiliges Anerkennen der Schuld kann dazu führen, dass der Haftpflichtversicherer seine Leistung entsprechend der Schwere dieses Obliegenheitsverstoßes kürzt. Melden Sie einen Schaden unverzüglich Ihrem Makler. Der wird alles Weitere in die Wege leiten.
Bei weiteren Fragen zum Thema wenden Sie sich an Ihren betreuenden Makler.
Absicherung von Forderungsausfällen
Schlechte Erfahrungen mit der Zahlungsfähigkeit Ihrer Vertragspartner lassen Agrarbetriebe mittlerweile über eine Absicherung von Forderungsausfällen nachdenken. In der landwirtschaftlichen Branche gab es bisher kaum Bedarf – feste verlässliche Geschäftspartner und eine gute Zahlungsmoral gaben den Unternehmen die notwendige Sicherheit. Durch die enormen Veränderungen und den massiven Preisdruck vor allem am Milchmarkt stellt sich die Situation aktuell ganz anders dar. Durch die Insolvenz eines großen Milchaufkäufers in 2018 gerieten plötzlich etliche Milchproduzenten in erhebliche Schwierigkeiten. Bereits gelieferte Milch wurde nicht mehr bezahlt.
Dieses finanzielle Risiko können Sie auf einen Warenkreditversicherer übertragen. Dieser sichert Forderungsausfälle aus Warenlieferungen, Werk- oder Dienstleistungen bei Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers/Vertragspartners ab.
Der Versicherer übernimmt hierbei auch im Vorfeld die Bonitätsprüfung des Abnehmers zum Zahlungsverhalten (hier Molkerei) mittels eines eigenen Bonitätsbewertungssystems, das sich zusammensetzt aus mehreren Auskunfteien (u.a. Bürgel, Schufa, Creditreform), Auskünften von Banken / Sparkassen, anderen Versicherungsnehmern. Diese Bonität wird laufend überwacht. So können Sie die Leistungsfähigkeit auch von zukünftigen Vertragspartnern vor Vertragsabschluss prüfen und als Entscheidungskriterium nutzen. Sollte es dennoch zu Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) oder Zahlungsverzug kommen, leistet der Versicherer schnell und unkompliziert im Rahmen des vereinbarten Limits. Somit bleibt Ihr Betrieb vor den finanziellen Folgen wirtschaftlicher Probleme beim Abnehmer geschützt.
Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrem betreuenden Makler.
Brandschutz bei Lagerung von Heu und Stroh
Gerade in Zeiten knapper werdender Futtermittel ist es besonders wichtig, mit den vorhandenen Ressourcen sorgsam umzugehen und sie vor Vernichtung zu schützen. Dazu gehört auch, Brände durch Selbstentzündung zu verhindern. Daher ist eine Einlagerung in feuchtem Zustand zu vermeiden. Des Weiteren ist bei der Einlagerung von Heu der Temperaturverlauf mit einer geeigneten Messeinrichtung, in der Regel einer Heumesssonde, zu erfassen und in ein Messprotokoll einzutragen.
Um Sie zu unterstützen, stellen wir Ihnen bei Bedarf einen Heumesskalender zur Verfügung,
den Sie von Ihrem betreuenden Makler erhalten. In diesem Kalender finden Sie die genauen Vorgaben, wie oft Sie die Temperatur messen müssen und wie Sie sich beim Messen bestimmter Temperaturbereiche zu verhalten haben. Die Einhaltung dieser Vorgaben und das Führen eines Heumesskalenders ist zwingende Voraussetzung dafür, im Fall einer dennoch eingetretenen Selbstentzündung den vollen Schaden vom Versicherer ersetzt zu bekommen.
Sollten Sie noch keinen Heumesskalender erhalten haben, zögern Sie nicht, Ihren Makler zu kontaktieren.
Hinweis:
Alle Ausführungen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit!
Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung dar!
Achtung! Stufe 2 des Betriebsrentenstärkungsgesetzes in Kraft
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG), in Kraft seit 1. Januar 2018, nimmt nun die Arbeitgeber in die Pflicht. Wir wollen hier auf die Kernpunkte des BRSG eingehen:
1 . Arbeitgeberzuschuss zur Betriebsrente
Der Arbeitgeber ist bei Entgeltumwandlungsverträgen seiner Arbeitnehmer künftig dazu verpflichtet, den von ihm ersparten Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen in pauschalierter Form (15 Prozent des Umwandlungsbeitrags) zugunsten seines Beschäftigten
an die durchführende Versorgungseinrichtung weiterzuleiten. Diese Regelung gilt seit 1. Januar 2019 für alle neu abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen. Betroffen sind die Durchführungswege Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung. Für vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen ist erst ab 2022 der entsprechende Zuschuss zu zahlen.
2. Erhöhung des Förderrahmens
Der steuerfreie Höchstbetrag (2019 – 536 € mtl.) der Entgeltumwandlung wurde von vier auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) angehoben; der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag bleibt aber bei vier Prozent.
3. Sozialpartnermodell
Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften können im Rahmen eines Tarifvertrages Vereinbarungen für eine Betriebsrente treffen (Sozialpartnermodell). Diese Vereinbarungen sind in allen Unternehmen gültig, welche dem entsprechenden Tarifvertrag unterliegen.
Hierbei kann eine automatische Teilnahme der Beschäftigten an der bAV vereinbart werden (Opting-out). Nur durch expliziten Widerspruch kann der Beschäftigte dieses abwählen. Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können vereinbaren, dass die einschlägigen Tarifverträge auch für sie gelten sollen.
4. Arbeitgeberhaftung
Die Arbeitgeber haften nicht mehr für die späteren Betriebsrentenzahlungen. Vom Arbeitgeber wird nur der Beitrag zugesagt, aber nicht eine feste Rentenhöhe im Alter.
5. Arbeitgeberförderung
Arbeitgeber werden vom Staat gefördert, wenn sie geringverdienenden Arbeitnehmern einen Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge zahlen.
Als Geringverdiener gelten Beschäftigte bis 2.200 Euro Bruttomonatsverdienst. Zahlt der Arbeitgeber mindestens 240 Euro pro Kalenderjahr als zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag zur
bAV eines Geringverdieners ein, so kann er 30 Prozent von der Lohnsteuer des Arbeitnehmers einbehalten, die im Wege der Verrechnung mit der vom Arbeitgeber abzuführenden Lohnsteuer ausgezahlt wird. Für Beiträge von mindestens 240 bis 480 Euro im Kalenderjahr beträgt der Förderbetrag für den Arbeitgeber somit 72 bis maximal 144 Euro im Kalenderjahr.
Sofern Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren betreuenden Makler.
Finanzierung von mobilen Wirtschaftsgütern
In der Regel realisieren Agrarbetriebe ihre Investitionsvorhaben über ihre Hausbanken.
Haben Sie sich jedoch nicht auch schon gefragt, ob gewählte Finanzierungsform oder Konditionen für Ihr Vorhaben optimal waren?
Konnten Sie zwischen Konditionen am Markt tätiger Kreditinstitute vergleichen?
Wir arbeiten seit kurzem mit einem Kooperationspartner zusammen, von dessen Kompetenz wir in diesem Segment überzeugt sind und der diese Marktübersicht hat.
Die Martens & Prahl Leasingpartner GmbH ist darauf spezialisiert, Ihre mobilen Wirtschaftsgüter, ob neu oder gebraucht, so zu finanzieren, dass der Nutzen für Ihr Unternehmen maximiert wird.
Nach eingehender Analyse und Abstimmung werden nachfolgend aufgeführte Leistungen einzeln oder in individuellen Packages angeboten:
Dabei sind nutzungs- und saisonabhängige Ratenverläufe möglich.
Selbstverständlich werden Fördermittel der landwirtschaftlichen Rentenbank mit einbezogen.
Sofern wir Ihr Interesse geweckt haben, wenden Sie sich bitte an Ihren betreuenden Makler.
Blauzungenkrankheit (Bluetongue disease - BT) auf dem Vormarsch
Die Blauzungenkrankheit, eine anzeigepflichtige Tierseuche, zieht – von Süddeutschland kommend – zunehmend weiter ihre Kreise. Zwischenzeitlich sind Betriebe in mehreren Bundesländern betroffen. Als Folge wurden großflächige Restriktionsgebiete eingerichtet, aus denen empfängliche Tiere, vornehmlich Rinder, Schafe, Ziegen und andere gehaltene Wiederkäuer, nur unter Auflagen verbracht werden dürfen. Bei BT handelt es sich um eine hochansteckende Viruserkrankung, die die oberen Atemwege befällt.
Verantwortlich für die Ausbreitung sind blutsaugende Mücken (Gnitzen), die das Virus von empfänglichem Tier zu empfänglichem Tier übertragen. Mit dem aktuellen Ausbruch verliert Deutschland seinen BT-Freiheitsstatus, so dass mit Einschränkungen beim Handel zu rechnen ist. Positiv: Für den Menschen ist die Blauzungenkrankheit ungefährlich. Fleisch und Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse können ohne Bedenken verzehrt werden und unterliegen keinen Handelsbeschränkungen.
Aktuell erkrankte Tiere sind frisch infiziert. Somit breitet sich das Virus auch in der kalten Jahreszeit aus. Dieser Effekt wird sich nochmals erheblich verstärken mit Beginn des Frühlings, wenn die Temperaturen ansteigen und die Gnitzen wieder vermehrt das Virus übertragen. Eine Impfung ist möglich, allerdings wird der Impfstoff knapp, so dass bereits mit Wartezeiten von 3 -4 Monaten auf nachproduzierten Impfstoff zu rechnen ist. Weil die Tierseuchenkasse bei einem Seuchenausbruch lediglich verendete und getötete Tiere entschädigt, ist Tierhaltern zu empfehlen, zusätzlich finanzielle Vorsorge zu betreiben. Denn Zusatzkosten für Tierarzt und Medikamente sowie Verluste in der Milcherzeugung und der Rindermast – hervorgerufen durch Fruchtbarkeitsstörungen, Verkalbungen und Handelsbeschränkungen – gehen allein zulasten der landwirtschaftlichen Betriebe.
Eine Ertragsschadenversicherung kann hier vor den finanziellen Folgen schützen. Fragen beantwortet Ihnen gern Ihr betreuender Makler.
Schutz vor finanziellen Folgen von Cyberkriminalität
Wir möchten Sie für ein Thema sensibilisieren, für welches aus unserer Sicht künftig für jedes Unternehmen Handlungsbedarf besteht: Landwirtschaftliche Produktion wird zunehmend mit digitalen Technologien verknüpft, um Prozesse zu automatisieren; doch dies birgt Risiken.
Weltweit werden Unternehmen jeden Tag von Hackerangriffen heimgesucht, Tendenz steigend. Es passiert ständig und bei einigen Unternehmen zum Teil hunderttausendfach pro Tag.
Einen vollständigen Schutz durch Antivirenprogramme gibt es bekanntermaßen nicht.
Als landwirtschaftliches Unternehmen ist man geneigt, sich an den Gedanken zu klammern, für Hacker gäbe es weitaus größere und lukrativere Ziele...
Wir bitten Sie, diesen Gedanken zwingend neu zu bewerten!
Was würde passieren, wenn Sie durch erpresserische Manipulation nicht mehr auf Dateien in Ihrem Computersystem zugreifen können: So ist etwa „Ransomware“ ein Schadprogramm, das Ihren Computer infiziert, sperrt und erst gegen Lösegeld wieder freigibt.
Sobald dieses Schadprogramm Ihren Computer infiziert hat, breitet es sich für gewöhnlich auf weitere Geräte im Netzwerk aus und ist somit im Stande, den gesamten Betrieb lahmzulegen. Die Infektion erfolgt hier zum Beispiel durch das Öffnen eines E-Mail-Anhangs, wobei die E-Mails oftmals getarnt sind mit dem Absendernamen einer Ihrem Unternehmen bekannten Person; lediglich die Absenderadressen nach dem „@“ mit vermeintlich wahllosen Buchstaben- und Zahlenkombinationen können einen Verdacht auslösen.
Aber auch eine Infektion über schädliche „Links“ oder sog. „Exploit Kits“ ist möglich. Sie können mit „Exploit Kits“ in Berührung kommen, wenn Sie eine infizierte Website besuchen, eine infizierte Werbeanzeige auf einer ansonsten seriösen Website anklicken oder wenn Sie unbewusst zu
einer schädlichen Website weitergeleitet werden. Das „Exploit Kit“ sucht auf Ihrem Computer nach Schwachstellen, die sich häufig in veralteter Software finden lassen – sobald dieses Schadprogramm eine Lücke findet, lädt es die „Ransomware“ für Sie unbemerkt im Hintergrund Ihres Systems herunter und installiert diese auf Ihrem Computer.
Ein Lösegeld muss i. d. R. in sog. „Bitcoins“ übergeben werden, da der Täter – zumeist ohnehin aus dem Ausland – seine Identität gegen mögliche Strafverfolgung verschleiern muss.
Unter www.sicherheitstacho.eu verdeutlicht die „Deutsche Telekom“ weltweite Netzwerkangriffe und deren Herkunft in Echtzeit.
Agrarbetriebe als Opfer dieser Cyberkriminalität bilden keine Ausnahme, wie ein Fall in Bayern zeigt: Hier wurde über das Netzwerk u.a. der Fütterungscomputer eines Schweinemastbetriebes lahmgelegt. Um schwere Schäden im Betrieb zu vermeiden, wurde das Lösegeld umgehend bezahlt.
Die Cyberversicherung bietet eine andere Lösung:
Die Versicherer bedienen sich sog. „IT-Forensiker“, welche auf oben beschriebenen gigantischen Tatort spezialisiert und in der Lage sind, die betroffenen Systeme zu säubern und sie wieder funktionsfähig machen.
Auch ein entstandener Betriebsunterbrechungsschaden wird übernommen.
Sofern Sie Interesse an diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an uns.
Gefahrerhöhung durch Solar- und Photovoltaikanlagen
Solar- und Photovoltaikanlagen auf Dächern landwirtschaftlicher Gebäude stellen für den Gebäudeversicherer eine Gefahrerhöhung dar und sind bei diesem grundsätzlich anzeigepflichtig. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie Dächer an Dritte vermietet haben und nicht Betreiber der Anlage sind.
Welche Konsequenzen drohen bei Nichtanzeige?
Im Falle eines Feuerschadens wird der Gebäudeversicherer die Leistung kürzen, sofern der Schaden durch die Solar- oder Photovoltaikanlage entstanden bzw. vergrößert worden ist.
Bitte überprüfen Sie bei den Gebäuden, auf denen Solar- oder Photovoltaikanlagen installiert
sind, ob der Gebäudeversicherer in Kenntnis gesetzt wurde. Sofern Ihr betreuender Makler die Solaranlage versichert hat, dürfen Sie davon ausgehen.
Im anderen Fall oder sollten Unklarheiten bestehen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Betriebsrente zum Nulltarif – geht das?
Mitarbeiter zu gewinnen und zu halten, ist derzeit eine der größten Herausforderungen für Unternehmen.
Ihr Unternehmen sollte jede nur denkbare Motivation erkennen und bieten, um für potentielle neue Mitarbeiter im Wettbewerb attraktiv zu sein und auch, um bestehende Arbeitsverhältnisse zu festigen; Mitarbeiter durch Mehrwerte an sich zu binden.
Viele Unternehmen haben daher die betriebliche Altersversorgung für ihre Arbeitnehmer eingerichtet, zum Teil arbeitgeberfinanziert, zum Teil arbeitnehmerfinanziert und auch Mischformen sind üblich. Angenehm ist es, wenn dieser Vorteil auch mit monetären Vorteilen für den Arbeitgeber verbunden ist.
Doch ist das möglich und wenn ja, wie?
Arbeitgeber und Arbeitnehmer beschließen gemeinsam, einen Bruchteil des Bruttolohns exakt
1:1 gegen steuer- und sozialversicherungsbegünstigte Entgeltbausteine (z.B. Warengutscheine, Werbepauschale...) auszutauschen.
Dadurch erreicht man beim Arbeitnehmer einen höheren Nettoeffekt und beim Arbeitgeber weniger Lohnnebenkosten. Der Gesamtlohnanspruch des Arbeitnehmers besteht in voller Höhe weiter, es sinkt nur der zu versteuernde und zu verbeitragende Teil des Lohns.
Durch dieses konzeptionelle Vorgehen wird z.B. einem 35-jährigen Arbeitnehmer ermöglicht, eine monatliche Betriebsrente von etwa 450,-€ zu erhalten – ohne finanziellen Mehraufwand.
Wir kooperieren hier mit der DG-Gruppe, dem Kompetenzträger auf diesem Gebiet.
Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, wenden Sie sich jederzeit an uns.
Mitversicherung von GPS-Navigationssystemen
Um in der Kfz-Versicherung die Mitversicherung von GPS-Navigationssystemen gegen Entwendung nicht zu gefährden, sind verschieden Dinge zu beachten.
Zunächst stellen wir klar, dass nur solche Teile mitversichert werden können, die ausschließlich in direkter Verbindung mit dem Fahrzeug eingesetzt werden. Im Gegensatz dazu gelten mobile Geräte,
die (auch) außerhalb des Fahrzeugs genutzt werden können (z. B. Mobiltelefone, Laptops oder Navigationsgeräte wie Garmin oder Tom Tom) nicht als über die Kaskoversicherung versicherbare Teile. Abnehmbare Bestandteile der GPS-Spurführungssysteme sind nur während des Fahrzeuggebrauchs mitversichert. Zum Gebrauch zählt u. a. der Einsatz im Straßenverkehr und auch als Arbeitsmaschine auf dem Feld.
Der Gebrauch endet, wenn das Fahrzeug wieder auf dem Betriebsgrundstück abgestellt wird.
Bitte nehmen Sie die abnehmbaren Bestandteile nach dem Gebrauch aus dem Fahrzeug heraus bzw. vom Fahrzeug ab und verschließen sie sicher.
Für weiterführende Informationen steht Ihnen Ihr betreuender Makler gern zur Verfügung.
Unverfallbarkeit von Betriebsrenten
Seit Januar 2018 gibt es bezüglich der Unverfallbarkeit von arbeitgeberfinanzierten Betriebsrenten- Anwartschaften neue Regelungen, die für den Arbeitnehmer günstiger geworden sind.
Ansprüche aufgrund von Verträgen, die seit 2018 neu abgeschlossen werden, sind bereits nach drei (statt vormals nach fünf) Jahren unverfallbar – vorausgesetzt, der Arbeitnehmer ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betrieb bereits mindestens 21 Jahre alt.
„Unverfallbar“ bedeutet, dass eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr (vollständig) verfallen kann.
Die Altersgrenze wurde also von 25 auf 21 Jahre herabgesetzt. Doch das gilt nicht für betriebliche Versorgungsverträge, die vor 2018 abgeschlossen wurden.
Sofern Sie sich für dieses Thema interessieren, wenden Sie sich bitte an Ihren betreuenden Makler.
Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass bei bestehenden landwirtschaftlichen Rechtsschutz-, Gebäude- und Betriebshaftpflichtversicherungen dem Versicherer die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden anzuzeigen ist.
Wir wollen hier konkret auf eine gewerbliche Nutzung durch den Mieter eingehen.
Bei einer bestehenden Landwirtschafts-Rechtsschutzversicherung z. B. entfällt der Versicherungsschutz für dieses Grundstück bzw. Gebäude ab dem Beginn der Vermietung oder Verpachtung zur gewerblichen Nutzung. Auch der Gebäude-Versicherer kann bei Nichtanzeige einer solchen Nutzungsänderung im Schadenfall die Leistung kürzen.
Das hängt u.a. davon ab, welche gewerbliche Tätigkeit im Gebäude ausgeübt wird und ob es einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichtanzeige und der Schadenursache gibt.
Letzteres ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Schaden in Ausübung der gewerblichen Tätigkeit entstanden ist.
Bitte melden Sie Ihrem betreuenden Makler, wenn Sie Grundstücke oder Gebäude vermieten bzw. verpachten.
Er wird dann die notwendigen Anpassungen veranlassen, so dass der Versicherungsschutz weiterhin vollumfänglich bestehen bleibt.
Tierseuche BHV-1
Meldungen, nach denen bei Rindern das Bovine Herpesvirus 1 (BHV-1) in Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern wieder aufgetreten ist, sorgen für Beunruhigung bei den Rinder haltenden Betrieben.
Die betroffenen Tierbestände müssen getötet werden und die Tierseuchenkassen ersetzen den Betrieben lediglich den gemeinen Tierwert.
Wirksamen Schutz vor den finanziellen Folgen eines Seuchenfalls bietet nur die Ertragsschadenversicherung.
Sie deckt neben den Tierverlusten auch die Folgeschäden finanziell ab. Dabei entschädigt sie sowohl Einnahmeverluste als auch steigende Kosten.
Sofern Sie Interesse an dieser Thematik haben, wenden Sie sich bitte an Ihren betreuenden Makler.
Heu- und Strohlagerung
Wie in jedem Jahr möchten wir Sie an dieser Stelle darauf hinweisen, das bei der Lagerung von Heu und Stroh Sicherheitsvorschriften zu beachten sind.
Sie sind verpflichtet, 14 Wochen nach Beginn der Lagerung regelmäßig die Temperatur in den Heu- oder Strohballen zu messen und diese Messungen zu dokumentieren.
Dabei hilft Ihnen ein Heumesskalender, den Sie bei Ihrem betreuenden Makler erhalten.
Sofern das noch nicht geschehen ist, sprechen Sie ihn einfach an.
Lagerung außerhalb von Gebäuden:
Bitte halten Sie die Sicherheitsabstände zu Gebäuden (25m), Rietdachgebäuden und Wald (50m), Biogasanlagen (300m) und Lagerplätzen untereinander (100m) ein.
Lagerung in Gebäuden:
Hier sind Messbereiche zu bilden mit einer Grundfläche von maximal 5x5m und Gängen dazwischen, so dass eine Temperaturmessung auch überall im Lager gewährleistet werden kann.
Ein Verstoß gegen diese Sicherheitsanforderungen hat im Schadenfall immer zur Folge, dass gar nicht oder nicht vollumfänglich durch den Versicherer geleistet werden kann und darf.
Nähere Informationen gibt Ihnen gern Ihr betreuender Makler.
Agrarbetriebe und gewerbliche Tätigkeiten
Es ist üblich, dass Agrarbetriebe zum Teil auch gewerbliche Tätigkeiten verrichten.
Beispiele hierfür sind die Stromerzeugung über Photovoltaik- und Biogasanlagen, Dienstleistungen für andere Landwirte oder die Kommune oder auch der Betrieb einer öffentlichen Tankstelle oder Werkstatt. Tätigkeitsbereiche, die nicht im engerem Sinne im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Urproduktion stehen, mittlerweile aber zum typischen Bild eines Landwirtschaftsbetriebes gehören, müssen Berücksichtigung hinsichtlich des bestehenden Versicherungsschutzes finden:
Daher unsere Bitte an Sie: Teilen Sie Ihrem betreuenden Makler zeitnah mit, wenn Sie gewerbliche Tätigkeiten aufnehmen oder bereits ausführen, um iIhren Versicherungsschutz nicht zu gefährden.
Hagelversicherung
Bedingt durch die starken Niederschläge im vergangenen Jahr ist ein Großteil der Anbauflächen für Winterkulturen nicht bestellbar gewesen. Daher erfolgt in diesem Jahr vermehrt der Anbau von Sommerkulturen.
Die regelmäßige Vorausdeckung in der Hagelversicherung für 2018 richtet sich jedoch auch in dieser besonderen Situation nach dem Anbauverzeichnis des Vorjahres.
Das betrifft die versicherten Kulturen und die jeweils versicherte Anbaufläche.
Es ist geboten, das Anbauverzeichnis für das laufende Jahr schnellstmöglich einzureichen, damit der Versicherungsschutz vollumfänglich sichergestellt wird.
Des Weiteren kam es im vergangenen Jahr zu großen Sturmschäden an Kulturen, insbesondere am Mais: Er konnte niedergedrückt teilweise nur noch mit großen Verlusten geerntet werden.
Im Allgemeinen ist ein Anstieg von extremen Wetterereignissen zu verzeichnen und eine Zunahme insbesondere von Sturmschäden am Mais zu erwarten. Wir empfehlen Ihnen dringend, eine Deckungserweiterung um diese Gefahr und ggf. auch Starkfrost und Starkregen in Betracht zu ziehen. Ihr betreuender Makler berät Sie gern.
Afrikanische Schweinepest
Die Experten sind sich einig: Es ist nur noch eine Frage der Zeit, bis die ersten Fälle der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Deutschland auftreten werden.
Die Übertragungswege dürften allen Schweinehaltern bekannt sein. Daher wollen wir uns hier auf die wirtschaftlichen Folgen eines Seuchenausbruchs konzentrieren und die können für die betroffenen Betriebe verheerend sein.
Welche Folgen hat es, wenn es auf Ihrem Hof zu einem Seuchenausbruch kommt?
Und wie wirkt es sich aus, sollte es in der Nähe Ihres Betriebes zu einem Seuchenausbruch kommen; Ihr Betrieb für mehrere Monate in ein Sperrgebiet fallen?
Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass in den betroffenen Gebieten jeglicher Tierverkehr unabhängig von der Gattung vorübergehend untersagt wird; das Tierseuchenrecht lässt solche Maßnahmen zu.
Einen Rechtsanspruch auf Entschädigungen der Tierseuchenkasse gibt es ausschließlich für die auf amtliche Anordnung hin getöteten Tiere (Tierwert).
Den darüber hinaus entstandenen Schaden müssen die Betriebe allein tragen.
Schutz vor den finanziellen Folgen bietet einzig die Ertragsschadenversicherung. Derzeit ist ein Abschluss noch möglich.
Erfahrungsgemäß muss man aber davon ausgehen, dass mit dem Auftreten der ersten Seuchenfälle keine Anträge mehr angenommen werden.
Sprechen Sie bei Interesse Ihren betreuenden Makler an.
Versicherung gegen Diebstahl
Verschiedenste Gegenstände des landwirtschaftlichen Inventars eines Agrarbetriebes sind immer wieder begehrtes Diebesgut.
Bitte beachten Sie, dass Versicherungsschutz über die landwirtschaftliche Inhaltsversicherung – sofern vereinbart – nur für das Risiko Einbruchdiebstahl besteht.
So sind zum Beispiel Arbeitsmaschinen, die sich nicht in Gebäuden sondern im Freien befinden, nicht gegen diese Gefahr versichert.
Hier empfiehlt sich eine Kasko- oder technische Versicherung, welche die Geräte auch gegen einfachen Diebstahl absichert.
Aus aktuellem Anlass möchten wir hier auf die sogenannten Hofschlepper eingehen, für die meist nur die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird.
In der Regel haben sie im Vergleich zum Anschaffungspreis nur noch einen geringen Restwert, dennoch liegt der oft noch im hohen vierstelligen bis fünfstelligen Bereich, so dass ein Verlust finanziell schmerzt. Mit einer Teilkaskoversicherung gegen einen verhältnismäßig geringen Beitrag können Sie sich vor dem finanziellen Schaden durch Diebstahl oder Feuer absichern.
Für ein Gespräch steht Ihnen Ihr betreuender Makler gern zur Verfügung.
Versicherung von Flugdrohnen
Flugdrohnen erfreuen sich immer größerer Beliebtheit in Deutschland.
Sie werden zunehmend auch im gewerblichen Bereich eingesetzt, um Sachverhalte aus der Luft zu erkennen und zu dokumentieren.
Doch vor der Anschaffung bzw. Inbetriebnahme gilt es ein paar Fragen zu beantworten.
Braucht man zum Beispiel einen Drohnen-Führerschein oder eine Kennzeichnung?
Welche allgemeingültigen Vorschriften gelten?
Bleibt die Frage: Braucht man eine Drohnenversicherung?
Sofern die Drohne außerhalb von geschlossenen Räumen in Betrieb genommen wird besteht Versicherungspflicht in der Haftpflichtversicherung. Fliegen ohne entsprechenden Versicherungsschutz zieht ein Bußgeld nach sich und im Falle eines Schadens haftet der Drohnen-Pilot mit seinem gesamten privaten Vermögen.
Informieren Sie sich bei Interesse bei Ihrem betreuenden Makler.
D & O Versicherung für die Organe einer juristischen Person
Wer als Unternehmensleiter auf der sicheren Seite stehen und nicht mit seinem privaten Vermögen haften will, für den ist die Managerhaftpflicht-Versicherung, auch D & O-Police (Directors & Officers) genannt, unerlässlich.
Abgedeckt werden durch die D & O-Versicherung Ansprüche im Innen- und Außenverhältnis.
Oftmals sind es die Unternehmen selbst, die Ansprüche gegen das eigene Management wegen Pflichtverletzungen geltend machen. Aufsichtsorgane sind verpflichtet, die Interessen der Gesellschafter zu vertreten. Andernfalls können Sie durch die Gesellschafter selbst in Anspruch genommen werden. Aber auch Vertragspartner, Wettbewerber oder Behörden werfen Unternehmen und deren Organen verstärkt Pflichtverletzungen vor.
1. Vorteil für den Geschäftsführer:
Zum einen schützt der Geschäftsführer mit dieser Haftpflicht-Versicherung sein privates Vermögen. Daneben schützt die D&O-Versicherung auch bei gesamtschuldnerischer Haftung.
Denn Geschäftsführer haften auch für die Fehler ihrer Geschäftsleitungs-Kollegen.
2. Vorteil für das Unternehmen:
Werden Geschäftsführern oder Aufsichtsorganen eines Unternehmens Pflichtverletzungen vorgeworfen und damit Schadensersatzansprüche geltend gemacht, hat das immer auch negative Konsequenzen für das Unternehmen selbst. Eine D&O-Versicherung mit ausreichender Deckungssumme sichert den Fortbestand des Unternehmens, da hohe Schadensummen in Haftungsfällen bei den Verantwortlichen kaum vollstreckt werden können. Es geht also um die Existenzsicherung des Unternehmens. Tochterunternehmen sind mitversichert, wenn sie im Jahresabschluss der Muttergesellschaft enthalten sind oder wenn die Muttergesellschaft das Tochterunternehmen leitet und kontrolliert. Versicherungsnehmer und Beitragszahler ist das Mutterunternehmen.
Aber auch eine persönliche D&O-Versicherung für den Geschäftsführer ist möglich und macht dann Sinn, wenn er außerhalb des Unternehmens noch weiteren Tätigkeiten nachgeht, wie z.B. leitenden Positionen in anderen Firmen, Stiftungen oder Vereinen. Diese kann der Manager unabhängig von seinem Unternehmen für sich abschließen.
Wenden Sie sich bei Interesse bitte an Ihren betreuenden Makler.
Gewerbliche Transporte
Im letzten Infoblatt haben wir darauf hingewiesen, dass landwirtschaftliche Lohnunternehmen, aber auch Landwirte mit zusätzlicher gewerblicher Tätigkeit, für den Transport von Gütern gegen Entgelt ab dem 01.06.2017 eine Erlaubnis der zuständigen Verkehrsbehörde nach
§3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) benötigen.
Die Frist zur Erlangung dieser Erlaubnis wird nun bis zum 31.05.2018 verlängert. Während dieser Zeit soll eine neue Regelung erarbeitet werden, die land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von max. 40km/h von den Vorschriften des GüKG ausnimmt. Sobald klar ist, welche Regelungen nun tatsächlich kommen, informieren wir Sie.
Landwirtschaftliche Lohnunternehmer und gewerbliche Transporte !!!
Landwirtschaftliche Lohnunternehmen, aber auch Landwirte mit zusätzlicher gewerblicher Tätigkeit, benötigen für den Transport von Gütern gegen Entgelt eine Erlaubnis der zuständigen Verkehrsbehörde nach § 3 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz.
Diese gesetzliche Norm ist nicht neu.
Bisher wurde die bestehende Gesetzeslage jedoch zugunsten der Lohnunternehmer ausgelegt und Transporte im Zusammenhang mit weiteren landwirtschaftlichen Dienstleistungen ohne Genehmigung wurden geduldet (z. B. Transporte im Rahmen der Futterernte, Abtransport von Strohballen vom Feld, Gülletransporte).
Bundesverkehrsministerium und BAG haben sich nun von dieser Auslegung abgewandt, d.h. alle Transporte von landwirtschaftlichen Betrieben und Lohnunternehmen gegen Entgelt mit Kraftfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht über 3,5t (inkl. Anhänger) sind erlaubnispflichtig.
Der BLU (Bundesverband der Lohnunternehmen), der Deutsche Bauernverband und der Bund Deutscher Maschinenringe haben versucht, diese strenge Auslegung des Gesetzes zu verhindern, jedoch ohne Erfolg. Lediglich eine Übergangsfrist bis zum 31.05.2017 wird gewährt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird auf die Sanktionierung bei Rechtsverstoß verzichtet und es erfolgt nur eine Belehrung über die Rechtslage.
Ab dem 01.06.2017 ist dann verstärkt mit Kontrollen durch BAG und Polizei zu rechnen.
Verstöße können dann mit einem Bußgeld nach § 19 GÜKG von bis zu 20.000€ und darüber hinaus geahndet werden.
Sollten Sie die betreffenden Transporte durchführen benötigen Sie:
Entsprechende Nachweise sind im Fahrzeug mitzuführen und im Falle einer Kontrolle vorzuweisen.
Bitte setzen Sie sich ggf. für die Erlaubnisbeantragung mit Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde und zum Einrichten der Frachtführerhaftpflichtversicherung mit Ihrem betreuenden Makler in Verbindung.
Heu- und Strohlagerung
Die Erntezeit steht bevor und wir möchten Sie wie in jedem Jahr auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für die Lagerung von Heu und Stroh hinweisen.
Deren Beachtung ist wichtig, um bei dennoch auftretenden Feuerschäden eine problemlose Schadenregulierung sicherzustellen.
Achten Sie z. B. bei Außenlagerung auf den Abstand zu Gebäuden mit feuerhemmenden Wänden und Bedachungen von mindestens 25 Metern und zu weiteren Lagerplätzen von 100 Metern.
Bei Lagerung in Bergeräumen sind Messbereiche zu bilden. Sie dürfen eine Grundfläche von 20qm und ein Volumen von 80cbm nicht übersteigen.
Während der ersten 14 Wochen nach Einlagerung ist die Temperatur zu messen und festzuhalten.
Hierzu können Sie von Ihrem betreuenden Makler Heumesskalender erhalten, die Ihnen die Dokumentation erleichtern sollen.
Biogasanlagen und Tierseuchen
Im Fall des Ausbruchs von Tierseuchen sind Biogasanlagen in besonderer Weise betroffen. Die Biogasproduktion vermindert sich oder fällt aus durch:
Um so entstehende Verluste zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen die „Tierseuchenversicherung Biogas“. Gedeckt ist der Ertragsschaden des versicherten Produktionsverfahrens, d.h. die landwirtschaftliche Biogasproduktion infolge von
soweit der Ertragsschaden durch anzeigepflichtige Tierseuchen gemäß Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen verursacht wird.
Bei Interesse wenden Sie sich bitte an Ihren betreuenden Makler.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen im öffentlichen Verkehr
Fahrzeuge, die sich im öffentlichen Straßenverkehr (StVZO) bewegen, müssen den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen.
Die Vorschriften sind recht umfangreich.
Wir wollen an dieser Stelle lediglich auf die Abmessungen (§32 StVZO) eingehen.
Für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen und Sonderfahrzeuge gilt hier
z. B. eine maximale Breite von 3 Metern und für Kombinationen von Zugmaschinen und Anhängern eine maximale Länge von 18,75 Metern.
Fahrzeuge mit Überbreite bzw. Überlänge benötigen daher zwingend eine amtliche Ausnahmegenehmigung gemäß §70 StVZO.
Verstöße gegen § 32 StVZO werden derzeit mit 60,-€ und 1 Punkt in Flensburg geahndet.
Im Übrigen hat der Genehmigungsinhaber seinem Kraftfahrzeugversicherer diese Ausnahmegenehmigung anzuzeigen und bei versicherungspflichtigen Fahrzeugen ist eine von diesem erstellte Bescheinigung mitzuführen.
Bitte setzen Sie sich gegebenenfalls mit Ihrer zuständigen Verkehrsbehörde für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung und im Anschluss mit Ihrem betreuenden Makler bezüglich Anforderung einer Versichererbescheinigung in Verbindung.
SafetyCheck Agrar
„Der beste Schaden ist der, der gar nicht erst passiert.“
Diese Aussage ist so trivial wie richtig.
Landwirtschaftliche Unternehmen unterliegen seitens des Gesetzgebers und der Versicherer hohen Sicherheitsanforderungen, z. B. in Bezug auf Brandschutz und die Lagerung von umweltgefährdenden Stoffen.
Im Übrigen bedeutet ein Versicherungsschaden grundsätzlich Ärger: Er behindert einen reibungslosen Betriebsablauf und kann sogar zu Liquiditätsengpässen führen.
Sie bei der Einhaltung dieser Anforderungen zu unterstützen und Risiken zu minimieren –
das ist Aufgabe von SafetyCheck Agrar.
Für die Entwicklung und Umsetzung hierzu konnten wir die DEKRA als unabhängige Sachverständigenorganisation gewinnen.
Intensive Gespräche haben uns davon überzeugt, mit der DEKRA den richtigen Partner für unser gemeinsames Anliegen gefunden zu haben.
Danach erfolgt die Betriebsbesichtigung durch einen Sachverständigen der DEKRA unter Berücksichtigung folgender Schwerpunkte:
Ziel ist es, Ihnen ggf. Handlungsempfehlungen zur Beseitigung von Gefahrenpotenzial zu geben.
Oftmals sind Betriebe unsicher, ob getroffene Maßnahmen ausreichend sind im Hinblick auf gesetzliche Anforderungen und versicherungsvertragliche Obliegenheiten.
Klar ist, dass Versicherer bei Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt bzw. begünstigt wurden, Abzüge von der Leistung vornehmen.
Wir empfehlen Ihnen, den SafetyCheck Agrar durch die DEKRA vornehmen zu lassen, um nach Umsetzung der Handlungsempfehlungen die Sicherheit für Ihren Betrieb zu erhöhen und für sich das Haftungsrisiko zu minimieren.
Die Überprüfung erfolgt zunächst einmalig, kann und sollte aber nach Absprache auch in sinnvollen Abständen wiederholt werden.
Nähere Auskünfte, u.a. zu den Kosten, erhalten Sie bei Ihrem betreuenden Makler.
Motorschäden
Gehen Motoren im laufenden Betrieb kaputt, sind diese Schäden nicht Bestandteil der allgemeinen Kaskoversicherung.
Sofern eine Mitversicherung der sogenannten „inneren Betriebsschäden“ gewünscht ist, kann Versicherungsschutz über einen Zusatzbaustein zur Kaskoversicherung eingeschlossen oder aber über eine separate technische Versicherung abgedeckt werden.
Bitte sprechen Sie Ihren betreuenden Makler an.
Warenkreditversicherung / Forderungsausfallversicherung
Auch in der Landwirtschaft kommt es durchaus zu Situationen, in denen der Abnehmer eines Produktes in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät.
Denkt man etwa an die hinter uns liegende akute Milchkrise, die auch Molkereien unter Druck geraten ließ, die die Abnahme der immer größer werdenden Milchmengen gemäß Satzungen der Genossenschaften garantieren und die Mehrmengen dann loswerden mussten.
Jeder Agrarbetrieb sollte das Zahlungsverhalten und insbesondere die Bonität seiner Abnehmer kennen, unabhängig davon, ob es sich um bestehende oder neue Vertragspartnerschaften handelt.
Die nachfolgenden Probleme sind vielen Betrieben bekannt:
In der Regel wird nur eine Auskunft eingeholt, die dem Landwirtschaftsbetrieb ein objektives Bild nicht auskömmlich ermöglicht.
Auch ergeben sich je nach Auskunftei unterschiedliche Bewertungen - eine versicherte Auskunft ist so nicht möglich.
Die Lösung lautet: Warenkreditversicherung, auch Forderungsausfallversicherung genannt.
Der Versicherer übernimmt hierbei die Bonitätsprüfung des Abnehmers mittels eines eigenen Bonitätsbewertungssystems, das sich zusammensetzt aus mehreren Auskunfteien (u.a. Bürgel, Schufa, Creditreform), Auskünften von Banken / Sparkassen, anderen Versicherungsnehmern z. B. zum Zahlungsverhalten.
Diese Bonität wird laufend überwacht.
Sollte es dennoch zu Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) oder Zahlungsverzug kommen, springt der Kreditversicherer ein.
Somit bleibt Ihr Betrieb vor den finanziellen Folgen wirtschaftlicher Probleme beim Abnehmer geschützt. Im Übrigen ist der Kreditversicherer auch in der Lage, für Sie Auskünfte zu potentiellen Vertragspartnern einzuholen.
Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, sprechen Sie einfach Ihren betreuenden Makler an.
Hagelversicherung
Die Anbauverzeichnisse sind je nach Versicherer bis zum 15.05. (Münchener und Magdeburger Agrarversicherung) bzw. 31.05. (Vereinigte Hagel) des Erntejahres einzureichen.
Warten Sie nicht bis zum Ende der Frist; reichen Sie Ihr Anbauverzeichnis so früh wie möglich ein, damit Versicherungsschutz exakt nach den aktuellen Ertragserwartungen gegeben ist.
Bis dahin besteht Versicherungsschutz lediglich im Rahmen der Vorausdeckung auf Basis der Anbaudaten des Vorjahres.
Nachträglicher Ein-/Anbau von Zubehör bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen
In der Praxis kommt es häufig vor, dass landwirtschaftliche Zugmaschinen im Laufe ihrer Einsatzdauer mit bestimmten Geräten nachgerüstet werden.
Das betrifft insbesondere GPS-Navigationssysteme und weitere Zusatzausstattung wie z. B. Frontlader.
Bei den Versicherern gibt es bezüglich der Mitversicherung einer solchen Sonderausstattung unterschiedliche Regelungen. Damit Schäden problemlos reguliert werden können, teilen Sie uns bitte mit, wenn Sie an landwirtschaftlichen Zugmaschinen Zusatzausstattung installieren bzw. ein GPS-Navigationsgerät nachrüsten.
In welchem Rahmen besagtes Zubehör beim Versicherer Ihrer landwirtschaftlichen Zugmaschinen als mitversichert gilt, erfahren Sie bei Ihrem betreuenden Makler.
Feuerlöscher am Mähdrescher
Großschäden durch abgebrannte Mähdrescher führen zu spürbaren Beitragserhöhungen in der landwirtschaftlichen Inventarversicherung – auch für bisher nicht betroffene Unternehmen.
Hier im Vorfeld präventiv tätig zu werden – diese Aufgabe stellt sich den Versicherern aber auch den Agrarbetrieben.
Oft kann man mit kleinen Maßnahmen große Wirkung erzielen.
Sie können die Chance, einen Brand im Frühstadium erfolgreich zu bekämpfen, vergrößern, indem Sie die Anzahl der Feuerlöscher auf dem Mähdrescher erhöhen.
So konnte in der Vergangenheit bei einem unserer Kunden bereits ein Totalsachaden eines Mähdreschers verhindert werden, weil ein weiterer Feuerlöscher vorhanden war und somit ausreichend Löschpulver zum Einsatz kommen konnte. Der Gesamtschaden belief sich somit lediglich auf ca. 4.000,-€.
Es gibt bereits Versicherer, bei denen die Installation von 3 Handpulverfeuerlöschern à 6 Kilogramm obligatorisch ist, wovon einer am Aufgang zum Motorraum griffbereit sein muss und die anderen beiden sich vorn beim Fahrer befinden müssen. Wir empfehlen Ihnen, im Rahmen der Winterinstandhaltungsmaßnahmen entsprechend nachzurüsten.
Näheres zum Thema erläutert Ihnen gern Ihr betreuender Makler.
Versicherung von Fahrsilos
Dem Versicherungsschutz von Fahrsilos wird meistens nur geringe Bedeutung zugestanden.
Brennbare Sachen an oder in der Nähe von Fahrsilos bedeuten, dass bei einem Feuer auch die Silowand erheblichen Schaden nehmen kann, wie ein aktueller Fall zeigt.
Wir empfehlen Ihnen daher, auch Ihr Fahrsilo gegen Feuer zu versichern.
Wenden Sie sich bei Bedarf bitte an Ihren betreuenden Makler.
Gruppenunfallversicherung für landwirtschaftliche Unternehmen
Geringste Missachtung von Sicherheitsbestimmungen führt in Agrarbetrieben immer wieder zu schweren Unfällen.
Sie als Arbeitgeber können die finanziellen Folgen eines solchen Ereignisses abmildern.
Die Leistungen der Berufsgenossenschaft sind hier nicht ausreichend.
Im Wesentlichen leistet sie für medizinische Heilbehandlung und Rehabilitation als Folge eines Arbeitsunfalls sowie Einkommensersatz in Form von Verletztengeld und Verletztenrente.
Eine Invaliditätsleistung ist nicht Gegenstand des Leistungskataloges.
So bleibt der Geschädigte auf vielen Kosten sitzen, wie z. B. für einen notwendigen behindertengerechten Umbau seiner Wohnung.
Als Betrieb haben Sie die Möglichkeit, Ihre Mitarbeiter über eine Gruppenunfallversicherung preisgünstig gegen die finanziellen Folgen von Unfällen abzusichern.
Die Beiträge sind vom Arbeitgeber als Betriebsausgaben absetzbar.
Viele Betriebe machen von dieser Möglichkeit bereits Gebrauch.
Sofern das bei Ihnen noch nicht der Fall ist, Sie aber Interesse an einem individuellen Angebot haben, wird Ihnen Ihr betreuender Makler gern ein solches unterbreiten.
Wichtige Information zur Kfz-Versicherung!
Beim Fahren mit Anhängern kommt es häufig zu Schäden.
So passiert es beispielsweise, dass ein landwirtschaftlicher Anhänger in einer Kurve umkippt und es zu Verwindungsschäden sowohl an der Zugmaschine als auch am Anhänger kommt.
In einem weiteren Beispiel rangiert der Fahrer eines PKW beim Rückwärtsfahren mit seinem Anhänger, er schlägt die Lenkung derart stark ein, dass der Anhänger den hinteren Kotflügel des PKW eindrückt.
In beiden genannten Fällen kann eine Regulierung des Schadens nur erfolgen, wenn in die Kaskoversicherung Betriebs-, Brems- und Bruchschäden mit eingeschlossen worden sind.
Eine Vollkaskoversicherung allein reicht hier nicht aus.
Sie reguliert weder den Verwindungsschaden noch den Schaden am Kotflügel des PKW ́s.
Wir wollen Ihnen nachfolgend unabhängig von den genannten Fällen kurz erläutern, was unter Betriebs-, Brems- und Bruchschäden zu verstehen ist.
Betriebsschäden:
sind Schäden, die der Betrieb und die spezielle Verwendung des Kfz mit sich bringen, die aber nicht auf einem Unfallereignis beruhen, z. B. Einknickschäden, Verwindungsschäden zwischen Zugfahrzeug und Anhänger, Schäden durch Verrutschen der Ladung.
Bremsschäden:
entstehen unmittelbar durch den Bremsvorgang an dem Kraftfahrzeug. Aufgrund einer Vollbremsung entsteht an der Bremsanlage des Kfz ein erheblicher Schaden.
Reine Bruchschäden:
Fahrzeugteile, z. B. Achsen oder Radaufhängungen brechen. Ein Kfz fährt durch ein tiefes Schlagloch. Hierbei entsteht ein Bruch an einem Achsträger.
Sofern Sie die Mitversicherung dieses Risikos in Ihrer Kaskoversicherung wünschen, wenden Sie sich bitte an Ihren betreuenden Makler.
Besser medizinische Versorgung – aber wie?
Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung in Deutschland (ca. 90%) ist Pflichtmitglied in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Auch die meisten selbständigen Landwirte sind gesetzlich pflichtversichert in der landwirtschaftlichen Krankenkasse. Aufgrund der defizitären Finanzsituation der Krankenkassen hat die Bundesregierung in den vergangenen Jahren mehrmals den gesetzlichen Leistungsanspruch gekürzt.
Wer schon mal in die Verlegenheit gekommen ist, sich Zahnersatz anfertigen lassen zu müssen, der weiß, welche Kosten dort auf den Versicherten zukommen.
Und lange Wartezeiten für einen Facharzttermin sind eher die Regel als die Ausnahme.
Der Weg in die private Krankenvollversicherung bleibt den meisten verwehrt.
Lediglich Selbständige, Freiberufler sowie Angestellte mit einem Bruttoeinkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (in 2016 - 56.250,-€) können von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.
Alle anderen können die Kosten zusätzlicher Leistungen über eine private Krankenzusatzversicherung auf einen Versicherer übertragen, und zwar im ambulanten, stationären und Zahnbereich.
Hierbei möchten wir auf eine besondere Möglichkeit hinweisen, sich komplett den Status eines Privatpatienten zu sichern.
Hierbei schließt der Versicherte bei einem privaten Krankenversicherer einen sogenannten Kostenerstattungstarif ab. Das ist für alle oder einzelne Bereiche möglich (amb., stat., Zahn).
Parallel vereinbart der Versicherte mit seiner Krankenkasse (LKK, AOK etc.) Kostenerstattung.
An diese Wahl ist der Versicherte 3 Monate gebunden.
Folgender Ablauf ergibt sich dann im Behandlungsfall:
Der Patient geht ohne Chipkarte (wird nicht benötigt) zum Arzt und sagt dort, dass er privat versichert ist.
Somit ist er Vertragspartner des Arztes und dieser rechnet nicht mit der Krankenkasse ab.
Nach der Behandlung bekommt er vom Arzt eine Rechnung für seine erbrachten Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte oder Zahnärzte.
Diese Rechnung wird nun bei der Krankenkasse eingereicht und diese erstattet dem Patienten bzw. Versicherten den Teil, den sie für einen gesetzlich Versicherten ohnehin zahlen würde.
Der Patient/Versicherte erhält danach die Rechnung mit einem Erstattungsvermerk von der Krankenkasse zurück und gibt sie nun seinem privaten Krankenversicherer, der je nach Tarif die komplette Differenz zum Gesamtbetrag der Rechnung oder einen Großteil davon übernimmt und an den Versicherten auszahlt.
Dieser überweist dann den Rechnungsbetrag an den Arzt.
Mit dieser Möglichkeit kommt der Versicherte allumfassend (oder nach gewähltem Bereich) in den Genuss der Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte bzw. Zahnärzte mit den damit verbundenen Vorteilen, wie z. B. kurzen Wartezeiten bei Facharztterminen, freier Krankenhauswahl usw.
Unabhängig vom Kostenerstattungsprinzip haben Unternehmen die Möglichkeit, für ihre Mitarbeiter eine betriebliche Krankenversicherung einzurichten und ihnen über diesen Weg die Kostenübernahme zusätzlicher Leistungen zu organisieren und sich somit diverse Vorteile für sich und ihre Mitarbeiter zu sichern.
Diese Vorteile für das Unternehmen ergeben sich:
Für die Mitarbeiter liegen die Vorteile als Versicherte wie folgt
Nähere Informationen gibt Ihnen gern Ihr betreuender Makler.
Achtung – Versicherung selbstfahrender Arbeitsmaschinen
Aus gegebenem Anlass weisen wir daraufhin, dass selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h ein Versicherungskennzeichen benötigen und damit eine Kfz-Haftpflicht- versicherung.
Es besteht kein Versicherungsschutz über die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung.
Entstandene Schäden dürfen vom Betriebshaftpflichtversicherer nicht reguliert werden.
Bitte wenden Sie sich vor dem Erwerb eines solchen Fahrzeugs an Ihren betreuenden Makler.
Heumesskalender
Das Heu sich selbst entzünden kann ist bekannt.
Wir möchten Sie daher nochmals darauf aufmerksam machen, dass Sie nach der Einlagerung von Heu regelmäßig, mindestens 14 Wochen lang, dessen Temperatur messen müssen.
Nutzen Sie zur Dokumentation unseren Heumesskalender.
Dieser enthält auch eine Anleitung zur Temperaturmessung.
Achten Sie bei der Einlagerung von Heu auch darauf, dass Sie entsprechende Messbereiche bilden, um die Messungen auch tatsächlich durchführen zu können.
Auf die möglichen Folgen der Nichteinhaltung dieser Vorschriften haben wir bereits umfassend informiert.
Sie erhalten den Heumesskalender, sofern noch nicht geschehen, bei Ihrem betreuenden Makler.
Betriebliche Altersversorgung
Die familiäre Situation eines Versicherten bei Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung unterscheidet sich häufig von der bei Eintritt in den Ruhestand.
Aus diesem Grund bieten die Versicherer i. d. R. die Möglichkeit an, noch vor Rentenbeginn die Rentengarantiezeit anzupassen.
Damit ist der Zeitraum gemeint, für welchen ab Rentenbeginn gerechnet die vereinbarte Rente auch für Hinterbliebene garantiert gezahlt wird.
Ein Beispiel:
Bei Abschluss der betrieblichen Altersversorgung wurde von Herrn Mustermann eine Rentengarantiezeit von 5 Jahren vereinbart.
Er war seinerzeit 30 Jahre alt und unverheiratet.
Kurz vor Rentenbeginn mit 65 Jahren – Herr Mustermann ist zwischenzeitlich seit vielen Jahren glücklich verheiratet – ändert er diese Rentengarantiezeit gegen einen geringen Mehrbeitrag auf 20 Jahre, um im Falle seines vorzeitigen Ablebens seine Frau finanziell abzusichern.
Im Alter von 68 Jahren verstirbt Herr Mustermann plötzlich.
Er hat bisher für 3 Jahre Rente aus der betrieblichen Altersversorgung bezogen.
Seine Frau erhält diese Rente nun weitere 17 Jahre.
Hätte er die Rentengarantiezeit bei 5 Jahren belassen, würde seine Frau nur für weitere 2 Jahre diese Rente bekommen.
Wenden Sie sich bei weitergehenden Fragen bitte an Ihren betreuenden Makler.
Unfälle mit Anhängern
Wir möchten die Gelegenheit nutzen und nochmals darauf hinweisen, dass sich seit dem BGH-Urteil vom 27.10.2010 die Haftung bei Kraftfahrzeuggespannen verändert hat.
Während vorher bei einem verschuldeten Haftpflichtschaden dieser über die Haftpflichtversicherung der Zugmaschine reguliert wurde, erfolgt nun die Aufteilung zwischen Zugmaschine und Anhänger im Verhältnis 50:50.
Das heißt, der Versicherer der Zugmaschine wird zunächst den Schaden zu 100 Prozent übernehmen und dann beim Versicherer des Anhängers für 50 Prozent Regress nehmen.
Zwischenzeitlich stellen wir fest, dass die Regresswelle rollt.
Wer Halter eines Anhängers ist – nicht nur als landwirtschaftlicher oder gewerblicher Unternehmer, der seine Fahrzeuge vermietet oder ausnahmsweise verleiht, sondern ebenso als privater Halter, der Freunden einen Wohnwagen für den Urlaub überlässt oder Nachbarn einen Gepäckanhänger ausleiht – der sollte die Haftungsgefahr kennen, die ihn als Halter trifft, wenn sein Anhänger als Teil eines Gespanns an einem Unfall beteiligt ist.
Auch wenn der Anhänger völlig intakt und absolut „schuldlos“ am Unfall ist, hat er die Hälfte des Schadensersatzes zu übernehmen.
Haftungsrisiken kann es für Sie nur bei Anhängern geben, die von der Pflichtversicherung ausgeschlossen sind, wie z.B. landwirtschaftlichen Anhängern bis 25 km/h oder Pferdeanhängern zu Sportzwecken.
Detaillierte Auskünfte zum Thema gibt Ihnen gern Ihr betreuender Makler.
Diebstahlschutz durch künstliche DNA
Die Zahl der Einbrüche und Diebstähle bei landwirtschaftlichen Unternehmen ist seit Jahren hoch und nimmt sogar zu. Unter anderem hat das steigende Versicherungsprämien zur Folge.
Die Unternehmen kommen nicht umhin, präventiv tätig zu werden, um sich zu schützen.
Ein Präventionsbaustein – wir haben in der Vergangenheit schon einige Male an dieser Stelle dazu informiert – kann der Einsatz künstlicher DNA sein.
Mit künstlicher DNA können Sie Ihre Betriebsmittel und Wertsachen mit einer einmaligen und fast nicht zu entfernenden Eigentumsmarkierung versehen.
Dadurch wird der Transport, Besitz und Verkauf von gestohlenen Waren für Verbrecher viel risikoreicher, vor allem in Gebieten, in denen die Polizei aktiv nach DNA-Spuren fahndet.
Die Praxis beweist, dass diese Strategie abschreckend wirkt und zu einer Reduzierung von Eigentumskriminalität in „künstlichen DNA-geschützten Bereichen“ führt.
Die in den aufgebrachten Markierungen enthaltenen DNA-Codierungen sind nämlich einmalig und können durch die Polizei im Falle einer Ermittlung Ihnen als Eigentümer einfach zugeordnet werden.
Bei eventuellem Verkauf von markierten Gegenständen lassen sich die Angaben des Käufers in der Datenbank ergänzen und somit neu zuordnen.
Außerdem sorgen bereits die an verschiedenen Stellen angebrachten Schilder mit dem Hinweis auf die Verwendung künstlicher DNA im Betrieb für eine abschreckende Wirkung.
Der Preis eines Agrar-Kit XL der Firma SelectaDNA beginnt inklusive Einweisungsservice vor Ort ab etwa 900,-€ netto. Wenden Sie sich bei Interesse bitte an Ihren betreuenden Makler.
Betriebshaftpflichtversicherung – Mitversicherung von Tochterunternehmen
Es gibt gute Gründe, weshalb Agrarbetriebe bestimmte Betriebsteile bzw. Tätigkeiten in neu gegründete Firmen ausgliedern.
Nicht selten werden dann diese Tochterunternehmen als Mitversicherungsnehmer in ein und derselben Betriebshaftpflichtversicherung mit dem Mutterbetrieb geführt.
Dabei gilt nachstehendes zu beachten.
Ohne besondere Vereinbarung sind gegenseitige Ansprüche zwischen diesen Unternehmen oftmals vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Haftung zwischen diesen Unternehmen möglich und sinnvoll ist, klären Sie bitte bei Bedarf mit Ihrem Makler.
Milchkasko
Auch in den besten Unternehmen kann es passieren – mit Hemmstoffen kontaminierte Milch gelangt in das Tankfahrzeug zur Molkerei oder die Kühlung im Milchtank versagt.
Der Eigenschaden kann in solchen Fällen erheblich sein
Wenden Sie sich bei Interesse bitte an Ihren betreuenden Makler.
1. Verhalten nach Schadenfall
In den allgemeinen Versicherungsbedingungen ist unter anderem in den vertraglichen Obliegenheiten geregelt, welche Pflichten der Versicherungsnehmer im Schadenfall hat.
Wir möchten Ihnen unterstützend in den folgenden Ausführungen nahelegen, wie Sie sich nach einem eingetretenen Schadenfall verhalten sollten.
1.1 Haftpflichtversicherung (Betrieb, Privat,)
1.2 Kraftfahrzeugversicherung
Geben Sie auch hier kein Schuldgeständnis gegenüber dem Unfallgegner ab.
Erteilen Sie bei Kaskoschäden den Reparaturauftrag erst, wenn die Sachlage mit dem Versicherer geklärt ist und eine Kostenübernahme erfolgt.
1.3 Sonstige Sachversicherung (z.B. Inventar, Maschinenbruch etc.)
1.4 Rechtsschutzversicherung
2. Verpachtungen anzeigen
Die Verpachtung z. B. einer landwirtschaftlichen Nutzfläche ist keine versicherte Nebentätigkeit. Sie stellt ein gänzlich anders gelagertes Risiko dar als ein landwirtschaftlicher Betrieb.
Das entschied das OLG Oldenburg am 22.01.2014 (5 U 45/13).
Folgender Sachverhalt lag dieser Entscheidung zugrunde:
Nachdem ein Landwirt im Jahr 2009 eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte, verpachtete er einen Teil seiner Betriebsfläche mit einem Legehennenstall an eine Landwirtin.
Im April 2012 wurde in den Eiern eine nicht dioxinähnliche PCB-Belastung festgestellt, bei der eine Grenzwertüberschreitung nicht ausgeräumt werden konnte.
In der Folge waren mehr als 420.000 Eier zu entsorgen.
Grund der Belastung soll eine vom Landwirt unter den Außenzäunen angebrachte Schotterschicht gewesen sein, die Füchse davon hat abhalten sollen, sich unter der Umzäunung durchzugraben.
Der Landwirt hat die Auffassung vertreten, für die Verpachtung des Grünlands mit dem Legehennenbetrieb bestehe Versicherungsschutz durch die Betriebshaftpflichtversicherung, ohne dass es hierfür einer besonderen Vereinbarung bedurft hätte.
Nachdem das Landgericht Oldenburg seiner Meinung nicht gefolgt ist, hat der Landwirt Berufung eingelegt. In seiner Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Oldenburg Folgendes ausgeführt: Ohne ausdrückliche Erwähnung einer Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen und Gebäuden zum Betrieb eines Legehennenstalls mit Auslaufflächen im Versicherungsvertrag umfasse der versicherte „land-/ bzw. forstwirtschaftliche Betrieb mit Weidehaltung“ eine solche Verpachtung auch dann nicht, wenn sie branchenüblich sei.
Sofern Sie also Flächen oder Gebäude verpachtet haben und dies noch nicht Ihrem Haftpflichtversicherer mitgeteilt haben, holen Sie das bitte über Ihren betreuenden Makler nach.
Richtige Heu- und Strohlagerung im landwirtschaftlichen Unternehmen
Jeder ist in seinem Handeln verpflichtet, Brände zu verhindern.
Auch wenn nicht in allen Bundesländern einheitliche Sicherheitsvorschriften zur Lagerung von Ernteerzeugnissen existieren, kann jeder nach § 319a StGB „Herbeiführung einer Brandgefahr“ bestraft werden.
Wird also die Lagerung nicht entsprechend Vorschriften von Behörden oder Versicherungen durchgeführt, droht im Schadenfall Ärger.
Das heißt neben der strafrechtlichen Betrachtung im schlimmsten Fall, dass der Versicherer entsprechend der Schwere des Verschuldens bei grober Fahrlässigkeit seine Leistung kürzen wird.
Wir haben in vorhergehenden Infoblättern bereits darauf hingewiesen.
Umso wichtiger ist es, sich über die entsprechenden Vorschriften zu informieren.
Einen Teil dieser Vorschriften finden Sie in den Versicherungsbedingungen unter „Sicherheitsvorschriften für die Landwirtschaft“.
Darin sind zum Beispiel die erforderlichen Abstände von Heu- oder Strohlagern zu Gebäuden geregelt. Wir wollen an dieser Stelle kurz auf eine Sache bei der Einlagerung von Heu und Stroh in Gebäuden eingehen.
Häufig sieht man Gebäude, die bis unters Dach mit Heu oder Stroh vollgepackt worden sind, damit der vorhandene Platz maximal ausgenutzt werden kann.
Unter solchen Vorraussetzungen sind nicht mehr alle Ballen für eine Messung erreichbar.
Richtig ist, die Lagerung so zu organisieren, dass eine Temperaturmessung des Erntegutes an jeder Stelle möglich ist.
Das bedeutet, dass Messbereiche zu bilden sind, deren Grundfläche 20 Quadratmeter bzw. deren Volumen 80 Kubikmeter nicht übersteigen.
Die regelmäßigen Temperaturmessungen 14 Wochen nach Einlagerung sind auch hier zu dokumentieren. Heumesskalender erhalten Sie gern bei Ihrem betreuenden Makler.
Schutz vor Brandstiftung
Einen vollkommenen Schutz vor Brandstiftern gibt es leider nicht. Dennoch kann man ein paar vorbeugende Maßnahmen treffen:
Schutz vor Cyberkriminalität
Cyberkriminalität und IT-Risiken sind eine wachsende Bedrohung für Unternehmen.
Die rasanten Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnik bieten nicht nur Chancen sondern auch völlig neue Risiken - unabhängig von Größe oder Branchenzugehörigkeit der Betriebe. Immer mehr Kriminelle verschaffen sich Zugang zu Netzwerken von Unternehmen.
Dabei werden nicht nur vertrauliche Daten gestohlen, sondern oft auch die gesamte EDV-Technik lahm gelegt.
Fehler von Mitarbeitern führen oft zu Ansprüchen Dritter z.B. wegen Urheberrechtsverletzung.
Eine wachsende Anzahl von Datenschutz-Anforderungen und deren Komplexität bergen zusätzliche Risiken.
Die Cyber-Versicherung schützt Unternehmen nicht nur vor den wirtschaftlichen Folgen von IT- und Cyberrisiken.
Im Schadenfall stehen Ihnen über eine Experten-Hotline IT-Spezialisten und Fachanwälte zur Seite. Gemeinsam mit Ihnen leiten sie die notwendigen Maßnahmen ein.
Bei Bedarf helfen sie auch schnell und unbürokratisch vor Ort.
Ihre Vorteile bei der Cyber-Police
Wenden Sie sich bei Interesse bitte an Ihren betreuenden Makler.
Parametrische Wetterrisikoversicherung
Die Landwirtschaft ist stark witterungsabhängig.
Neben der klassischen Hagelversicherung in all ihren Ausprägungen gibt es nun eine weitere Möglichkeit, Wetterrisiken abzusichern.
Hierbei werden bestimmte Parameter festgelegt, z.B. Temperaturbereiche oder Niederschlagsmengen während eines bestimmten Zeitraumes in einer bestimmten Region.
Dabei können alle Messdaten abgesichert werden, die vom unabhängig arbeitenden Deutschen Wetterdienst (DWD) regelmäßig erhoben werden (Temperatur, Windstärke, Niederschlag usw.)
Der Versicherungsfall tritt ein, wenn innerhalb eines festgelegten Zeitraumes diese Parameter über- oder unterschritten werden.
Gemessen werden die Werte vom DWD an einer oder mehreren der 1.000 Wetterstationen im gesamten Bundesgebiet.
So ist jederzeit transparent und nachvollziehbar, welches Wetter vor Ort herrschte.
Ist der Versicherungsfall eingetreten, kommt es automatisch zur Auszahlung, d.h., es muss kein Schadenfall nachgewiesen werden.
Haben wir Ihr Interesse geweckt?
Ihr betreuender Makler gibt Ihnen nähere Informationen.
Prävention
Die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften ist Grundvoraussetzung für eine vollständige Anerkennung der Leistungspflicht des Versicherers im Schadenfall.
Zusätzlich haben wir in den vergangenen Infoblättern mehrmals über Möglichkeiten der Diebstahlprävention informiert.
Insbesondere haben wir Ihnen den Einsatz künstlicher DNA erläutert und nahegelegt.
Eine weitere effektive Abwehr besteht in der Installation einer Videoüberwachungsanlage in Verbindung mit der Beauftragung eines professionellen Sicherheitsdienstes.
Gute Erfahrungen haben wir hier bislang mit der Firma ABS-Sicherheitsdienst GmbH gemacht.
Neben der Installation der Überwachungsanlage und Aufschaltung derselben bei der Notrufzentrale erhalten Sie hier wertvolle Hinweise von Profis, wie Sie z.B. Ihre Fahrzeuge auf dem Grundstück parken sollten, um die Effektivität der Kameras zu erhöhen und es den Dieben so schwer wie möglich zu machen. Eine Koppelung der Anlage mit Lautsprechern und der direkten Ansprache der Eindringlinge verbessert weiterhin die Aussichten, diese von ihrem Vorhaben abzubringen.
Sollte dies noch nicht die gewünschte Wirkung zeigen, wird die Polizei eingeschaltet bzw. der Interventionsdienst vor Ort.
Wenden Sie sich bei Interesse an einer Beratung an Ihren betreuenden Makler oder direkt an
ABS Sicherheitsdienst GmbH Handelsstr. 3
18089 Rostock
Tel.: 0381-770930-88
Mail: info@abs-sicherheitsdienst.de
Jetzt auch persönliche D & O-Versicherung möglich
Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Unternehmensleiter D&O (Directors & Officers) gewinnt in unseren Breiten zunehmend an Bedeutung.
Sie tritt ein bei unwissentlichen Pflichtverletzungen der Organe eines Unternehmens im Innen- und Außenverhältnis, das heißt nicht nur Ansprüche des eigenen Unternehmens sondern auch Ansprüche Dritter sind hier versichert.
Wenn also dem Betrieb ein Schaden entsteht, weil z. B. Fördermittelanträge nicht rechtzeitig gestellt worden sind oder EU-Mittel wegen Verstoßes gegen Cross Compliance-Richtlinien gekürzt wurden, können die Aufsichtsorgane die Unternehmensleitung in Haftung nehmen.
Dieses ist umso wahrscheinlicher wenn man bedenkt, dass sich Aufsichtsorgane bei pflichtwidriger Unterlassung dessen selbst haftbar machen.
Denn spätestens im Fall einer Insolvenz treten solche Verfehlungen zu Tage und der Insolvenzverwalter wird die betreffenden Personen zur Kasse bitten.
Doch was tun, wenn das Unternehmen zum Schutz des privaten Vermögens seiner Organe keine
D & O-Versicherung abschließen will, den Vertrag reduzieren oder aufheben will und das außerhalb Ihres Einflussbereiches liegt?
Dann besteht die Möglichkeit, eine persönliche D & O-Versicherung auf eigene Rechnung vollkommen unabhängig von der Firma abzuschließen. Ein solcher Vertrag kann auch abgeschlossen werden, obwohl schon ein Vertrag über das Unternehmen besteht.
Außerdem kann dieser Vertrag bei Unternehmenswechsel mitgenommen werden.
Interessant ist, dass hier das Verstoßprinzip gilt.
Das bedeutet, entscheidend für die Eintrittspflicht des Versicherers ist, dass der Zeitpunkt des Verstoßes innerhalb des versicherten Zeitraumes liegt.
Versicherungsschutz besteht allerdings auch nach Vertragsende, wenn der Versicherte z. B. längst seinen Ruhestand genießt.
Wenden Sie sich bei Interesse bitte an Ihren betreuenden Makler.
Prüfung und Wartung von Blitzschutzsystemen
Bei über zwei Millionen Blitzen pro Jahr in Deutschland kann das Naturereignis Blitz jeden treffen. Blitzschutzsysteme werden von den Behörden bei Gebäuden und Anlagen dort gefordert, wo die Allgemeinheit einer Gefährdung unterliegt, wie z. B. bei Krankenhäusern oder Schulen bzw. bei denen ein besonderes Interesse am Erhalt besteht, wie z. B. im Falle von Kirchen oder anderen historischen Gebäuden.
In der Landwirtschaft betrifft das in erster Linie Biogasanlagen, Tankstellen und eventuell Lagergebäude. Es kann auch sein, dass ein Versicherer die Installation eines Blitzschutzsystems fordert, entweder vor Vertragsabschluss oder nach einem Schaden.
Zusammenfassend: Ob ein installiertes Blitzschutzsystem regelmäßig überprüft und gewartet werden muss hängt davon ab, ob
Wenn aber Blitzschutz gefordert ist, dann muss eine regelmäßige Wartung bzw. Instandsetzung nach der Errichtung gewährleistet sein.
Diese Arbeiten müssen durch eine Blitzschutzfachkraft vorgenommen werden, die über die notwendige Berufserfahrung im Bereich des Blitzschutzes verfügt.
Der Nachweis darüber ist zu protokollieren mit der Bestätigung über die Einhaltung der geltenden Vorschriften.
Auch bei einem freiwillig errichteten System ist von den Versicherern gefordert, die einwandfreie Funktionsfähigkeit zu gewährleisten.
Lediglich die regelmäßigen Prüfungen sind nicht vorgeschrieben, aber dringend zu empfehlen.
Das gilt auch für übernommene Gebäude und Anlagen.
Viele landwirtschaftliche Gebäude aus DDR-Zeiten sind noch mit einem Blitzschutz ausgerüstet.
Sofern eine Prüfung und Wartung nicht gefordert ist und aus finanziellen Gründen nicht erfolgt, raten wir zur Demontage.
Bleibt die Frage, in welchen Zeitintervallen eine solche Überprüfung stattfinden muss.
Da wir hier nicht auf jede Gebäudenutzung bzw. Anlage eingehen können, verweisen wir auf die
VDS Schadenverhütung GmbH (im Internet zu finden unter VdS 2010 und VdS 2017) bzw. auf die entsprechenden Fachfirmen.
Bitte halten Sie sich an diese Bestimmungen.
Sofern nämlich nach einem Schaden nachgewiesen wird, das die Blitzschutzanlage aufgrund
fehlender Überprüfung und Wartung nicht in ordnungsgemäßem Zustand gewesen ist und der
Schaden deshalb entstanden oder vergrößert worden ist, gefährden Sie möglicherweise in Teilen Ihren Versicherungsschutz.
Versicherung von Wäldern
Wald ist für jeden Besitzer ein hoher Wert, der stark gefährdet ist zum einen durch natürliche Gefahren wie Blitzschlag, aber auch durch Sorglosigkeit der Menschen.
Rund 75% aller Waldbrände in Deutschland werden durch den Menschen verursacht.
Im Durchschnitt der letzten Jahre gab es in Deutschland 1.800 Walbrände, die im Jahresmittel mehr als 1.500 ha bundesweit vernichtet haben.
Auch Stürme verursachen jedes Jahr Waldschäden in erheblichem Maße.
Aus gegebenen Anlass möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass Wälder und geschlagenes Holz im Allgemeinen nicht Bestandteil der landwirtschaftlichen Inventarversicherung sind oder nur mit minimalem Versicherungsschutz gedeckt sind.
Hier wurden seitens der Versicherer spezielle Waldversicherungen entwickelt.
Versichert sind hier stehende, wachsende Waldbestände sowie geschlagene Holzbestände – solange sie am Gewinnungsort im Wald lagern und noch Eigentum des Waldbesitzers sind.
In Kombination mit der Waldbrandversicherung ist seit einiger Zeit das Sturmrisiko versicherbar.
Wenden Sie sich bei Interesse oder Fragen zu diesem Thema bitte an Ihren betreuenden Makler.
Diebstahlprävention durch künstliche DNA
Hochwertige landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sind sehr teuer und deshalb begehrtes Diebesgut. Um diese Investitionen zu schützen sind verschiedene präventive Maßnahmen hilfreich.
Immer mehr setzt sich hier die Verwendung künstlicher DNA durch.
Dabei werden Maschinen, Geräte oder auch hochwertige Bürotechnik mit einer Flüssigkeit durch aufsprühen oder aufstreichen versehen, die einen Code enthält.
Die Markierung leuchtet unter UV-Licht und kann bei einer Kontrolle oder Ermittlung durch die Polizei einfach entdeckt werden.
Die in jeder Markierung enthaltene einmalige Codierung ermöglicht die Zuordnung eines markierten Gegenstandes zu dem rechtmäßigen Eigentümer.
Nach Angaben der Polizei spürt diese nicht selten das Diebesgut an z. B. der Bundesgrenze auf, noch bevor der Diebstahl vom Eigentümer bemerkt und gemeldet wurde.
Durch die Markierung werden Transport, Besitz und Verkauf von gestohlenen Waren – vor allem in Gebieten, in denen die Polizei aktiv nach künstlicher DNA fahndet – für Diebe viel risikoreicher.
Des Weiteren wird die Markierung mit Warnaufklebern und Schildern deutlich gekennzeichnet.
Die Praxis hat gezeigt, dass diese Strategie abschreckend wirkt und zu einer deutlichen Reduzierung der Eigentumskriminalität führt.
Wir empfehlen Ihnen, künstliche DNA einzusetzen.
Viele Agrarbetriebe nutzen zwischenzeitlich diese Möglichkeit und die Vermutung liegt nahe, dass potenzielle Diebe dann auf andere Betriebe ausweichen, die weniger präventiv tätig sind.
Wenden Sie sich für weiterführende Informationen, wie z. B. Bezugspreis, Bestellung und Anwendung, bitte an Ihren betreuenden Makler.
Notwendige Versicherungen in der Bauphase/während der Errichtung
Bei großen Investitionen bzw. Baumaßnahme ist eine Absicherung der Gebäude und technischen Anlagen ab Baubeginn zu empfehlen.
Doch wie kann dieser Versicherungsschutz gestaltet werden?
Das wollen wir Ihnen nachfolgend kurz erläutern.
Obligatorisch ist eine Bauherrenhaftpflicht, denn das Dritte geschädigt werden können ist unstrittig.
In der Bauphase sind Gebäude und technische Anlagen, wie z. B. Biogasanlagen, aber auch einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt.
Die finanziellen Folgen können Sie mit einer Montageversicherung und/oder Bauleistungsversicherung absichern.
Eine Montageversicherung ist eine Allgefahrenversicherung für technische Anlagen (nicht Bauwerke) während der Errichtungsphase inklusive Probebetrieb.
Sie deckt unvorhergesehene und plötzlich eintretende Schäden an bzw. Verluste von versicherten Sachen durch Konstruktions-, Material-, Montagefehler, höhere Gewalt oder Diebstahl ab.
Bei der Montageausrüstung sind Unfallschäden und Verluste mitversichert.
Dabei ist die Tätigkeit aller am Bau Beteiligten abgesichert.
Ist die Anlage betriebsfertig kann Versicherungsschutz über eine Maschinenversicherung fortgesetzt werden.
Abzugrenzen ist die Montageversicherung somit von der Bauleistungsversicherung, welche reine Bauwerke absichert; Bauwerke bestehen traditionell aus Werkstoffen wie Beton, Stein oder Holz. Bei Konstruktionen vor allem aus Metall greift wiederum die Montageversicherung.
Versichert sind unvorhergesehene Ereignisse, wie z. B. höhere Gewalt, Vandalismus, Diebstahl fest verbauter Gebäudebestandteile und ungewöhnliche Witterungsereignisse (z.B. Sturm, Überschwemmung, Starkregen).
Das Risiko Feuer kann nur über eine Feuerrohbauversicherung abgedeckt werden.
Das erfolgt in der Regel beitragsfrei, muss aber beantragt werden.
Sollten Sie künftig den Bau eines Gebäudes oder einer technischen Anlage planen, wenden Sie sich rechtzeitig an Ihren betreuenden Makler.
GAP-Deckung in der Kfz-Versicherung
Wir empfehlen, für versicherte Leasingfahrzeuge zusätzlich zur Vollkaskoversicherung die sogenannte GAP-Deckung mit einzuschließen.
Gleiches gilt für kreditfinanzierte Fahrzeuge.
Die GAP-Deckung („Lücken-Deckung) sichert Restbeträge ab, die aus dem Leasing- oder Kreditvertrag entstehen können. In der Kaskoversicherung ist die Höchstentschädigung nämlich auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs begrenzt. In der Regel ist aber der Leasing-Restbetrag bzw. noch abzuzahlende Kreditbetrag höher als der Wiederbeschaffungswert. Die GAP-Deckung übernimmt dann bei Totaschaden, Zerstörung oder Verlust Ihres finanzierten oder geleasten Fahrzeugs während der Laufzeit des Finanzierungs-/Leasingvertrages den offen stehenden Finanzierungs- oder Leasing-Restbetrag abzüglich der Entschädigungsleistung, der Rest- oder Altteile sowie der Selbstbeteiligung.
Wenden Sie sich bei Interesse bitte an Ihren betreuenden Makler.
Gefahrerhöhung anzeigen
Bei der Versicherung Ihres Betriebes haben Sie mit Ihrem Makler bei Antragstellung alle gefahrenerheblichen Umstände aufgenommen, die der Versicherer für eine abschließende Risikobeurteilung benötigt.
In der Gebäudeversicherung sind das z.B. Bauart, Lage und Nutzungsart eines Gebäudes.
Nachträgliche Risikoerhöhungen müssen angezeigt werden, um dem Versicherer die Möglichkeit zu geben, das Risiko neu einzuschätzen und ggf. einen risikoadäquaten Beitragszuschlag zu erheben.
In der Landwirtschaft sind solche nachträglichen Gefahrerhöhungen zum Beispiel:
Gefahrenerhöhungen können also qualitativer oder wie im letzten Beispiel quantitativer Natur sein.
Ebenso unterschiedlich sind die Folgen einer Nichtanzeige.
Bei einer quantitativen Gefahrerhöhung entsteht einfach eine Unterversicherung und im Schadenfall wird die zu erbringende Leistung entsprechend gekürzt.
Anders verhält es sich bei der qualitativen Gefahrerhöhung.
Tritt der Schadenfall nach einer solchen ein, so kann der Versicherer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit die Leistung entsprechend der schwere des Verschuldens zu kürzen.
Allerdings ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war.
Oben aufgeführte Beispiele beziehen sich nur auf die Gebäude- und Inventarversicherung.
Die gleichen Regelungen finden aber auch in der Haftpflicht- und technischen Versicherung Anwendung.
Sollten Sie Zweifel haben, ob eine Gefahrerhöhung vorliegt oder nicht wenden Sie sich einfach an Ihren betreuenden Makler.
Er hilft Ihnen weiter und wird gegebenenfalls alles Notwendige für Sie veranlassen.
Berufsunfähigkeitsversicherung für zukünftige Landwirte
Sollte die Situation eintreten das man seinen Beruf infolge Krankheit oder Behinderung nicht mehr ausüben kann, stellt das die betreffende Person und oft ganze Familien vor große finanzielle Probleme.
Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente kann diese finanziellen Folgen nur abmildern.
Im Übrigen müssen in den letzten 5 Jahren 3 Jahre Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt worden sein, um überhaupt Ansprüche geltend machen zu können.
Die Übertragung dieses Risikos auf einen Versicherer durch den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist daher von enormer Bedeutung.
Der Beruf Landwirt wird von den Versicherern als eine mit hohem Risiko behaftete Tätigkeit gesehen, was einen hohen Beitrag oder spezielle Leistungsausschlüsse nach sich zieht.
Sofern die berufliche Perspektive in der Landwirtschaft liegt, ist der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung schon als Schüler ratsam.
In dem Moment nämlich, wo die Ausbildung bereits begonnen wurde, erfolgt die Einstufung nach dem entsprechenden Berufsbild.
Folgende Argumente sprechen dafür:
Wenden Sie sich bei Interesse bitte an Ihren betreuenden Makler.
Heumesskalender
Heu kann sich selbst entzünden.
Wir möchten Sie daher nochmals darauf aufmerksam machen, dass Sie nach der Einlagerung von Heu regelmäßig, mindestens 14 Wochen lang, dessen Temperatur messen müssen.
Nutzen Sie zur Dokumentation unseren Heumesskalender.
Dieser enthält auch eine Anleitung zur Temperaturmessung.
Sie erhalten den Heumesskalender, sofern noch nicht geschehen, bei Ihrem betreuenden Makler.